Kinder sind was Tolles. Kinder kosten aber auch eine Menge Geld. Um Familien mit Kindern zu unterstützen und ihnen einen steuerlichen Ausgleich zu verschaffen, gibt es in Deutschland das Kindergeld. Fast jedes Kind, dass in Deutschland lebt, hat Anspruch auf diese Unterstützung. Wie man Kindergeld beantragt, wer Anspruch darauf hat, was man alles beachten muss und wie die Voraussetzungen, Fristen und Konditionen für diese staatliche Hilfeleistung sind, erklären wir hier.
Was ist Kindergeld?
Kindergeld ist in Deutschland eine finanzielle Unterstützung, die die grundlegende Versorgung eines Kindes ab der Geburt sichern soll. Oftmals wird Kindergeld als Sozialleistung verstanden. Das ist allerdings falsch. Vielmehr handelt es sich bei Kindergeld um eine Steuervergütung zur Freistellung des Existenzminimums eines Kindes. Das heißt also im steuerrechtlichen Sinne: Kindergeld ist eine steuerfreie Transferleistung, die die Existenz von in Deutschland lebenden Kindern unterstützt.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Die genaue Höhe vom Kindergeld ist abhängig von der Anzahl der Kinder. Vorher wurde das Kindergeld ab dem 3. Kind höher. Beim Kindergeld seit 2024 bekommen alle Kinder den gleichen Betrag. Ansonsten ist Kindergeld ein monatlich ausgezahlter Betrag, der zwar alle paar Jahre mit einer Kindergelderhöhung angepasst wird, ansonsten aber stabil ist.
Die staatliche Kindergeld Tabelle erklärt Dir die Kindergeld Höhe und berücksichtigt dabei die Kindergeld Staffelung nach Anzahl der Kinder gleich mit:
Kindergeldhöhe 2024 (unverändert)
Kindergeld | seit 01.01.2024 | 2023 |
---|---|---|
1. Kind und 2. Kind | 250 € | 219 € |
3. Kind | 250 € | 225 € |
ab dem 4. Kind | 250 € | 250 € |
Quelle: § 6 BKKG
Werden bei der Staffelung auch Kinder mitgezählt, die in einem anderen Haushalt leben?
Nein. Da für jedes Kind der gleiche Betrag gezahlt wird, kommt die Staffelung, die sich auf „Zählkinder“ bezieht, nicht mehr zur Anwendung. Vor 2024 konnten Zählkinder bewirken, dass Sie mehr Kindergeld bekommen für die Kinder, die mit Ihnen zusammenleben.
Wer bekommt Kindergeld?
- Kinder mit Wohnsitz in Deutschland
- Kinder mit Wohnsitz in der EU oder EWR
Natürlich gibt es bestimmte zu erfüllende Voraussetzungen. Einen Anspruch kannst Du nur für Kinder stellen, deren Wohnsitz oder deren gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder in einem EU- oder EWR-Staat ist. Eine Ausnahme gibt es zu dieser Regel nur, wenn das Kind im Haushalt eines Anspruchsberechtigten lebt, der oder die in Deutschland steuerpflichtig ist. Es ist ohne Weiteres möglich, dass das Kind sich bis zu einem Jahr im Ausland aufhält. Dauert der Aufenthalt aber länger, musst Du als Voraussetzung für weiteres Kindergeld eine besondere Beziehung zur Familienwohnung nachweisen. So etwas kann zum Beispiel geschehen, wenn das Kind im Ausland auf einem Internat ist. Das heißt, das Kind muss sich in den ausbildungsfreien Zeiten, also den Ferien, überwiegend im Familienhaushalt aufhalten.
Kindergeld gibt es übrigens auch für verheiratete Kinder, außer das Kind ist behindert. Dann entfällt der Anspruch mit der Hochzeit.
Kann man als Ausländer in Deutschland Kindergeld bekommen?
Diese Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, da es hier vor allem darauf ankommt, woher die Familie kommt und welche Papiere sie nachweisen kann. Daraus schließen sich folgende Regelungen:
Ausländer aus dem EU- und EWR-Gebiet
So wie Kinder, die im EU- oder EWR-Ausland leben Kindergeld bekommen können, so können auch Kinder, die nicht in Deutschland geboren sind, Anspruch auf Kindergeld haben. Eltern, die aus dem EU- oder EWR-Ausland nach Deutschland gezogen sind, müssen hierbei freizügigkeitsberechtigt sein, also sich gemäß der EU- und EWR-Richtlinien frei innerhalb dieses Raumes bewegen und arbeiten können.
Ausländer aus anderen Gebieten
Für ausländische Familien, die nicht aus dem EU- und EWR-Gebiet kommen, wird eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, die auch das Ausüben einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung beinhalten.
Aufenthalt aus humanitären/völkerrechtlichen Gründen
Wurde die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erteilt, dann muss sich die Familie für mindestens 3 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten und erwerbstätig sein oder Arbeitslosengeld beziehen.
Ausländische Kinder ohne Eltern
Für ausländische Kinder, die allein und ohne Eltern in Deutschland sind, reicht es aus, einen Aufenthalt von mindestens 3 Jahren nachzuweisen.
Keinen Anspruch haben somit Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nur
- zum Zwecke der Ausbildung
- zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder
- mit Befristung (zum Beispiel Saisonarbeiter oder Au-pair Kräfte)
- als Asylbewerber haben.
Spätaussiedler und Vertriebene
Spätaussiedler und Vertriebene gelten dem Grundgesetz nach als Deutsche und brauchen daher keine besonderen Aufenthaltsrechte oder andere Nachweise.
Wem wird das Kindergeld ausgezahlt?
- Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern
- in Ausnahmefällen Unterhaltspflichtigen
- bei Waisen: sich selbst
- Auszahlung erfolgt nur an eine Person
Das Kindergeld bekommen so genannte anspruchsberechtigte Personen. Das sind in der Regel Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern des jeweiligen Kindes. Voraussetzung ist aber, dass das Kind in deren Haushalt lebt. Stiefeltern und Großeltern sind deshalb auch anspruchsberechtigt, sofern das Stief- oder Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen worden ist.
Kinder außerhalb typischer Haushalte
Lebt das Kind in einem eigenen Haushalt oder ist außerhalb eines Haushalts beider Elternteile untergebracht (z.B. im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme), dann ist diejenige Person kindergeldberechtigt, die dem Kind Unterhalt bzw. bei mehreren Unterhaltspflichtigen den höchsten Unterhalt zahlt.
Kinder ohne Eltern/Bezugsberechtigte
Kinder, die keine Eltern mehr haben und Vollwaisen sind oder die nicht wissen, wo ihre Eltern sind, können übrigens ein „Kindergeld für sich selbst“ beantragen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Kinder den Aufenthaltsort der Eltern nicht kennen. Sollte die Familienkasse oder andere Behörden den Aufenthaltsort kennen, ist das irrelevant.
Das Kindergeld wird übrigens immer nur einer einzigen Person ausgezahlt. Wohnst Du mit Deinem Ehepartner bzw. Lebenspartner und Deinem Kind zusammen, dann müsst Ihr Euch darauf einigen, wer das Geld bekommen soll. Könnt Ihr Euch nicht einigen, wird das zuständige Familiengericht darüber bestimmen. Gleiches gilt, denn Du und Dein Ex-Partner Euer Kind oder Eure Kinder im Wechselmodell, also jeweils zu 50 % erzieht. Auch hier müsst ihr wählen, wer das Geld bekommen soll.
Was muss man tun, um Kindergeld zu bekommen?
Wenn Du Deinen Anspruch geltend machen willst, musst Du einen schriftlichen Kindergeldantrag bei der Familienkasse stellen. Welche Familienkasse für Dich zuständig ist, richtet sich danach, welche Agentur für Arbeit für Deinen Wohnort verantwortlich ist. Den Antrag bekommst Du auch online. Einmal ausgefüllt und abgeschickt dauert es bis zu zwei Monate, bis er bearbeitet wird. Aber keine Sorge: Dein Anspruch gilt ab dem Tag der Antragstellung und sogar noch 6 Monate rückwirkend. Den Antrag kannst Du auch schon vor der Geburt des Kindes stellen, wirksam wird er aber erst, wenn Du die Geburtsurkunde nachgereicht hast. Folgende Unterlagen musst Du Deinem Antrag beifügen:
- Steueridentifikationsnummer der Eltern und des Kindes
- Geburtsurkunde
- evtl. Erklärung, dass das Kind zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört
- bei volljährigen Kindern: Schul- oder Ausbildungsbescheinigung
- amtlicher Nachweis bei Behinderung des Kindes
Neu ist, dass Du seit Mai 2024 den Kindergeld-Antrag auch online stellen kannst. Dabei ersetzt Du einfach Deine Unterschrift auf dem Antrag durch Dein Elster-Zertifikat.
Wie wird das Kindergeld ausgezahlt?
- monatlich, gestaffelt
Das Kindergeld wird jeden Monat ausgezahlt. Die genauen Termine für die Kindergeld-Auszahlung sind von der Familienkasse festgelegt und richten sich nach der Kindergeldnummer, die Du auf Deiner Kindergeldbescheinigung findest. Die Auszahlungstermine für das Kindergeld sind gestaffelt und beginnen mit der Endziffer 0 und 1, die zu Beginn des Monats ausgezahlt werden und enden mit der Auszahlung von Kindergeld mit den Nummern 8 und 9, die im letzten Drittel des Monats zur Auszahlung kommen. Die Familienkasse hat dafür einen ganz genauen Überweisungsplan, der auch Feiertagsverzögerungen bei Überweisungen von Kindergeld mit einplant.
Wird Kindergeld auch rückwirkend ausgezahlt?
Ja, es wird auch rückwirkend ausgezahlt. Seit einer Neuregelung in 2018 gilt diese Rückwirkung allerdings nur noch für die 6 Monate vor dem Monat der Antragstellung.
Wie lange bekommt man Kindergeld?
Wie lang man Kindergeld bekommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gibt es einen Anspruch bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus gibt es bestimmte Sonderregelungen, die diesen Zeitraum bis zum 25. Geburtstag verlängern.
Wann bekommt man Kindergeld für Kinder über 18 Jahre?
- möglich bei Ausbildung, Studium, Praktikum
- als Übergang
- bei Arbeitslosigkeit
- bei Zivildienst, Entwicklungshilfe, Behinderung
Während die Kindergeldkasse für Kinder bis 18 Jahre bedingungslos Kindergeld gewährt, müssen für Kinder über 18 Jahre bestimmte Bedingungen erfüllt werden, um weiterhin Kindergeld zu erhalten. War früher für den Anspruch auf Kindergeld eine bestimmte Einkommensgrenze entscheidend, sind es nun vor allem auf die Lebensumstände. Hierbei kommt es vor allem auf den Ausbildungsstatus an. Folgende Fälle werden hier unterschieden:
Berufsausbildung oder Studium nicht abgeschlossen
Volljährige Kinder, die weder Berufsausbildung noch Studium absolviert haben, erhalten Kindergeld:
- während der Wartezeit (nicht länger als vier Monate) auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz
- in der Zeit der ersten Berufsausbildung bzw. während des Erststudiums
- während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
In diesem Fall ist es bedeutungslos, wie viel die Kinder arbeiten bzw. wie viel sie verdienen.
Berufsausbildung oder Studium abgeschlossen
Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und
- auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
- einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
- die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken
haben nur dann Anspruch, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist. Mit unschädlich meint die Familienkasse
- eine Erwerbstätigkeit, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird
- eine Erwerbstätigkeit, bei der es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt
- eine Erwerbstätigkeit, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
Nur dann ist eine weitere Zahlung möglich.
Berufsausbildung oder Studium sind im Gange
Damit Kinder in der Berufsausbildung oder im Studium in der Altersphase zwischen 18 und 25 weiterhin Kindergeld erhalten, müssen die Ausbildung bzw. das Studium zielführend für den späteren Beruf sein. Außerdem muss Ausbildung/Studium in einer anerkannten Form stattfinden. Anerkannt werden folgende Schul- und Ausbildungsformen:
- Allgemeinbildende Schule
- Fachoberschule
- Berufskolleg/Berufsfachschule
- Berufsakademie
- Hochschule/Universität
- Fachhochschule
- Betriebliche Ausbildung
Die Kindergeldzahlung erlischt bei Ausbildung oder Studium spätestens in dem Monat, in dem das offizielle Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird – auch wenn der Ausbildungsvertrag diesen Zeitpunkt überdauert oder das Kind noch immer als Student immatrikuliert ist.
Übergangszeit nach dem Schulabschluss
Zwischen dem Schulabschluss und einer anschließenden Berufsausbildung besteht weiterhin Anspruch, jedoch nur für einen Zeitraum über 4 Monate. Diese Übergangsregelung gilt für die Zeit zwischen Schulabschluss und
- Lehre/Berufsausbildung
- Studium
- Wehrdienst oder einem entsprechenden Ersatzdienst
- Europäischem Freiwilligendienst oder Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz
- einem Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr
Egal, welchen beruflichen Weg das Kind sich danach entscheidet: Werden Dienst, Berufsausbildung oder Studium nicht angetreten/begonnen, erlischt der Anspruch.
Während der Ausbildungssuche
Auch ein Kind, das ausbildungssuchend ist und gegenwärtig in keinem Ausbildungsverhältnis steht, hat zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr noch Anspruch. Dies gilt jedoch nur, wenn es aufgrund von Erfolglosigkeit keine Ausbildung zum ehesten Zeitpunkt antreten kann. Vorausgesetzt wird hier, dass das Kind sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemüht hat. Die Erfolglosigkeit muss nachweisbar sein – beispielsweise durch das Vorlegen der erfolgten Bewerbungen.
Ist das Kind bei der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit/ beim Jobcenter als Bewerber um eine Ausbildungsstelle/für Bildungsmaßnahmen registriert, zählt dies als ausreichender Beleg.
Bei einem Praktikum
Damit Kindergeld weiter gezahlt wird, muss das Praktikum anerkannt sein. Dies ist dann der Fall, wenn
- die Ausbildungsstelle, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Pflichtpraktikum vorschreibt, als fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung
- die Ausbildungsstelle, Ausbildungs- oder Studienordnung als fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung ein Praktikum empfiehlt
- das Praktikum empfohlen wird und als Zugangsvoraussetzung für die Berufsausbildung/ Studium gilt
Wird dagegen ein Praktikum weder vorgeschrieben noch empfohlen, so werden grundsätzlich zunächst höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllt. Darüber hinaus kann der Anspruch nur erhalten bleiben, wenn man glaubhaft machen kann, dass ein ausreichender Bezug zum Berufsziel besteht. Diesen Bezug muss man nachweisen.
Bei Arbeitslosigkeit
Ist das Kind arbeitslos und bei der Bundesagentur für Arbeit oder beim Jobcenter gemeldet, dann hat es bis zum 21. Geburtstag Anspruch. Eine weitere Voraussetzung dafür ist in diesem Fall, dass das Kind sich alle 3 Monate bei der jeweiligen Agentur weiterhin als arbeitssuchend bzw. ausbildungssuchend meldet. Falls es das nicht tut, erlischt der Anspruch. Ein Mini-Job (538 € pro Monat) darf allerdings ausgeübt werden, ohne dass der Anspruch hier Schaden nimmt.
Bei Zivildienst oder Entwicklungshilfe
Wenn das Kind Zivildienst oder Entwicklungshilfe leistet, bekommt es nicht nur weiterhin Kindergeld, es erhöht sich auch die Altersgrenze für Kindergeldanspruch bis über das Alter von 25 Jahren hinaus. Der Zeitraum der Dienstableistung wird hier zur Altersgrenze hinzuaddiert.
Bei Behinderung
Sollte die Behinderung eines Kindes die Ursache dafür sein, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann, wird das Kindergeld unter bestimmten Umständen ohne Altersgrenze über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt. Das jährliche Einkommen des Kindes darf dabei aber den Grundfreibetrag von 11.604 € (2023: 9.984 €) im Jahr nicht überschreiten.
Unter welchen Umständen bekommt man kein Kindergeld?
Es gibt Fälle, in denen Du keinen Anspruch geltend machen kannst. Diese sind:
- es wird schon eine Kinderzulage aus einer gesetzlichen Unfallversicherung ausgezahlt
- es wird schon ein Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt
- es wird schon eine ausländische Leistung, die mit dem Kindergeld oder den oben genannten Leistungen vergleichbar ist, ausgezahlt
- es wird schon eine zwischen- oder überstaatliche Leistung, die mit dem Kindergeld vergleichbar ist, z.B. die Kinderzulage für EU-Beamte ausgezahlt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehegatte bzw. der andere Elternteil des unehelichen Kindes versicherungspflichtig beschäftigt, Beamter oder Soldat ist oder das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat
Was muss ich der Familienkasse alles melden?
Wenn Du Kindergeldempfänger bist, musst Du der Kasse bestimmte Änderungen Deiner Lebensverhältnisse mitteilen. Du bist verpflichtet folgende Änderungen unverzüglich anzugeben:
- die Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland
- die Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber zu einer Tätigkeit im Ausland
- den Wegzug ins Ausland
- die Übernahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
- den Bezug anderweitiger kindbezogener Leistungen
- die dauerhafte Trennung oder die Scheidung bezugsberechtigter Eltern
- das Versterben eines Kindes
- das Verlassen des Haushalts durch einen Bezugsberechtigten oder ein Kind
Bei Kindern über 18 Jahren müssen folgende Änderungen pflichtbewusst der Kasse gemeldet werden:
- erstmalige Bezüge oder Einkünfte
- Erhöhung des bisherigen Einkommens
- Änderungen, Unterbrechungen oder Beendigungen in Schul- und Berufsausbildung oder Studium
- Aufnahme einer Schul-/Berufsausbildung, eines Studiums oder einer Erwerbstätigkeit, wenn bisher auf Arbeitssuche oder ohne Ausbildungsplatz
- Änderungen im Familienstand oder Eintritt von Schwangerschaft
Achtung: Die Familienkassen haben das Recht, Deine Anspruchsvoraussetzungen jederzeit zu überprüfen. Dafür werden den Familienkassen vom Gesetz her bestimmte Befugnisse, wie zum Beispiel der Zugriff auf melderechtlich relevante Daten, erteilt. Die Kasse kann zum Beispiel prüfen, ob Du Dich noch im Ausland aufhältst, ob das Kind, für das Du Leistungen beziehst, tatsächlich in Deinem Haushalt lebt, oder ob die Ausbildung des Kindes wirklich noch andauert oder doch schon abgeschlossen ist.
Muss man Kindergeld zurückzahlen?
Kindergeld muss man im Normalfall nicht zurückzahlen. Es kann allerdings vorkommen, dass die Familienkasse eine Teilrückzahlung oder vollständige Rückzahlung verlangt, wenn sie beweisen kann, dass bei der Beantragung falsche Angaben gemacht worden sind oder wenn bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass bestimme Änderungen nicht an die Kasse gemeldet worden sind. In diesem Falle kann die Kasse eine Rückzahlung fordern. Dies geschieht allerdings nur in seltenen Fällen von Betrug.
Welche steuerlichen Auswirkungen hat das Kindergeld?
Grundsätzlich ist das Kindergeld eine steuerliche Vergütung, die bei der Jahreseinkommenssteuer angegeben werden muss. Bei der Steuererklärung kommt es nun automatisch immer zu einer sogenannten Günstigerprüfung. Hier prüft das Finanzamt, ob die Kindergeldbeträge oder die sogenannten Kinderfreibeträge für die Eltern steuerrechtlich günstiger in der Anrechnung sind. Für die meisten Eltern bringt die Auszahlung des Kindergeldes mehr als der Kinderfreibetrag. Falls aber der Fall eintreten sollte, dass die Kinderfreibeträge günstiger sind, rechnet das Finanzamt das Kindergeld im Steuerbescheid zum festzusetzenden Einkommen hinzu und zieht den Kinderfreibetrag ab. Egal, welche der beiden Varianten günstiger ist, es bleibt stets eine Steuervergünstigung zum Erhalt des Existenzminimums des Kindes bestehen.
Was bedeutet die Kindergeldnummer?
Die ersten drei Zahlen der Kindergeldnummer zeigen die Zuordnung zur Familienkasse. Jede Kasse hat eine eigene Nummer. Danach folgen die Buchstaben F und K, die für „feste Kindergeldnummer“ stehen. Die sechsstellige Nummer nach FK ist dann Deine individuelle Kindergeldnummer. Hier ist vor allem die letzte Zahl relevant, denn diese bestimmt den monatlichen Auszahlungszeitpunkt Deines Kindergelds. Je kleiner die Nummer, desto eher im Monat wirst Du Deine Kindergeldauszahlung bekommen.
Seit wann gibt es Kindergeld?
Staatliches Kindergeld, damals noch Kinderbeihilfe genannt, gibt es schon seit der Zeit des Nationalsozialismus, dem Jahr 1935. Die Zahlung war zunächst nur für kinderreiche und ausschließlich für „arische“ Familien gedacht. Seit 1975 gibt es das Kindergeld nun in seiner jetzigen grundsätzlichen Form und auch schon ab dem 1. Kind.