Das Auf­stiegs-BA­föG (veraltet auch Meis­ter-BA­föG genannt) unterstützt Fachkräfte bei der Finanzierung Ihrer Fortbildung. Mit Hilfe des staatlichen Programms kannst Du Deine bereits vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten über spezielle Fortbildungen weiter ausbauen. Die einzige Voraussetzung für einen Auf­stiegs-BA­föG Antrag ist, dass Du bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben musst. Eine Altersbegrenzung gibt es nicht. Genau wie beim Studenten-BAföG gibt es hier einen BAföG-Höchstsatz. Beim BAföG-Antrag gilt grundsätzlich das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Es gibt dabei die genauen Regelungen zum Meister- bzw. Techniker-BAföG vor. Wie diese Regelungen aussehen, ob Du Meister-BAföG-Anspruch hast und wie Du Auf­stiegs-BA­föG bekommen kannst, erfährst Du in diesem Artikel.

Aufstiegs-BA­föG Info: Individuell passende Förderung

Seit 01.08.2016 wird das Meister-BAföG offiziell Aufstiegs-BAföG genannt. Es ist grundsätzlich eine individuelle Förderung. Das bedeutet, dass die Höhe des Auf­stiegs-BA­föG an Deiner Situation festgemacht wird. Grundsätzlich gibt es viele verschiedene Situationen, die zum Bezug von Auf­stiegs-BA­föG führen können. Wenn Du beispielsweise schon einige Jahre Berufserfahrung gesammelt hast und Deine Aufstiegschancen langfristig verbessern möchtest, kannst Du die Kosten der Weiterbildung mit dem staatlichen Zuschuss durch das Aufstiegs- bzw. Meister-BAföG reduzieren. Vielleicht hast Du auch eine eigene Familie, und das Aufstiegs-BAföG, bzw. Meister-BAföG sorgt dafür, dass ein eventueller Verdienstausfall für die Dauer der Weiterbildung kompensiert wird. Dabei stehen Dir vielfältige Möglichkeiten offen, die zusätzliche Berufsqualifikation optimal Deiner individuellen Situation anzupassen. Vom Fernstudium bis hin zum Präsenzlehrgang in Teil- oder Vollzeit unterstützt Dich das Auf­stiegs-BA­föG.

Im Zuge der Umbenennung in 2016 wurden die Fördersätze erhöht, insbesondere zu Gunsten von Familien. Außerdem werden seitdem auch Bachelorabsolventinnen und -absolventen mit dem Aufstiegs-BAföG gefördert.

Am 24.07.2024 hat das Bundeskabinett weitere Verbesserungen beschlossen, die per 01.01.2025 in Kraft treten werden. Im Wesentlichen wurden die Gesamtbeträge für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die Zuschüsse für Meisterstücke erhöht. Außerdem werden künftig bei erfolgreich abgeschlossener Prüfung 60% des Darlehensanteils erlassen werden! Alle aktuellen Zahlen und Fakten zum Aufstiegs-BAföGfindet ihr hier im folgenden Artikel.

AFBG - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz als Rechtsgrundlage

Hinter dem Auf­stiegs-BA­föG steckt als rechtliche Grundlage das „Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz“, kurz AFBG. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz wird von Bund und Ländern gemeinsam finanziert. Das AFBG garantiert, dass jeder das Recht auf die berufliche Weiterqualifikation hat, und wer sich das aus eigener Tasche nicht leisten kann, wird vom Staat entsprechend unterstützt. Mit dem AFBG will der Staat vor allem Fachkräfte fördern.

Den jeweiligen Ausbildungsanbieter kannst Du Dir laut AFBG mehr oder weniger selbst aussuchen. Die einzige Voraussetzung ist, dass die jeweilige Aufstiegsfortbildung unmittelbar zu einer öffentlich-rechtlichen Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) führt. Eine Förderung nach AFBG ist fachlich gesehen aber nicht „nach oben offen“: Wenn Du einen Hochschulabschluss anstrebst, gibt’s kein Auf­stiegs-BA­föG bzw. Techniker-BAföG. Wie der Name schon sagt, führt Dich das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz eben nur bis zum „Meister“ bzw. „Fachwirt", und nicht darüber hinaus.

Auf­stiegs-BA­föG: Höhe je nach Lebensumständen

Die Höhe des Auf­stiegs-BA­föG orientiert sich laut AFBG an Deinen Lebensumständen. Je nach persönlichen und familiären Voraussetzungen ist die Höhe des Auf­stiegs-BA­föGs individuell angepasst. Die genaue Höhe Deines Auf­stiegs-BA­föGs liefert Dir aber auch unser BAföG-Rechner.

Die Grundförderung beträgt:

Bedarf

Grundbedarf Antragsteller

Betrag

442 €

Bedarf

Wohnbedarf

Betrag

380 €

Bedarf

Zuschlag Krankenversicherung

Betrag

102 €

Bedarf

Zuschlag Pflegeversicherung

Betrag

35 €

Bedarf

Erhöhungsbetrag

Betrag

60 €

Bedarf

Gesamt

Betrag

1.019 €

Laut dem AFBG sind die Kosten für alle Maßnahmen, die Du zur Vorbereitung der Fortbildungsabschlüsse brauchst (Maßnahmebeitrag), förderfähig. Dieser Maßnahmebeitrag darf laut AFBG höchstens 18.000 € betragen. Davon erhältst Du 50% als Zuschuss, den Du nicht zurückzahlen musst. Den Rest kannst Du über ein zinsgünstiges Darlehen finanzieren. Die Kosten für die Materialien Deiner praktischen Prüfung (Prüfungsstück bzw. Meisterstück) werden zur Hälfte durch ein zinsgünstiges Darlehen gefördert (Höchstbetrag 4.000 €, siehe AFBG). Bei Vollzeitmaßnahmen kannst Du einen Beitrag zum Lebensunterhalt beanspruchen. Als Regelsätze gelten laut Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz:

  • 1.019 € für Alleinstehende
  • 1.254 € für Alleinstehende mit einem Kind
  • 1.254 € für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner
  • 1.489 € für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner mit einem Kind
  • 1.724 € für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner mit zwei Kindern

Wichtig ist ebenfalls der Zusammenhang zwischen dem gezahlten BAföG und Vermögen. Wenn Deine Kinder beispielsweise schon älter sind und Du auch ohne Meisterprüfung bereits stolzer Besitzer von Immobilien bist, dann fällt die entsprechende Rechnung individuell natürlich etwas komplizierter aus. Schließlich geht es beim Aufstiegs-BAföG vor allem darum, auch denen eine Aufstiegsfortbildung zu ermöglichen, die sich ohne staatliche Förderung keine zusätzliche berufliche Qualifikation leisten könnten. Die ist im AFBG durch gewisse Freibeträge auf das Einkommen geregelt. Für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen gelten als Freibeträge:

Freibeträge auf Einkommen des Antragstellers:

  • 538 € pauschal
  • 850 € für den Ehegatten
  • 770 € für jedes Kind

Freibeträge auf Einkommen des Ehegatten:

  • 1.690 € pauschal
  • 770 € für jedes Kind

Freibeträge auf das eigene Vermögen:

  • 45.000 € pauschal
  • 2.300 € für Ehegatte des Antragstellers
  • 2.300 € für jedes Kind des Antragstellers

Wenn Du über Vermögen wie zum Beispiel eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder Bausparverträge verfügst, so wird dieses nicht angerechnet, um sogenannte unbillige Härte zu vermeiden. Insgesamt kannst Du für eine Vollzeit-Maßnahme maximal 24 Monate Förderung beanspruchen, in Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um bis zu zwölf weitere Monate möglich.

Auf­stiegs-BA­föG Teilzeit

Du hast auch die Möglichkeit, Aufstiegs-BAföG bei Teilzeit Deiner Fortbildung zu empfangen. Dabei gilt: Deine gewählte Maßnahme kann nur gefördert werden, wenn eine Gesamtdauer von vier Jahren nicht überschritten wird, und wenn Du innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden absolvierst. Das gilt nicht nur für Präsenz-, sondern auch für Fernlehrgänge, sofern neben den Voraussetzungen für das Auf­stiegs-BA­föG an sich auch die Anforderungen des Fernunterrichtsgesetzes erfüllt werden.

Auf­stiegs-BA­föG Steuererklärung

Neben den direkten Zuschüssen gibt Dir das AFBG auch die Möglichkeit, das Auf­stiegs-BA­föG in der Steuererklärung zu Deinen Gunsten zu berücksichtigen. So kannst Du zum Beispiel sämtliche Kosten für Arbeitsmittel als Werbungskosten abziehen, sofern diese Arbeitsmittel in Verbindung mit Deiner Weiterbildungsmaßnahme stehen (Computer, Fachliteratur, Büromaterialien, Büroeinrichtung usw.). Sollte Deine Ausbildung abends oder am Wochenende stattfinden, kannst Du auch damit verbundene Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen - im Unterschied zur Pendlerpauschale für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gilt hier als Basis nicht der „Entfernungskilometer“, sondern der tatsächlich zurückgelegte Weg.

Je nachdem kann es dann auch vorkommen, dass Du mehr Kosten für Deine Verpflegung hast, die Du in Deiner Steuererklärung entsprechend ansetzen kannst:

  • Abwesenheit am Kalendertag: 24 Stunden = Verpflegungspauschale 28 €
  • Abwesenheit am Kalendertag: mehr als 8 Stunden = Verpflegungspauschale 14 €

Wenn Du in Zusammenhang mit dem BAföG für Meister ein Darlehen in Anspruch nimmst, kannst Du die damit verbundenen Zinsen im jeweiligen Zahlungsjahr als Werbungskosten abziehen. Das gilt auch, wenn die Zinszahlungen erst nach Ende der Fortbildung fällig werden.

Aufstiegs-BAföG Voraussetzungen klar geregelt

Auf­stiegs-BA­föG erhältst Du unter bestimmten Voraussetzungen. Es gelten erst einmal zwei Grundsätze:

  1. Die von Dir angestrebte Qualifikation muss für Dich eine Aufstiegsfortbildung darstellen.
  2. Deine Fortbildung muss eine direkte Vorbereitung auf einen Abschluss darstellen, der oberhalb einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegt.

Als Handwerker oder Fachkraft erfüllst Du die Auf­stiegs-BA­föG Voraussetzungen, sofern Du über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder über einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügst.

Konkret zählen zu den Fachrichtungen: Fachkrankenpfleger, Erzieher, Techniker, Fachkaufleute, Industriemeister, Programmierer, Betriebsinformatiker, Fachwirt, Betriebswirt, Bilanzbuchhalter, Controller, Steuerfachwirt.

Unter anderem kannst Du BAföG beantragen, wenn Du keine abgeschlossene Berufsausbildung hast. Dann musst Du jedoch eine mehrjährige und fachlich passende Berufspraxis nachweisen, die auch zu Deiner gewünschten Fortbildung passt.

Anders als bei vielen anderen Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung ist das Alter beim Auf­stiegs-BA­föG keine Voraussetzung. Es spielt keine Rolle, ob Du nun 20 bist und gerade erst das Berufsleben kennenlernst, oder jenseits von 50 noch einmal richtig durchstarten willst.

Der Aufstiegs-BAföG Antrag

Um Aufstieg-BAföG zu beantragen bzw. einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zu stellen, musst Du einen entsprechenden Antrag einreichen. Der Auf­stiegs-BA­föG Antrag besteht aus 7 Formblättern (A bis G), die Du als Online-Download oder bei den zuständigen Ämtern bekommen kannst. Welche Behörde für Dich an Deinem Wohnsitz zuständig ist, kannst Du telefonisch über die gebührenfreie AFBG-Hotline 0800/6 22 36 34 herausfinden.

TIPP

Aufstiegs-BAföG-Antrag schnell, einfach und fehlerfrei online stellen

Normalerweise kostet ein BAföG-Antrag 5 ½ Stunden Zeit. Zudem werden 90% aller BAföG-Anträge unvollständig an die BAföG-Ämter gesandt. Deine Auszahlung des BAföG verzögert sich dadurch enorm. Nutze unbedingt dieses Online-Tool, um Deinen BAföG-Antrag zu erstellen. Das dauert maximal 30 Minuten. So wird Dein Antrag fehlerfrei eingehen und du bekommst Dein Geld damit garantiert pünktlich.

Was die Fristen für den Auf­stiegs-BA­föG Antrag angeht, musst Du den Förderantrag unbedingt rechtzeitig vor Beginn der von Dir angestrebten Maßnahme stellen - je früher, desto besser. Das gilt natürlich auch für die Anträge auf Unterhaltungsleistungen und mögliche Zuschläge für die Kinderbetreuung. Konkret wird Dir das BAföG für Deine Aufstiegsfortbildung dann von dem Monat an ausbezahlt, in dem diese Fortbildung dann auch wirklich beginnt. Rückwirkend kannst Du keine Förderung beanspruchen. Übrigens kannst Du auch einen Zuschuss für die Prüfungsvorbereitungsphase erhalten. Dazu musst Du beim Auf­stiegs-BA­föG einen separaten Antrag stellen.

Auf­stiegs-BA­föG beantragen

Auf­stiegs-BA­föG beantragen kannst Du bei Deinem lokal zuständigen BAföG-Amt. Eventuell in Anspruch genommene Darlehen laufen zentral über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Bonn. Sobald Dir der Förderbescheid zu Deinem Auf­stiegs-BA­föG Antrag vorliegt und Du ein zinsgünstiges Darlehen in Anspruch nehmen möchtest, musst Du den Darlehensvertrag innerhalb von drei Monaten abschließen. Zwei Jahre nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme, höchstens jedoch sechs Jahre nach dem Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts der Fortbildungsmaßnahme bist Du dann verpflichtet, mit der Tilgung zu beginnen.

Welche Formblätter und Nachweise Du konkret einreichen musst, richtet sich nach Deinen persönlichen Lebensverhältnissen und der Art, wie Du Deine Aufstiegsfortbildung absolvieren willst:

Formblatt A
(Antrag)
Teilzeit
Ja
Vollzeit
Ja
Anlage 1 zum Formblatt A
(Angaben zum Einkommen und Vermögen)
Teilzeit
Ja
Vollzeit
Ja
Anlage 2 zum Formblatt A
(Einkommenserklärung)
Teilzeit
Ja
Vollzeit
Ja
Anlage 3 zum Formblatt A
(Zusatzblatt für Ausländerinnen und Ausländer)
Teilzeit
Ja
Vollzeit
Ja
Formblatt B
Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte /die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang /mediengestützten Lehrgang
Formblatt D
Bei Aktualisierungen des Einkommens der Ehegattin/ der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten/ des eingetragenen Lebenspartners
Formblatt F
(Teilnahmenachweis)
Formblatt G
(TAntragsformular für die Bewilligung der Förderung während der Prüfungsvorbereitungsphase)
Teilzeit
Ja
Vollzeit
Ja
Formblatt M
(Nachweis Materialkosten Meisterprüfungsprojekt)
Teilzeit
Ja
Vollzeit
Ja
Formblatt W
Formular zum Folgeantrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung
Formblatt Z
Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen

Auf­stiegs-BA­föG Formblatt A

Das Auf­stiegs-BA­föG Formblatt A ist der eigentliche Auf­stiegs-BA­föG Antrag nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG). Auf Formblatt A musst Du neben Deinen persönlichen Angaben darlegen, ob und welche sonstigen staatlichen Leistungen Du bereits beziehst oder beantragt hast. Zudem musst Du angeben, in welcher Form (Teilzeit/Vollzeit) die Maßnahme stattfindet und welche staatlichen Leistungen Du in Anspruch nehmen möchtest. Auch Dein angestrebter Fortbildungsplan, Dein beruflicher Werdegang und Deine familiären Verhältnisse sind hier gefragt.

Auf­stiegs-BA­föG Formblatt B

Formblatt B stellt die Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte dar. Dieses Formblatt muss von Deiner Fortbildungseinrichtung ausgefüllt werden und bildet die Basis für die Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen seitens der zuständigen Behörde. Dem Auf­stiegs-BA­föG Formblatt B musst Du noch einige Unterlagen hinzufügen:

  • Tabellarischer Lebenslauf, eigenhändig unterschriebene Kopien der Schulabschlusszeugnisse (Abschlusszeugnis von allgemeinbildenden Schulen und Berufsschule)
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung (Prüfungszeugnis bzw. Gesellenbrief)
  • Arbeitszeugnisse und eine genaue Beschreibung Deiner derzeitigen Tätigkeit
  • Nachweise über Deine Position und die von Dir im Unternehmen ausgeübten Aufgaben, sowie über die Dauer Deiner Beschäftigung. Diese Nachweise dienen dem Zweck, Deine bereits vorhandene Berufspraxis zu bescheinigen.

Beim Auf­stiegs-BA­föG Antrag wird Formblatt B von der Fortbildungseinrichtung ausgefüllt und direkt der prüfenden Behörde zugeschickt. Von dort erhältst Du das Dokument dann nach entsprechender Prüfung zurück, damit Du dann alle Formblätter zum Auf­stiegs-BA­föG beantragen zusammen einreichen kannst.

Auf­stiegs-BA­föG: Formblatt F

Leistungen nach dem AFBG bekommst Du immer nur unter dem Vorbehalt, dass Du regelmäßig die Teilnahme an den jeweiligen Lehrgängen nachweist. Dazu dient das Auf­stiegs-BA­föG Formblatt F, das vom Maßnahmeträger ausgefüllt werden muss. Solltest Du dabei innerhalb eines Maßnahmeabschnitts während des Auf­stiegs-BA­föGs auf Fehlzeiten von mehr als 30 Prozent der Unterrichtsstunden kommen, kann der bereits erteilte Förderbescheid komplett aufgehoben werden.

Dabei spielt es keine Rolle, warum Du gefehlt hast. Um eine regelmäßige Lehrgangsteilnahme bei Fernlehrgängen nachzuprüfen, kontrolliert die Auf­stiegs-BA­föG Behörde die Rücksendequote der Fernlehrbriefe bzw. Korrekturaufgaben.

Aufstiegs-BAföG zurückzahlen

Das Auf­stiegs-BA­föG besteht aus einem Zuschuss-Anteil und einem Darlehens-Anteil. Den Zuschuss zu Deinem Auf­stiegs-BA­föG musst Du nicht zurückzahlen. Den Darlehensanteil vom Auf­stiegs-BA­föG musst Du zurückzahlen. Die Rückzahlung des Auf­stiegs-BA­föG beginnt nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit und innerhalb von vier Jahren nach Abschluss der Maßnahmen. Die monatliche Mindestrate beträgt 128 €. Der Zinssatz des Darlehens liegt dabei deutlich unter den marktüblichen Konditionen. Eine vorzeitige BAföG-Rückzahlung des gesamten Darlehensanteils der Auf­stiegs-BA­föG Rückzahlung ist nur in Beträgen von vollen 500 € möglich.

Auf­stiegs-BA­föG Rückzahlung kann gestundet werden

Solltest Du - warum auch immer - das Darlehen des Auf­stiegs-BA­föGs nicht zurückzahlen können, kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung beantragen. Eine Stundung kannst Du beantragen, wenn bspw. Dein Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres elterlich betreut oder ein behindertes Kind gepflegt werden muss. Dabei muss Deine Wochenarbeitszeit weniger als 30 Stunden betragen. Später ist sogar ein Erlass des Auf­stiegs-BA­föG möglich, wenn das Einkommen folgende Beträge nicht übersteigt:

  • 1.605 € Förderungsberechtigter
  • 805 € Ehegatte
  • 730 € pro Kind

Voraussetzungen für Auf­stiegs-BA­föG Erlass

Wenn es Dir gelingt, die Aufstiegsfortbildung innerhalb von 3 Jahren als Sprungbrett in die Selbstständigkeit zu nutzen, kannst Du einen Antrag auf Existenzgründungserlass stellen. Wenn Du also spätestens 3 Jahre nach erfolgreich absolvierter Aufstiegsfortbildung ein Unternehmen gründest oder übernimmst, wird Dir Deine verbleibende Darlehensschuld erlassen!

Neben dem Auf­stiegs-BA­föG Geldprämien sichern!

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So sparst Du während Deines Meisters bares Geld:

Kommentare

Ich bin Studentin um in meinem Handwerk als Restauratorin arbeiten zu können.
mein Antrag auf elternunabhängiges BAföG wurde zweimal abgelehnt