Das Urlaubssemester ist die offiziell anerkannte Unterbrechung Deines Studiums für ein halbes Jahr. Es wird nicht auf Deine Regelstudienzeit angerechnet. Es gibt verschiedene Gründe, aus denen Du ein Urlaubssemester beantragen kannst. Hierzu zählen u. a. ein Auslandssemester, ein Praktikum, längere Krankheit, aber auch Schwangerschaft oder die Pflege Deiner Eltern. Das Urlaubssemester muss in der Regel während der Rückmeldefrist für das kommende Semester beantragt werden. Wird es gewährt, bleibst Du weiterhin immatrikuliert, auch Deine Krankenversicherung läuft ganz normal weiter. Unter bestimmten Voraussetzungen beziehen Deine Eltern auch weiterhin Kindergeld für Dich. Ein Anspruch auf BAföG besteht während Deines Urlaubssemesters allerdings nicht.
Was ist ein Urlaubssemester?
Ein Urlaubssemester ist die offizielle Unterbrechung Deines Studiums für die Dauer eines Semesters. Zwar bleibst Du weiterhin immatrikuliert, doch wird Dein Urlaubssemester nicht als Fachsemester gewertet, sondern lediglich als Hochschulsemester. Das Urlaubssemester wird somit nicht auf Deine Regelstudienzeit angerechnet, auf die sich unter anderem Prüfungsfristen und BAföG-Förderungen beziehen. Der Status Deiner Beurlaubung gilt dabei immer parallel für alle Fächer – auch bei einer Mehrfachimmatrikulation. Er wird auf allen Studienbescheinigungen vermerkt.
Während Deines Urlaubssemesters darfst Du Lehrveranstaltungen nur eingeschränkt besuchen. Hier solltest Du Dich auf jeden Fall vorab bei Deiner Fakultät erkundigen, was erlaubt ist und was nicht. Nach vielen Studienordnungen ist es z. B. möglich, im Urlaubssemester Wiederholungsklausuren zu schreiben, Erstprüfungen sind jedoch prinzipiell nicht zugelassen. Auch ist es nicht erlaubt, während Deines Urlaubssemesters als Werkstudent zu arbeiten. Daher solltest Du stets bedenken, dass ein Urlaubssemester immer automatisch zu einer Verzögerung Deines Studienabschlusses führt und unter Umständen auch finanzielle Einbußen mit sich bringen kann.
Eine offizielle Beurlaubung ist für Dich aus mehreren Gründen wichtig:
- BAföG-Anspruch: Dieser endet mit Ablauf der Regelstudienzeit. Stellst Du einfach Deine Studienaktivitäten ein, ohne Dich offiziell beurlauben zu lassen, läuft Deine Regelstudienzeit weiter. Dadurch wirst Du letztere überschreiten und musst gegen Ende Deines Studiums auf BAföG verzichten. Auch bist Du dadurch unter Umständen für einen Studiengangswechsel zu spät dran und verlierst ebenfalls Deinen BaföG-Anspruch oder musst eine Minderung der Förderhöhe in Kauf nehmen. Zudem wird das rechtzeitige Vorlegen von Leistungsnachweisen schwierig.
- Studienfinanzierung: Wird Dein Studium mit Hilfe Deiner Eltern oder auch durch ein Stipendium finanziert, werden diese kaum Verständnis für das Überschreiten der offiziellen Regelstudienzeit aufbringen und vermutlich die Finanzierung einstellen.
- Studiengebühren: Durch Überschreiten der Regelstudienzeit drohen ggf. Langzeitstudiengebühren!
- Karriere: Eine hohe Anzahl an Fachsemestern macht viele Personaler stutzig. Hier musst Du Dich auf unangenehme Fragen im Vorstellungsgespräch einstellen. Mit einem offiziellen Urlaubssemester kannst Du hingegen belegen, dass Du während eines bestimmten Zeitraums ganz offiziell nicht studiert hast!
So kannst Du Dein Urlaubssemester beantragen
Um ein Urlaubssemester zu beantragen, musst Du einen schriftlichen Antrag beim Studentensekretariat Deiner Uni stellen. Vordrucke hierfür findest Du entweder im Internet oder bei der Hochschulverwaltung. Den Antrag solltest Du, falls möglich, schon während der Rückmeldefrist für das nächste Semester einreichen. Natürlich gibt es aber auch unvorhersehbare Gründe wie z. B. eine plötzlich auftretende Krankheit, aufgrund der Du vorübergehend nicht studieren kannst. In solchen Fällen kannst Du Dich auch noch in den ersten Wochen des laufenden Semesters beurlauben lassen. Je später Du allerdings Deinen Antrag einreichst, desto schwieriger wird die Begründung und desto höher der Begründungsaufwand!
Weitere Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind, müssen in erster Linie Deinen jeweiligen Beurlaubungsgrund nachweisen, z. B.:
- bei Studienaufenthalt im Ausland: Zulassungsbescheid der ausländischen Hochschule
- bei Inlandspraktikum: Praktikumsbescheinigung inklusive Dauer, Name und Ort der Firma
- bei Mutterschutz: Kopie des Mutterpasses
- bei Kinderbetreuung bis zum 3. Lebensjahr: Kopie der Geburtsurkunde Deines Kindes
- bei Krankheit: Attest vom Arzt, welches bescheinigt, dass Du nicht studierfähig bist
- bei Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger: Ärztliches Attest mit kurzer schriftlicher Begründung
- bei Vollzeitjob: Kopie des Arbeitsvertrages
Hast Du Dich bereits fürs laufende Semester zurückgemeldet und willst Dich doch noch kurzfristig beurlauben lassen, musst Du Deinem Antrag außerdem noch Deinen Studentenausweis, Deine Immatrikulationsbescheinigung, Deine Studienbuchseite und die Beitragsquittung beilegen. Du erhältst dann eine Neuausfertigung Deiner Unterlagen inklusive Beurlaubungsvermerk!
Eine Beurlaubung ist in der Regel erst ab dem zweiten Semester möglich. Erkundige Dich bezüglich Ausnahmen und einzuhaltender Fristen unbedingt rechtzeitig bei Deiner Hochschule!
Gründe und Dauer eines Urlaubssemesters
Dein Beurlaubungsantrag hat nur dann Erfolgsaussichten, wenn Du einen wichtigen Grund für Deinen Beurlaubungswunsch nachweisen kannst. So wird Dir der Wunsch nach Sonne, Strand und Meer an dieser Stelle wenig weiterhelfen.
Welcher Grund dabei akzeptiert wird, variiert von Hochschule zu Hochschule. Erkundige Dich auf jeden Fall rechtzeitig bei Deiner Uni. Meist findest Du in der Studienordnung schon die entsprechenden Angaben.
Folgende Gründe werden für eine Beurlaubung häufig akzeptiert:
- Studium im Ausland
- Praktikum im Inland
- Auslandspraktikum
- Krankheit
- Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit
- Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
- Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger
- Mitarbeit in einem studentischen Gremium
- Freiwilligendienst
- Vollzeiterwerbstätigkeit zur Finanzierung des Studiums
Daneben können auch noch weitere Gründe angegeben werden, die jedoch stets nachgewiesen werden müssen. Deine Uni entscheidet dann im Einzelfall, ob diese tatsächlich als Urlaubssemester anerkannt werden. Zu den Gründen, die für eine Beurlaubung in der Regel nicht hinreichend sind, zählen unter anderem:
- Prüfungsvorbereitungen oder auch das Verfassen der Abschlussarbeit
- laut Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika oder Auslandsaufenthalte, die in der Regelstudienzeit bereits berücksichtigt worden sind
- Jobben zur Finanzierung des Lebensunterhalts
Unser Tipp: Wenn Du Dir unsicher bist, ob Deine Gründe hinreichend sind, solltest Du es im Zweifel immer mit einer Beantragung versuchen!
Eine Beurlaubung gilt in der Regel immer nur für ein Semester. Liegt anschließend weiterhin ein Grund vor, der zur Beurlaubung berechtigt, akzeptiert Deine Uni in der Regel auch noch ein zweites Urlaubssemester. Maximal wird die Hälfte der Semester Deiner Regelstudienzeit als Urlaubssemester bewilligt. Bei einem Bachelor-Studiengang würde dies drei Semestern entsprechen. Nur in absoluten Ausnahmefällen darfst Du diese Obergrenze überschreiten. Dies gilt z. B. bei der Kindeserziehung, bei schwerer Krankheit oder der Pflege von Angehörigen. Vor allem bei der Kindeserziehung werden fast immer mehrere Urlaubssemester gewährt. Willst Du Dich um Dein Kind kümmern, hat eine Verlängerung also sehr gute Chancen!
Wird Dein Antrag auf ein Urlaubssemester abgelehnt und kannst Du die Unterbrechung Deines Studiums nicht vermeiden, bleibt Dir nur die Exmatrikulation. Studierst Du allerdings ein Fach, das zulassungsbeschränkt ist, solltest Du Dir diesen Schritt gut überlegen! Willst Du Dein Studium nach der Pause fortsetzen, musst Du Dich erneut um einen Studienplatz bewerben! Auch dann, wenn Du Dich in einem auslaufenden Diplomstudiengang befindest oder Dein Studiengang gerade umstrukturiert wird, kann es ähnliche Probleme geben. Unter Umständen ist dann eine spätere Einschreibung in Deinen bisherigen Studiengang nicht mehr ohne weiteres möglich. Im Zweifel erkundige Dich also immer vorab beim Prüfungsamt Deiner Uni, ob eine Rückkehr in Deinen bisherigen Studiengang auf jeden Fall wieder möglich sein wird.
Entscheidest Du Dich für eine Studienunterbrechung ohne Beurlaubung, solltest Du auf jeden Fall die Konsequenzen in puncto Regelstudienzeit und Anhäufung von Fachsemestern bedenken.
Achtung: Als BAföG-Empfänger musst Du die Unterbrechung in jedem Fall dem BAföG-Amt melden. Deine Förderung wird dann so lange eingestellt, bis Du das Studium fortsetzt. Du solltest auf keinen Fall darauf spekulieren, dass das BAföG-Amt die Unterbrechung nicht mitbekommt. Wirst Du erwischt, musst Du sämtliche Förderbeträge für die Zeit der Unterbrechung zurückzahlen und ggf. mit juristischen Sanktionen rechnen. So gilt die Nichtmeldung der Studienunterbrechung als Ordnungswidrigkeit, die eine Geldstrafe nach sich ziehen kann. Im schlimmsten Fall droht Dir Strafverfolgung wegen des Betrugs von Sozialleistungen.
BAföG Anspruch im Urlaubssemester
In Deinem Urlaubssemester ist eine BAföG-Förderung nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn Du an einzelnen Lehrveranstaltungen teilnimmst oder Wiederholungsklausuren schreibst. Studierst Du allerdings im Ausland, kannst Du für Dein Urlaubssemester Auslands-BAföG beantragen.
Achtung: Du musst das BAföG-Amt auf jeden Fall darüber informieren, dass Du Dich beurlauben lässt. Das gilt auch dann, wenn Du ins Ausland gehst und für Dein Urlaubssemester Auslands-BAföG beantragst. So ist für die Inlands-Förderung ein anderes BAföG-Amt zuständig als für die Unterstützung im Ausland.
Unser Tipp: Bevor Du ein Urlaubssemester beantragst, solltest Du unbedingt Deinen finanziellen Rahmen abklären, auch wenn ein Zuverdienst während Deines Urlaubssemesters natürlich immer möglich ist. Aber: Da Du nicht mehr am Studium teilnimmst, kannst Du keine Tätigkeit als Werkstudent annehmen. Alternativen, um an Geld zu kommen, bestehen natürlich trotzdem. Allerdings solltest Du bedenken, dass Du nun wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt wirst und damit auch voll versicherungspflichtig bist für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Machst Du ein mehrmonatiges Praktikum, solltest Du auf jeden Fall darauf bestehen, dass dieses vergütet wird und diese Vereinbarung auch schriftlich festhalten.
Weiterhin existiert unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, Bürgergeld zu beziehen. Ein Anspruch besteht, sofern Du hilfebedürftig bist und dies auch nachweisen kannst. Allerdings musst Du beim Bezug von Bürgergeld dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Voraussetzungen für Kindergeld im Urlaubssemester
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Deine Eltern auch während Deines Urlaubssemesters Kindergeld für Dich. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Du Dich trotz Studienunterbrechung weiterhin Deiner Ausbildung widmest und nicht älter als 25 Jahre bist. Machst Du z. B. ein Praktikum oder setzt Du Dein Studium für ein oder zwei Semester im Ausland fort, erhalten Deine Eltern weiterhin Kindergeld für Dich. Auch wenn Du für längere Zeit erkrankt bist, wird das Kindergeld weiterhin gezahlt. Dasselbe gilt, wenn Du Dein Urlaubssemester aufgrund von Mutterschutz beantragst. Hier besteht allerdings die Bedingung, dass Du anschließend Dein Studium wiederaufnimmst.
Pausierst Du zu einem anderen Zweck oder bist Du älter als 25, gibt es jedoch kein Kindergeld im Urlaubssemester. Auch bei Gründen wie Vollzeit-Erwerbstätigkeit, Kindeserziehung und Mitarbeit in studentischen Gremien erlischt der Anspruch auf Kindergeld.
Urlaubssemester und Kindergeld – wann besteht Anspruch?
Anspruch auf Kindergeld:
- wenn Du im Ausland studierst
- wenn Du ein Praktikum absolvierst
- wenn Du länger erkrankt bist
- wenn Du Dich im Mutterschutz befindest (bei anschließender Wiederaufnahme des Studiums!)
Kein Anspruch auf Kindergeld:
- wenn Du in Vollzeit erwerbstätig bist
- wenn Du Deine Kinder betreust
- wenn Du in studentischen Gremien mitarbeitest
Urlaubssemester - Deine Krankenversicherung
Achtung: Deine Krankenversicherung als Student läuft im Urlaubssemester ganz normal weiter, denn die Versicherungspflicht besteht fort! Nimmst Du während Deines Urlaubssemesters einen Job an, wirst Du genau wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt und musst Beiträge an Deine Sozialversicherungen zahlen. Falls Du zum Studieren ins Ausland gehst, ist zusätzlich der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung zu empfehlen.
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