Schon seit 1958 gibt es im Steuergesetz etwas Einmaliges: das Ehegattensplitting. Diese Sonderform für Ehe- und Lebenspartner kann Dir und Deiner Familie eine Menge Geld sparen — wenn Du sie richtig anwendest. Doch Vorsicht: nicht immer ist ein Ehegattensplitting die beste und steuergünstigste Wahl. Wie Ehegattensplitting funktioniert, worauf Du achten musst, und wie Du die ganze Sache am besten angehst, erklären wir Dir hier.
Was ist Ehegattensplitting?
Das Ehegattensplitting ist ein steuerrechtliches Verfahren zur Berechnung der Einkommenssteuer von zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern. Das Verfahren greift bei den Steuerklassen-Kombinationen IV/IV und III/V.
Welche Vor- und Nachteile hat das Ehegattensplitting?
Die Vorteile des Ehegattensplittings liegen auf der Hand. Es verschafft Ehe- bzw. Lebenspartnern mit unterschiedlich hohen Einkünften eine geringere steuerliche Belastung. Auch Familien, bei denen nur ein Partner berufstätig ist, profitieren von der Zusammenveranlagung.
Allerdings steht das Ehegattensplitting auch in der Kritik, da Menschen in alternativen Beziehungsformen und Partner bzw. Familien mit relativ gleich hohen Einkommen keinerlei Vorteile haben. Da die besten steuerlichen Vorteile in der Kombination aus Steuerklassen III und V zu holen sind, verstärkt das Ehegatten Splitting auch die Tendenz innerhalb von Ehen und Lebenspartnerschaften, dass ein Partner nur wenig oder gar nicht arbeitet.
Die Vorteile des Ehegattensplittings lassen sich also nicht von allen Steuerzahlern in Anspruch nehmen.
Welche Arten der Veranlagung gibt es?
Im Sinne des Ehegattensplittings gibt es vier verschiedene Arten der Veranlagung. Diese sind:
- Einzelveranlagung mit Grundtarif
- Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting
- Sondersplitting im Scheidungsjahr
- Einzelveranlagung mit Verwitwetensplitting
Im Steuerrecht gibt es zwei Arten, wie Ehegatten oder Lebenspartner ihre Steuer abrechnen können: als Zusammenveranlagung oder in Einzelveranlagung.
Einzelveranlagung
Eine Einzelveranlagung ist die Bezeichnung dafür, dass ein Ehepaar oder zwei Lebenspartner ihre Einkommen jeweils zusammen in einer Steuererklärung aufführen, sie aber einzeln, das heißt nach dem Grundtarif auswerten lassen. Diese Variante wird umgangssprachlich auch als „getrennt veranlagt“ bezeichnet.Zusammenveranlagung
Wenn Eheleute oder Lebenspartner zusammen veranlagen, machen sie eine einzige gemeinsame Steuererklärung, in der sie steuerrechtlich dann als eine einzelne Person behandelt werden. Diese Zusammenveranlagung ist Grundvoraussetzung für ein Ehegattensplitting. Das heißt, für beide gilt an Stelle des Grundtarifes der sogenannte Splittingtarif. Diese Variante wird umgangssprachlich auch als „gemeinsam veranlagt“ bezeichnet.
Wie unterscheidet sich die Einzelveranlagung von der Zusammenveranlagung?
Abgesehen von dem Fakt, dass bei einer Einzelveranlagung jeder Partner seine eigene Steuererklärung abgibt und dann nach dem Grundtarif eingeordnet wird, unterscheiden sich die beiden Veranlagungsformen noch auf anderen Ebenen:
- Jedem Partner werden vom Finanzamt die für Ledige üblichen Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge gewährt. Schöpft einer der beiden seine Freibeträge nicht aus, kann der andere den nicht ausgeschöpften Teil nicht beanspruchen.
- Jeder der Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner schuldet nur die Einkommensteuer, die sich aus seinem Steuerbescheid ergibt.
- Jeder der Partner gibt in seiner Einkommensteuererklärung nur die Einkünfte an, die er bezogen hat. Er kann nur die Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, die ihm selbst entstanden sind.
- Gemeinsame Einkünfte, beispielsweise aus einer gemeinsam vermieteten Immobilie, werden jedem der beiden hälftig zugerechnet, sofern keine andere Aufteilung vereinbart wurde.
- Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen werden demjenigen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet, der sie bezahlt hat.
- Ehe- oder Lebenspartner können alternativ beantragen, dass ihnen die Sonderausgaben oder anderen oben genannten Aufwendungen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden. Hierzu reicht ein „übereinstimmender“ Antrag, ein „gemeinsamer“ Antrag ist nicht notwendig. Das heißt, es reicht der Antrag des Partners, der die Kosten getragen hat. Das gilt auch für den Behinderten-Pauschbetrag eines Ehepartners.
- Die zumutbare Grenze für außergewöhnliche Belastungen wird nach der Höhe der jeweiligen Einkünfte errechnet. Das entspricht dem Prinzip der Individualbesteuerung.
Welche Voraussetzungen gelten für die Zusammenveranlagung?
- Trauschein
- beide uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig
- gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft
Für eine gemeinsame Veranlagung müssen beide Ehe- oder Lebenspartner standesamtlich miteinander verheiratet sein und einen Trauschein nachweisen. Zeitlich ist dieser Regel keine Grenze gesetzt, es genügt also, wenn Du nur einen einzigen Tag im Jahr verheiratet gewesen bist. Selbst wenn du also zum Beispiel am 30. Dezember geheiratet hast, hast Du diese Voraussetzung erfüllt.
Eine weitere Voraussetzung ist der Ort des Wohnsitzes. Sowohl Du als auch Dein Ehe- oder Lebenspartner muss seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben und damit uneingeschränkt steuerpflichtig sein. Wohnt einer der Partner im Ausland, dann ist er beschränkt steuerpflichtig. Er kann beantragen, dass er fiktiv uneingeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Dann wäre auch in diesem Fall eine Zusammenveranlagung möglich.
Die dritte Voraussetzung ist eine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das bedeutet in der Regel, dass die Ehe- oder Lebenspartner zusammen wohnen und gemeinsam wirtschaften. Allerdings ist die Regelung hier auch mit „nicht dauernd getrennt“ umschrieben und lässt so Ausnahmen zu. So ist es zulässig, wenn ein Partner aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz hat. Ebenfalls ermöglicht es Paaren, bei denen ein Partner beispielsweise im Altersheim untergebracht ist oder Paaren, die sich gerade in Trennung befinden, eine gemeinsame Veranlagung zu beantragen. Im Falle einer Trennung gilt diese Regelung allerdings nur für ein Jahr.
Wie funktioniert das Ehegattensplitting?
Beim Ehegattensplitting werden Deine Einkünfte und die Deines Partners zunächst einzeln berechnet, dann aber zusammengerechnet und als gemeinsame Steuererklärung abgegeben. Die Steuer für Euch wird dann nach dem Splittingverfahren berechnet. Das heißt konkret: Für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens wird die Steuer gemäß Splittingtabelle berechnet und dann verdoppelt. Dadurch ergibt sich in der Regel eine niedrigere Steuerlast als bei einer Einzelveranlagung.
Aber Achtung: Da ihr wie eine einzelne Person behandelt werdet, ist jeder Partner rechtlich für die gesamte Steuerschuld belastbar und muss im Notfall für die Gesamtsumme geradestehen.
Wie wird beim Ehegattensplitting die Steuer berechnet?
Nehmen wir an, Ihr habt Euch bei der Steuererklärung als Ehepaar oder Lebenspartner für eine gemeinsame Veranlagung entschieden. Dann müsst Ihr gemeinsam die Steuererklärung ausfüllen, am besten mit Hilfe einer Steuersoftware wie zum Beispiel Taxfix. Diese hilft Euch nicht nur, alles korrekt einzutragen, sondern gibt Euch auch noch wertvolle Tipps zum Steuern sparen mit auf den Weg. Danach geht die Erklärung ans Finanzamt. Hier passieren jetzt folgende Schritte:
- Es wird für beide Partner einzeln das zu versteuernde Einkommen berechnet.
- Frei- und Pauschbeträge werden verdoppelt und abgezogen.
- Werbungskosten und alle anderen steuerlich abzugsfähigen Positionen werden abgezogen.
- Das so noch übrig gebliebene zu versteuernde Einkommen wird halbiert. Darauf wird der Grundtarif angewendet. Das heißt, die Einkommenssteuer aus der Grundtabelle des jeweiligen Steuerjahres wird übernommen. Der doppelte Betrag ergibt die Steuer nach dem Splittingtarif in der Splittingtabelle.
Wieso spare ich beim Ehegattensplitting Steuern?
In den meisten Fällen sparst Du deshalb Steuern, weil durch die Zusammenveranlagung die Einkommenssteuer gemäß Splittingtabelle niedriger ist, als bei einer Einzelveranlagung beider Partner. Der Grund liegt bei der so genannten Steuerprogression: Mit der Höhe der Einkünfte steigt die Einkommenssteuerlast, also die Versteuerung Deines Einkommens ist nicht prozentual linear sondern überproportional. Faktisch verringert das Ehegattensplitting also die Gesamtsumme dadurch, dass ein günstigerer Steuersatz angesetzt wird.
Ist das Ehegattensplitting immer die bessere Wahl?
Nein, es ist nicht immer die beste Wahl, sich gemeinsam veranlagen zu lassen und das Ehegattensplitting zu wählen. In bestimmten Situationen kannst Du und Dein Ehe- oder Lebenspartner bei der Steuererklärung mit der Einzelveranlagung Steuern sparen.
Wann lohnt sich eine Einzelveranlagung?
Unter bestimmten Umständen lohnt sich eine Einzelveranlagung mehr als das Ehegattensplitting. Dieser Fall tritt meistens in folgenden Situationen auf:
Lohnersatzleistungen
Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen somit den Steuersatz für die zu versteuernden Einkünfte. Konsequenz: Werden beide Partner zusammen veranlagt, führt dies zu einer höheren Steuerlast.
Außergewöhnliche Belastungen
Hatte einer der Partner z.B. sehr hohe Krankheitskosten und der andere nicht, ist es möglich, dass der erstere alleine die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen überschreitet und diese Kosten in der Steuererklärung absetzen kann.
Abfindung
Die Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Hat der eine Partner kaum weitere Einkünfte – im Gegensatz zum anderen gut verdienenden Partner –, dann kann ebenfalls die Einzelveranlagung insgesamt Steuern sparen.
Verlust
Weist einer der beiden Partner für das Steuerjahr einen Verlust aus, so würde dieser mit den positiven Einkünften des anderen verrechnet werden. Man könnte stattdessen die Einzelveranlagung beantragen und den Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen. Derjenige Partner, der Einkünfte zu versteuern hat, kann dann in voller Höhe beispielsweise seine Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Kirchgeld
Das Kirchgeld ist dann fällig, wenn einer der Partner konfessionslos ist und der schlechter verdienende Partner einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Bemessungsgrundlage hierfür ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Wählen beide die Einzelveranlagung, lässt sich dies verhindern.
Auslandseinkünfte
Wenn einer der beiden Partner Einkünfte aus dem Ausland hatte, dann könnte ebenfalls eine Einzelveranlagung sinnvoll sein.
Wann lohnt sich das Ehegattensplitting am meisten?
Am meisten lohnt sich das Ehegattensplitting bei den Ehe- oder Lebenspartnern, die eine möglichst große Diskrepanz zwischen beiden zu versteuernden Einkommen haben. Denn so gleicht das kleine Einkommen das große in der Gesamtsumme, die halbiert wird am meisten aus. Am höchsten ist der Splittingvorteil, wenn zu der Einkommensdifferenz noch ein hoher Steuersatz kommt. Im besten Fall können Du und Dein Partner so bis zu 17.079 Euro Ersparnis im Jahr erzielen.
Für die meisten Paare lohnt sich das Ehegattensplitting. Nur in bestimmten Konstellationen, zum Beispiel wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner Elterngeld oder eine andere Lohnersatzleistung bekommt, wäre eine Einzelveranlagung besser.
Wie viel Geld macht der Splittingtarif im Gegensatz zum Grundtarif konkret aus?
Um herauszufinden wie viel Du konkret durch die Nutzung der Ehegatten Splittingtabelle sparen kannst, schaust Du am besten in die Splittingtabelle 2023 (Steuerjahr/Einkommen aus 2022):
zvE
10.000 €
Grundtabelle Steuer
0 €
Splittingtabelle Steuer
0 €
absolute Ersparnis (Euro)
0 €
relative Ersparnis
0 %
zvE
20.000 €
Grundtabelle Steuer
2.138€
Splittingtabelle Steuer
0 €
absolute Ersparnis (Euro)
2.138 €
relative Ersparnis
100 %
zvE
30.000 €
Grundtabelle Steuer
4.951 €
Splittingtabelle Steuer
1.774 €
absolute Ersparnis (Euro)
3.177 €
relative Ersparnis
64 %
zvE
40.000 €
Grundtabelle Steuer
8.177 €
Splittingtabelle Steuer
4.276 €
absolute Ersparnis (Euro)
3.901 €
relative Ersparnis
48 %
zvE
50.000 €
Grundtabelle Steuer
11.816 €
Splittingtabelle Steuer
6.986 €
absolute Ersparnis (Euro)
4.830€
relative Ersparnis
41 %
zvE
60.000 €
Grundtabelle Steuer
15.863 €
Splittingtabelle Steuer
9.902 €
absolute Ersparnis (Euro)
5.961 €
relative Ersparnis
37 %
zvE
70.000 €
Grundtabelle Steuer
20.063 €
Splittingtabelle Steuer
13.024 €
absolute Ersparnis (Euro)
7.039 €
relative Ersparnis
35 %
zvE
80.000 €
Grundtabelle Steuer
24.263 €
Splittingtabelle Steuer
16.354 €
absolute Ersparnis (Euro)
7.909 €
relative Ersparnis
32 %
zvE
90.000 €
Grundtabelle Steuer
28.463 €
Splittingtabelle Steuer
19.890 €
absolute Ersparnis (Euro)
8.573 €
relative Ersparnis
30 %
zvE
100.000 €
Grundtabelle Steuer
32.663 €
Splittingtabelle Steuer
23.632 €
absolute Ersparnis (Euro)
9.031 €
relative Ersparnis
27 %
zvE
120.000 €
Grundtabelle Steuer
41.063 €
Splittingtabelle Steuer
31.726 €
absolute Ersparnis (Euro)
9.337 €
relative Ersparnis
23 %
zvE
140.000 €
Grundtabelle Steuer
49.463 €
Splittingtabelle Steuer
40.126 €
absolute Ersparnis (Euro)
9.337 €
relative Ersparnis
19 %
zvE
160.000 €
Grundtabelle Steuer
57.863 €
Splittingtabelle Steuer
48.526 €
absolute Ersparnis (Euro)
9.337 €
relative Ersparnis
16 %
zvE
180.000 €
Grundtabelle Steuer
66.263 €
Splittingtabelle Steuer
56.926 €
absolute Ersparnis (Euro)
9.337 €
relative Ersparnis
14 %
zvE
200.000 €
Grundtabelle Steuer
74.663 €
Splittingtabelle Steuer
65.326 €
absolute Ersparnis (Euro)
9.337 €
relative Ersparnis
12 %
zvE
400.000 €
Grundtabelle Steuer
162.328 €
Splittingtabelle Steuer
149.326 €
absolute Ersparnis (Euro)
13.002 €
relative Ersparnis
8 %
zvE
600.000 €
Grundtabelle Steuer
252.328 €
Splittingtabelle Steuer
234.656 €
absolute Ersparnis (Euro)
17.672 €
relative Ersparnis
7 %
Du und Dein Partner können also eine relative Ersparnis von 100 Prozent bzw. 2.138 Euro oder eine relative Ersparnis von 7 Prozent bzw. 17.672 Euro im Vergleich zu einer Einzelveranlagung erreichen.
Ehegattensplitting Beispiel
Anna hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro. Ihr Ehemann Hans hat ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro. Einzeln veranlagt würde Anna also 8.177 Euro Steuern und Hans 2.138 Euro Steuern zahlen. Zusammen macht das 10.315 Euro Steuern. Beim Ehegattensplitting werden beide zu versteuernden Einkommen zusammengerechnet und ergeben 60.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Das Finanzamt legt diese Summe nun jeweils zur Hälfte auf die einzelnen Personen um und berechnet die Steuer so, als hätten sowohl Anna, als auch Hans jeweils 30.000 Euro Einkommen. Laut Splittingtabelle ergibt sich also eine Steuer von 1.774 Euro pro Person, insgesamt also 3.548 Euro. Anna und Hans haben 6.767 Euro gespart.
Was ist das Witwensplitting?
Grundsätzlich müssen verwitwete Personen und Geschiedene sich einzeln veranlagen. Allerdings gibt es eine Ausnahme, das so genannte Witwensplitting. Dies ist ein Gnadensplitting, welches der verwitweten Person im Jahr des Todes des Partners gewährt wird. Stirbt der Partner, erlaubt das Finanzamt dem Überlebenden die Berechnung nach Splittingtabelle im Todesjahr und ein letztes Mal im Folgejahr. Diese Regelung des Ehegattensplitting gilt aber nur dann, wenn beide Partner zum Zeitpunkt des Todes zusammenveranlagt waren.
Witwensplitting Beispiel
Die Ehefrau stirbt 2021. Für das Jahr 2021 ist eine Zusammenveranlagung möglich, ab 2022 nur noch eine Einzelveranlagung. Der Witwer kann aber für die Jahre 2021 und 2022 die Berechnung nach Splittingtabelle nutzen.
Was ist das Sondersplitting im Scheidungsjahr?
Vierte und letzte Form der Veranlagung ist das Sondersplitting im Scheidungsjahr. Diese kommt dann vor, wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt und einer der beiden heiratet in demselben Jahr erneut. Der Wiederverheiratete darf sich in diesem Jahr nur mit seinem neuen Partner zusammen veranlagen lassen. Bezüglich seines Ex-Partners muss er sich nach dem Grundtarif besteuern lassen. Der unverheiratete Ex-Partner kann sich nur einzeln veranlagen lassen. Dennoch wird bei ihm die Berechnung nach Splittingtabelle angewendet. Dies ist das Sondersplitting im Scheidungsjahr.
Sondersplitting Beispiel
Anna und Hans haben sich 2020 scheiden lassen. Anna ist im gleichen Jahr mit Johann zusammengekommen und hat ihn geheiratet. Johann und Anna können sich nun für das Jahr 2020 zusammen veranlagen lassen. Anna und Hans haben aus ihren letzten Tagen Ehe aber ebenfalls noch eine gemeinsame Steuererklärung zu machen. Hier kann sich Anna nun nur einzeln und nach dem Grundtarif besteuern lassen. Hans wiederum muss sich ebenfalls einzeln veranlagen, bekommt aber die Berechnung nach Splittingtabelle gewährt.
Wie funktioniert das Ehegattensplitting, wenn einer Rentner wird?
In Theorie funktioniert das Ehegattensplitting auch dann, wenn eine gemeinsame Steuererklärung von Arbeitnehmer und Rentner gemacht wird - ein Partner arbeitet also noch während der andere eine Rente oder Pension bezieht. Allerdings stellt sich hier grundsätzlich die Frage, ob eine Einzelveranlagung oder ein Zusammenveranlagen günstiger ist. Hier wird es nun ein wenig komplizierter. Meist ist die Zusammenveranlagung günstiger, selbst wenn ein Partner so wenig Rente hat, dass keine Steuern fällig wären. Zwar müssen darin beide Partner ihre Einkünfte, also auch die Rente bzw. Pension angeben, doch durch eine niedrige Rente des einen Partners sinkt aufgrund des Splittingtarifs der Steuersatz insgesamt.
Sinnvoll ist in solch einem Falle auch die Prüfung eines eventuellen Wechsels der Steuerklassen. Die noch arbeitende Person würde dann in die Steuerklasse III wechseln, der Rentner in die Steuerklasse V.
Eine Einzelveranlagung wäre wiederum die bessere Wahl, wenn einer der Partner Nebeneinkünfte hat, die geringer als 1.620 Euro im Jahr sind oder hohe Krankheitskosten angefallen sind.
Wie funktioniert das Ehegattensplitting, wenn einer selbstständig ist?
Auch wenn ein Partner angestellt ist, und der andere ist selbstständig, kann sich ein Ehegattensplitting lohnen. Aber auch hier gilt sich die Situation genau anzusehen und abzuwägen. In den meisten Fällen wird ein Ehegattensplitting zu steuerlichen Vorteilen verhelfen. Zu beachten ist bei dieser Konstellation, dass der selbstständige Partner keine Steuerklasse hat und der Partner, der Arbeitnehmer ist, zwingend in die Steuerklasse III einzuordnen ist. Eine Einzelveranlagung wäre allerdings die bessere Wahl, wenn der selbstständige Partner im Jahr zum Beispiel Verluste eingefahren hat. Bei Verlusten könnte der selbstständige Partner bei einer Einzelveranlagung die Verluste ins nächste Jahr übertragen und der andere Partner dann seine Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen voll geltend machen. Daraus kann eventuell ein Vorteil entstehen. Auch wenn der selbstständige Partner einen Teil seines Geldes im Ausland verdient, ist eine Einzelveranlagung unter Umständen sinnvoll.
Können Alleinerziehende den Splittingtarif anwenden?
Leider nicht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Alleinerziehende keinen Anspruch auf die Berechnung nach Splittingtabelle haben. Als Grund dafür nannte der Bundesfinanzhof die steuerliche Berücksichtigung, die schon durch Freibeträge und Kindergeld erteilt werden.
Geht Ehegattensplitting auch, wenn die Partner räumlich getrennt leben?
Ja, das ist zulässig. So urteilte das Finanzgericht in Münster und entschied, dass eine räumliche Trennung und auch getrennte Konten kein Indiz dafür sind, dass die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft nicht intakt sind.
Wann kann ich die Veranlagungsart ändern?
Du kannst, zusammen mit Deinem Partner, jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob ihr Euch zusammen oder getrennt veranlagen wollt. Dazu wählt Ihr einfach eine Veranlagungsart und füllt nach dieser Eure Steuererklärungen entsprechend aus. Selbst, wenn Ihr die Erklärung schon abgegeben habt, könnt Ihr Eure Meinung noch ändern, solange der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Das heißt nach Erhalt des Steuerbescheids bleibt eine Frist von einem Monat für einen Einspruch.
Danach ist eine Änderung nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Diese sind:
- der Steuerbescheid der Ehegatten/Lebenspartner wird aufgehoben, geändert oder berichtigt
- die Änderung der Veranlagungsart wird dem Finanzamt mitgeteilt, bevor der Änderungs- oder Berichtigungsbescheid in Kraft tritt
- die Einkommen beider Ehegatten bzw. Lebenspartner wird nach Änderung der Veranlagungsart niedriger, als sie ohne Änderung wäre. Hierbei wird die Einkommenssteuer der einzeln veranlagten Partner zusammengerechnet
Sind homosexuelle Paare beim Ehegattensplitting gleichgestellt?
Seit 2013 gilt das Ehegattensplitting auch für homosexuelle Paare, egal, ob sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine Ehe eingegangen sind. Sie sind also steuerrechtlich gleichgestellt. Allerdings war dies nicht immer so. Erst 2013 hat das Verfassungsgericht entschieden, dass auch eingetragene Partnerschaften gleichberechtigt behandelt werden müssen. Zu dieser Entscheidung gehört auch, dass die Finanzämter allen Betroffenen rückwirkend bis 2001, dem Jahr, in dem das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten ist, Rückzahlungen leisten müssen.
Wo mache ich in der Steuererklärung Angaben zum Ehegattensplitting?
Sollten Du und Dein Partner sich für das Ehegattensplitting entschieden haben, füllt Ihr die gesamte Einkommenssteuererklärung zusammen aus. Es gibt also keinen Ort, an dem ihr einzeln etwas eintragen müsst. Der Punkt des Ehegattensplittings ist viel mehr, dass alles zusammen ausgefüllt wird. Dazu habt Ihr bei jedem einzelnen Punkt in der Erklärung auch zwei Felder, sodass jeder von Euch seine eigenen Angaben machen kann.
Konkret geht Ihr also so vor:
Mantelbogen
- Seite 1 ausfüllen und vor allem in Zeile 24 „Zusammenveranlagung“ (oder im Falle einer Einzelveranlagung „Einzelveranlagung“ ankreuzen
- Seite 2 Sonderausgaben je nach Vorgabe zusammenrechnen bzw. einzeln angeben
- Seite 3 für außergewöhnliche Belastungen ausfüllen. Haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse werden wiederum zusammen und nach Haushalt angegeben
- Seite 4 werden alle Angaben wieder einzeln gemacht, Unterschrift muss von beiden erfolgen
Weiterhin sind folgende Anlagen auszufüllen:
Anlagen Wa-Est & AUS
Bei diesen Anlagen geht es um Auslandsbezüge und Auslandseinkünfte. Sollten diese Anlagen ausgefüllt werden müssen, ist dies ein Indiz dafür zu prüfen, ob eine Einzelveranlagung nicht die bessere Variante wäre
Anlage AV
In dieser Anlage werden alle Angaben zu Altersvorsorgeaufwendungen gemacht, die ein Teil der Sonderausgaben sind. Hier geht es um Riesterrenten und andere Versicherungen. Die Anlage wird jeweils getrennt ausgefüllt. Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen sind ein hervorragender Weg, Steuern zu sparen. Beim Ehegattensplitting werden die Angaben zusammengezählt und gemeinsam veranlagt. Dafür verdoppeln sich auch sämtliche Höchstbeträge.
Anlage FW
Diese Anlage beinhaltet die Förderung von Wohneigentum. Hier gilt das Eigentum an sich, diese Anlage wird also nicht getrennt ausgefüllt.
Anlage K
Hier werden Angaben zu Kapitalvermögen gemacht. Diese Anlage muss pro Person einzeln ausgefüllt werden. Kapitalvermögen und die Einnahmen daraus gelten im Sinne des Ehegattensplittings als Einkommen und werden entsprechend des Splittingtarifs an- und verrechnet. Vorteil, wenn nur ein Ehepartner Kapitalvermögen geltend macht: Es kann der doppelte Sparerfreibetrag durch das Ehegattensplitting genutzt werden. Das spart Geld.
Anlage Kind
Sollten Kinder in der Ehe oder aus einer vorhergehenden Beziehung vorhanden sein, so ist diese Anlage auszufüllen.
Anlage L und Anlage V
Diese Anlage ist nur auszufüllen, wenn einer oder beide Ehe- oder Lebenspartner Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung haben.
Anlage N, N-Aus
Anlage N ist die Anlage für Angaben aus nichtselbstständiger Arbeit, also für Arbeitnehmer wichtig. Sind beide Ehe- oder Lebenspartner Arbeitnehmer, müssen sie diese Anlage jeweils einzeln ausfüllen. Anlage N-Aus ist eine Sonderanlage für den Fall, dass die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit aus dem Ausland kommen. Wie schon bei den Anlagen Wa-Est und AUS ist hier aufzuhorchen und zu prüfen, ob ein Ehegattensplitting oder eine Einzelveranlagung hier günstiger ist.
Anlage R
Ist einer oder sind beide Ehe- oder Lebenspartner Rentner oder Pensionäre, so werden die Einkünfte aus der Rente und anderen Leistungen dieser Art in diese Anlage eingetragen. Sie ist pro Person auszufüllen.
Anlage S
Anlage S ist für alle selbstständigen Einkünfte, also für Freiberufler und selbstständig Arbeitende, auszufüllen. Auch hier gilt gut zu prüfen, ob in diesem Fall nicht eine Einzelveranlagung besser wäre, vor allem, wenn es in dem Jahr zu Verlusten gekommen ist.
Anlage SO
In Anlage SO sind sonstige Einkünfte wie Versorgungsbezüge oder Unterhaltsleistungen einzutragen. Diese Anlage ist jeweils separat auszufüllen.
Anlage U
Im Falle eines Trennungsjahres oder einer Scheidung ist Anlage U von jedem (Ex-)Partner auszufüllen. Ob in solch einem Falle überhaupt noch ein Ehegattensplitting in Frage kommt, entscheidet das so genannte Sondersplitting im Scheidungsfall.
Wie kompliziert ist Steuererklärung mit Ehegattensplitting?
Das Ehegattensplitting zieht sich durch alle Teile Deiner Einkommenssteuererklärung und ist dadurch auch zumeist kompliziert. Vor allem, wenn es um die Frage Ehegattensplitting oder besser doch Einzelveranlagung geht, kann es äußerst schwierig werden, da viele Faktoren den einen oder den anderen Fall begünstigen oder erschweren können. Außerdem gilt es, so viele der Förderhöchstgrenzen wie möglich zu nutzen.
In solch einem umfassenden Fall ist grundsätzlich der Einsatz von Steuer-Software sehr hilfreich. Zwar kannst Du auch das Elster-Programm nutzen, doch leider hilft es Dir nicht mit Hinweisen weiter. Um bei Deiner Steuererklärung mit Ehegattensplitting — oder ohne — das Meiste rauszuholen und sie auch korrekt auszufüllen, lohnt sich der Kauf von Steuer-Software, wie die des Online-Portals Taxfix. Dort wird Dir geholfen, alle Deine Angaben für Dein Ehegattensplitting einzutragen, während die Software leicht verständlich und unkompliziert dabei hilft, so viel wie möglich zu sparen. Außerdem erhältst Du eine Menge Tipps und Hinweise, wenn etwas nicht stimmt oder noch Angaben fehlen. Mit Taxfix kannst Du auch beide Fälle, also Einzelveranlagung oder ein Zusammenveranlagen einmal durchspielen und Dir ausrechnen lassen, mit welcher Variante Du wahrscheinlich am besten fährst und Geld bzw. Steuern sparst.
Das Steuer-Tool von Taxfix zahlst Du übrigens nur, wenn Du Deine Steuererklärung auch wirklich abschickst. Du kannst also schon vorher und kostenlos sehen, ob es sich für Dich lohnt.
Deine Daten sind übrigens auch sicher und werden nahtlos ans Finanzamt übertragen. Die Software ist vom TÜV und vom Finanzamt als gängige Lösung anerkannt. So einfach und sicher kann es sein, Dir durch Ehegattensplitting Steuern zurückzuholen.
Portal
in Kooperation mit myStipendium
Features
- komplett online
- Live-Steuerrechner
- Werbekostenpauschalen hinterlegt
- Steuererklärung bzw. Verlustvortrag auch komplett ohne Einkommen möglich
- Automatische Anrechnung aller Pauschalen
Konditionen
- Steuererklärung erstellen: 0 €*
- Online einreichen: 39,99€
* Hinweis: Du kannst zunächst alle deine Daten in die Steuererklärung eintragen und siehst anhand des Erstattungsrechners, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung für Dich lohnt. Wenn Du Zugriff auf Deine fertige Erklärung haben und diese ans Finanzamt senden willst, fällt eine Gebühr von 39,99 € an.
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