Dass eine Scheidung meist nicht günstig ist, wissen die meisten. Doch wie genau sich die Scheidungskosten zusammensetzen, ist weniger bekannt. Denn diese richten sich nach einem individuell festgelegten Verfahrenswert, der sich wiederum nach dem Einkommen und dem Vermögen des Ehepaars richtet, welches sich scheiden lassen will. Doch auch gemeinsame Kinder und Rentenanwartschaften wirken sich auf die Scheidung und ihre Kosten aus. Wie sich Deine Scheidungskosten zusammensetzen, wie Du Scheidungskosten sparen kannst und welche Finanzierungsmöglichkeiten es für Dich gibt, erfährst Du hier:
Wie kann ich die Kosten meiner Scheidung abschätzen?
Wie hoch Deine Scheidungskosten ausfallen, ist von verschiedenen persönlichen Faktoren abhängig. Dazu zählt zum Beispiel, wie hoch das Nettoeinkommen Deiner Familie ist, ob Ihr Kinder habt und wie viele Rentenversicherungen Ihr abgeschlossen habt. Über das unten stehende Formular erhältst Du mit wenigen Klicks eine kostenlose Ersteinschätzung zu Deinem Fall von einem Fachanwalt für Scheidungsrecht.
Welche Kosten verursacht eine Scheidung?
Wenn Du Dich von Deinem Partner scheiden lassen möchtest, können hohe Kosten auf Dich zukommen. Diese setzten sich vor allem aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen, welche sich wiederum nach dem Verfahrenswert richten, der sich nach Eurem gemeinsamen Einkommen und Eurem Vermögen orientiert. Zudem sind die Kosten einer Scheidung auch davon abhängig, ob Dein Partner und Du sich einvernehmlich trennen und ob Ihr Euch über alle wichtigen Fragen – wie etwa den Unterhalt oder die Aufteilung des Haushaltes – einig seid. Was es mit dem Verfahrenswert auf sich hat und wie sich die Kosten zusammensetzen:
Verfahrenswert
Bei einem gerichtlichen Verfahren wie einer Scheidung wird in der Regel ein Streitwert festgelegt, nach dem sich die Kosten für Gericht und Anwalt richten. Bei familienrechtlichen Verfahren wird der Streitwert als Verfahrenswert bezeichnet. Der Verfahrenswert kann sich dabei zwischen 3.000 Euro und einer Million Euro bewegen.
Der Verfahrenswert und die damit zusammenhängenden Kosten, die bei einer Scheidung auf Dich zukommen werden, richten sich nach dem Einkommen und dem Vermögen, welches Du und Dein Ehepartner gemeinsam besitzen. Zudem werden Rentenanwartschaften bei der Berechnung berücksichtigt, wenn Du oder Dein Partner eine oder mehrere solcher Anwartschaften haben sollte.
Einkommen
Um den Verfahrenswert – auch Streitwert oder Gegenstandwert genannt – zu ermitteln, musst Du zuerst die Nettoeinkommen der letzten drei Monate von Dir und Deinem Partner addieren. Seid Ihr beide fest angestellt, so ist dies recht unkompliziert: Hier reicht es aus, wenn Du Dir Eure Gehaltsnachweise anschaust.
Bist Du oder Dein Partner hingegen selbstständig, so wird die Berechnung etwas komplizierter: bei einer Selbstständigkeit musst Du das Nettoeinkommen der letzten drei Jahre addieren, wobei das letzte Jahr hier doppelt berücksichtigt wird. Diesen Wert teilst Du dann durch vier – Du hast nun den Jahresdurchschnitt errechnet. Den Jahresdurchschnittswert teilst Du dann wiederum durch 12, um einen Monatsdurchschnitt zu erhalten. Diesen Wert kannst Du dann mit drei multiplizieren und Du erhältst den im Verfahrenswert zu berücksichtigen Nettoverdienst.
Björn und Gabi wollen sich scheiden lassen. Um die Scheidungskosten ermitteln zu können, berechnet Björn das Einkommen des Paares in den letzten drei Monaten. Gabi ist fest angestellt und hat in den letzten drei Monaten jeweils 2.300 Euro netto verdient – innerhalb der letzten drei Monate also 6.900 Euro.
Rechnung für Gabis Gehalt: 2.300 € * 3 Monate = 6.900 €
Björn selbst ist jedoch selbstständig. Im letzten Jahr hatte er ein Nettoeinkommen von 55.000 Euro, das Jahr davor hat er 50.000 Euro verdient und vor drei Jahren lag sein Netto-Verdienst bei 62.000 Euro. Diese Werte addiert Björn nun miteinander – den Wert des letzten Jahres berücksichtigt er dabei zweimal – und teilt das Ergebnis von 222.000 Euro dann durch vier. Nun hat der sein durchschnittliches Jahreseinkommen. Dieses teilt er dann wiederum durch 12, um so sein durchschnittliches Monatsgehalt zu ermitteln, welches bei 4.625 Euro liegt. Nun muss er diesen Wert nur noch mit drei multiplizieren, da das Einkommen von drei Monaten berücksichtigt wird und liegt damit bei einer Summe von 13.875 Euro.
Rechnung für Björns Gehalt:
55.000 € + 55.000 Euro + 50.000 Euro + 62.000 Euro = 222.000 € 222.000 € / 4 = 55.500 € 55.500 € / 12 Monate = 4.625 € 4.625 € * 3 Monate = 13.875 €
Nun addiert Björn das Gehalt von seiner Frau mit seinem und erhält den Einkommenswert, der bei der Ermittlung des Verfahrenswertes berücksichtigt wird – hier also 20.775 Euro.
Rechnung des Gesamteinkommens der letzten drei Monate: 6.900 € + 13.875 € = 20.775 €
Vermögen
Neben Eurem Einkommen fließt auch Euer Vermögen mit in die Berechnung des Verfahrenswertes ein. Dabei hat jeder Ehegatte jeweils einen Freibetrag von 30.000 Euro. Der Betrag über dieser Grenze wird mit 5 Prozent bei der Berechnung berücksichtigt.
Björn besitzt Vermögen im Wert von 60.000 Euro und auch Gabi hat ein eigenes Vermögen in Höhe von 40.000 Euro. Zieht man von dem jeweiligen Vermögen den Freibetrag von 30.000 Euro ab, der jedem Ehepartner zusteht, so bleiben bei Björn 30.000 Euro übrig und bei Gabi 10.000 Euro – zusammen werden also 40.000 Euro bei der Berechnung des Verfahrenswertes berücksichtigt, wobei nur fünf Prozent des Wertes – also 2.000 Euro – bei der Berechnung mit einbezogen werden. Der Wert erhöht sich von 20.775 Euro also auf 22.775 Euro.
Versorgungsausgleich
Auch Vorsorgeoptionen in Form von Rentenanwartschaften fließen in die Berechnung des Verfahrenswertes mit ein: Jede Rentenanwartschaft erhöht den Verfahrenswert der Scheidung um 10 Prozent des schon ermittelten Wertes. Hierbei zählen neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch private und betrieblichen Altersvorsorgemöglichkeiten.
Gabi und Björn sind beide gesetzlich rentenversichert, Björn hat zudem eine Rürup-Rente abgeschlossen. Zusammen hat das Paar also drei Rentenanwartschaften – jede von ihnen erhöht den Betrag um 10 Prozent, gemeinsam erhöhen sie den Verfahrenswert also um 30 Prozent. Dieser liegt nun bei 29.607,50 Euro.
Unterhaltspflicht
Auch gibt es Faktoren, welche die durch die Scheidung verursachten Kosten reduzieren. Zu ihnen gehören zum Beispiel gemeinsame Kinder. Aufgrund der Unterhaltspflicht kann pro Kind eine Reduzierung des Verfahrenswertes stattfinden. Bei einigen Gerichten liegt der abzuziehende Betrag bei 250 Euro für jedes gemeinsame und minderjährige Kind. Neben Kindern können auch gemeinsame Schulden dazu führen, dass der Verfahrenswert geringer ausfällt.
Gabi und Björn haben zwei Kinder: Magda und Michelle. Ihre beiden Töchter sind minderjährig. Pro Kind erhalten sie vom Gericht einen Nachlass von 250 Euro, weshalb sich ihr Verfahrenswert von 29.607,50 Euro auf 29.107,50 Euro reduziert.
Kostenpositionen
Die Scheidungskosten setzten sich vor allem aus den Anwalts- und den Gerichtskosten zusammen. Diese orientieren sich am Verfahrenswert, welcher einen bestimmten Gebührensatz vorgibt. Doch auch andere Faktoren wirken sich auf die Höhe Deiner Scheidungskosten aus. So können Sachverständigenkosten auftreten, wenn der Wert einer Immobilie geschätzt werden muss oder Du musst zusätzlich einen Notar bezahlen, wenn Du und Dein Ehepartner gewisse Angelegenheiten außerhalb des Gerichts regeln wollt. Wie sich Deine Scheidungskosten zusammensetzen:
Anwaltskosten
Die Gebühr, die Ihr für den Anwalt zahlt, setzt sich aus der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr zusammen. Dabei richten sich die Anwaltskosten bei einer Scheidung grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, in welchem die Gebühr abhängig vom Verfahrenswert festgelegt ist. Neben der Verfahrens- und Terminsgebühr kann Dein Anwalt zusätzlich eine Auslagenpauschale von bis zu 20 Euro berechnen. Um Dir ein Bild von den Kosten zu machen, kannst Du einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von Deinem Anwalt einfordern.
Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr wird dem Anwalt für die Vertretung seines Mandanten vor Gericht gezahlt. Dies reicht vom Einreichen der Scheidung über die Vorbereitung des Verfahrens bis hin zur Vertretung vor Gericht. Die Verfahrensgebühr beträgt den 1,3-fachen Gebührensatz.
Angenommen der durch Deinen Verfahrenswert bestimmte Gebührensatz liegt bei 500 Euro, so liegen die Verfahrensgebühren bei 650 Euro.
Terminsgebühr
Die Terminsgebühr fällt für die Termine an, die der Anwalt wahrnehmen muss. Hierzu zählen zum Beispiel der gerichtliche Scheidungstermin und außergerichtliche Besprechungen. Die Terminsgebühr wird dabei mit dem 1,2-fachen Gebührensatz berechnet.
Liegt der Gebührensatz Deines Verfahrenswertes bei 500 Euro, so zahlst Du also eine Terminsgebühr von 600 Euro. Die Scheidungskosten für Deinen Anwalt belaufen sich insgesamt – also die Höhe der Termins- und die Verfahrensgebühren – auf 1.250 Euro. Auslagen und die Mehrwertsteuer sind hier noch nicht berücksichtigt.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten einer Scheidung richten sich nach dem Gerichtskostengesetz und sind wie auch die Anwaltskosten vom Verfahrenswert abhängig. Bei einem Scheidungsverfahren liegen die Gerichtskosten bei dem zweifachen Gebührensatz.
Bei einem durch den Verfahrenswert bestimmten Gebührensatz von 500 Euro würden sich die Gerichtskosten Deiner Scheidung also auf Kosten von 1.000 Euro belaufen.
Sachverständigenkosten
Muss im Rahmen Deiner Scheidung eine Immobilie, ein Unternehmen oder ein anderes Kapital beurteilt werden, so treibt dies die Scheidungskosten oft enorm in die Höhe. Denn um den Wert der Immobilie oder des Unternehmens zu ermitteln, muss ein Sachverständiger engagiert werden. Diese Kosten trägt am Ende das Ehepaar. Ein Sachverständiger ist nötig, um den Zugewinnausgleich korrekt berechnen zu können.
Notar
Beschließt Du gemeinsam mit Deinem Ehepartner, dass Ihr Euch einvernehmlich trennt und seid Ihr Euch über die Folgesachen einig, so könnt Ihr Scheidungskosten sparen, indem Ihr gemeinsam nur einen Anwalt für die Scheidung beauftragt. In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein Eure Vereinbarungen – etwa über die Unterhaltshöhe, das Sorgerecht, die Aufteilung des Hausrates und andere Folgesachen – festzuhalten und dies von einem Notar beglaubigt zu wissen. Die Kosten für einen solchen Notar richten sich dabei ebenfalls nach dem Verfahrenswert.
Wie kann ich die Kosten für die Scheidung senken?
Auch wenn Ihr Euch einvernehmlich scheiden lassen wollt, herrscht Anwaltszwang – eine Möglichkeit diesen zu umgehen gibt es also nicht. Dennoch könnt Ihr Anwaltskosten sparen, indem sich nur einer von Euch beiden einen Anwalt nimmt. Die Voraussetzung hierbei: Ihr seid Euch über alle Folgen der Scheidung einig und die Scheidung läuft einvernehmlich ab. In diesem Fall kann ein Ehepartner einen Anwalt beauftragen, der die Scheidung abwickelt, der andere Ehepartner wird dann aber nicht vertreten, sondern stimmt der Trennung nur zu. Dabei sollten alle Punkte, die eine Scheidung mit sich bringt, geregelt sein. Dazu gehört mitunter der Kindesunterhalt, die Aufteilung des Hausrats und ein eventueller Unterhalt von einem Ehepartner an den anderen.
Kannst Du Dir die Kosten überhaupt nicht leisten, etwa weil Du arbeitslos bist oder sehr gering verdienst, so kannst Du zudem Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Zudem gibt es die Möglichkeit, die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung um bis zu 30 Prozent zu reduzieren. Diese sogenannte Streitwertreduzierung muss beim Familiengericht beantragt werden, wird aber oftmals nicht zugelassen.
Wie kann ich die Scheidung finanzieren?
Wenn Du über kein oder wenig eigenes Einkommen verfügst, so kannst Du Verfahrenskostenhilfe beantragen. Bei der Verfahrenskostenhilfe werden die Kosten für die Scheidung vorerst vom Staat übernommen. Dabei gibt es zwei Formen der Hilfe: Bei der einen werden die gesamten Kosten getragen, ohne dass Du diese zurückzahlen musst und bei der anderen Form musst Du die Kosten in zinsfreien Raten – oder wenn Deine finanzielle Lage dies zulässt auch auf einen Schlag – zurückzahlen. Wie sich das Gericht in Deinem Fall entscheidet, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Neben Deinem Einkommen sind Deine Bedürftigkeit und die Erfolgsaussicht relevant. Diese Verfahrenskostenhilfe kann auch gewährt werden, wenn Du sehr hohe Schulden abzubezahlen hast.
Die Kosten kann das Gericht dann in einem zeitlichen Rahmen von vier Jahren zurückverlangen. Nach Ablauf der Frist bist Du nicht mehr verpflichtet, den geliehenen Betrag zurückzuzahlen.
Wird die Verfahrenskostenhilfe in Deinem Fall abgelehnt, so kannst Du einen Kredit beantragen, um den durch die Scheidung entstandenen finanziellen Engpass zu überbrücken. Dies kann durchaus Sinn ergeben, wenn Du so zum Beispiel verhinderst, dass Ihr Euer gemeinsames Haus möglichst schnell und damit günstig an den Mann bringen müsst, damit jeder seine Scheidungskosten tragen kann. Nimmst Du einen Kredit, so kannst Du das Haus in aller Ruhe zu einem angemessenen Wert verkaufen und verlierst damit kein Geld. Doch auch in anderen Fällen kann ein Kredit Dir dabei helfen, die Scheidungskosten aufzubringen.
Wenn Du die Scheidung einreichen möchtest, die Kosten aber nicht tragen kannst, hast Du den Anspruch von Deinem Ehepartner einen Verfahrenskostenvorschuss zu beantragen, wenn dieser aktuell über die finanziellen Mittel für die Scheidungskosten verfügt. Du musst Deinen Anteil aber später zurückzahlen.
Wer zahlt die Scheidung?
Da eine Scheidung kostet, kommt es auch immer wieder zu Streitigkeiten darüber, wer die Kosten übernimmt. Dabei ist dies fest geregelt. Dabei ist entscheidend, ob ein Anwalt beauftragt wird oder jede Partei sich ihren eigenen Anwalt nimmt. Wer die Kosten trägt:
einvernehmliche Scheidung
Wenn Ihr Euch einvernehmlich scheiden lasst und Euch dazu entscheidet, dass ein Anwalt ausreichend ist, um Eure Scheidung zu regeln, so ist der Mandant für die Kosten des Anwalts verantwortlich – dabei darf ein Anwalt jeweils nur einen der Ehegatten vertreten. Das heißt, dass die Person, die den Anwalt engagiert hat, diesen auch bezahlen muss. Der andere Ehegatte ist nicht dazu verpflichtet, einen Teil der Anwaltskosten bei einer Scheidung zu übernehmen. Die Gerichtskosten einer Scheidung werden jedoch anteilig von beiden Ehepartnern getragen – in der Regel zahlt jeder die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten. Obwohl die Gerichtskosten geteilt werden, muss erst der Ehegatte, der die Scheidung eingereicht hat, die Kosten selbst tragen. Diese Kosten werden im Voraus gezahlt. Im späteren Verlauf kann der Ehegatte die Gerichtskosten aber zur Hälfte vom anderen Ehegatten zurückverlangen.
Natürlich könnt Ihr dennoch untereinander entscheiden, dass Ihr Euch die Anwaltskosten teilt und der Ehegatte, der den Anwalt nicht beauftragt hat, seinen Anteil doch zahlt. Entscheidet Ihr euch für diesen Weg, so solltet Ihr dies zuvor schriftlich festhalten.
keine einvernehmliche Scheidung
Trennt Ihr Euch nicht einvernehmlich, so muss jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt nehmen, der die Interessen des jeweiligen Partners vor Gericht vertritt. In einem solchen Fall übernimmst Du bei der Scheidung die Kosten für Deinen Anwalt und Dein Ehepartner die Gebühr, die durch seinen Anwalt entstehen. Die Gerichtskosten werden bei einer nicht einvernehmlichen Scheidung in der Regel halbiert, wobei die Kosten der Scheidung vorerst von der Partei getragen werden, die diese eingereicht hat.
Was sind jetzt die nächsten Schritte?
Wenn Du Dich entschieden hast, Dich scheiden zu lassen, ist es wichtig, dass Du Dich erkundigst, wie hoch die Scheidungskosten ausfallen werden und welche Ansprüche Du stellen kannst. Hierfür gibt es online Scheidungskostenrechner, aber auch eine Erstberatung beim Anwalt kann hilfreich sein. Wie Du am besten vorgehst:
1. Scheidungskostenrechner nutzen
Um Dir ein Bild von Deinen Scheidungskosten zu machen, kannst Du einen Scheidungskostenrechner von Webseiten wie klugo.de nutzen. Dieser kann anhand Deiner persönlichen Informationen Deine durch Deine Scheidung verursachten Kosten berechnen und Dir so einen ersten Eindruck der Situation geben.
2. kostenlose Erstberatung durch Anwalt nutzen
Hast Du eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, so sind bei manchen Anbietern familienrechtliche Erstberatungen kostenfrei. Nutze diese Erstberatung, um Dir eine professionelle Meinung einzuholen. Solltest Du keine Rechtsschutzversicherung haben, so kann sich auch eine kostenpflichtige Erstberatung lohnen. Dieses kostet in der Regel nicht über 250 Euro.
3. einvernehmliche Scheidung anstreben
Auch wenn es nicht immer leicht ist, ist der günstigste Weg, eine Scheidung über die Bühne zu bringen, eine einvernehmliche Reglung. So können Dein Partner und Du Scheidungskosten sparen und im Guten auseinandergehen. Eine einvernehmliche Scheidung spart nicht nur Kosten, sondern ist vor allem auch weniger zeitintensiv.
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