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Trennungsunterhalt berechnen: Was steht dem Partner zu?

Wenn eine Ehe zu scheitern droht, steht normalerweise zunächst einmal das Trennungsjahr an. Denn für eine Scheidung müssen die Ehepartner in fast allen Fällen vorweisen, dass sie bereits getrennt gelebt haben. Falls einer der Ehepartner ein zu geringes eigenes Einkommen hat, um sich das Leben zu finanzieren, kann dieser einen Anspruch auf den Erhalt von Trennungsunterhalt besitzen. Wann genau Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, wie hoch der Trennungsunterhalt ausfällt und wie lange Trennungsunterhalt gezahlt werden muss erfährst Du hier.

Wie kann ich den Trennungsunterhalt berechnen?

Trennungsunterhalt-Rechner

Den Unterhalt berechnen kannst Du kostenfrei mit einem Trennungsunterhalt-Rechner. Dazu kannst Du einfach Deinen Fall im Feld unten mit wenigen Worten schildern. Idealerweise gibst Du Dein Nettogehalt an und/ oder das von Deinem Ehepartner.

Anschließend erhältst Du eine unverbindliche Ersteinschätzung von einem Fachanwalt zu Deinem speziellen Fall. Dieser nutzt unter anderem einen Unterhaltsrechner und kann damit die Höhe des Trennungsunterhaltes abschätzen.

Dabei spielt es für den Trennungsunterhalt-Rechner aber keine Rolle, ob Du Unterhalt zahlen musst oder Trennungsunterhalt von Deinem Partner verlangst. In beiden Fällen kann Trennungsunterhalt-Rechner Dir weiterhelfen.


Berechnung

Sowohl Dir wie auch Deinem Ehepartner steht die Hälfte von dem verfügbaren Gesamteinkommen zu. Falls nur einer von euch arbeitet, bekommt dieser einen Bonus für seine Erwerbstätigkeit und behält ein Siebtel von dem Einkommen nur für sich.

Der Trennungsunterhalt beträgt deshalb drei Siebtel von dem Nettoeinkommen des erwerbstätigen Ehepartners, sofern einer von Euch nicht erwerbstätig ist. Hier ist eine Beispielrechnung:

Ein Ehepartner verdient insgesamt 4.000 Euro netto nach allen möglichen Abzügen. Der zweite Ehepartner verdient gar kein Geld. Dieser hat also einen Anspruch auf drei Siebtel des Nettoeinkommens von dem Erwerbstätigen Partner. Das ergibt ein Trennungsunterhalt von 1.714,28 Euro ( (3 : 7) x 4.000 Euro).

Falls sowohl Dein Ehepartner wie auch Du erwerbstätig seid, ihr aber unterschiedlich viel verdient, wird der Trennungsunterhalt aus dem Unterschied Eurer Einkommen berechnet. Hier noch ein Beispiel:

Ein Ehepartner verdient 4.000 Euro netto nach allen möglichen Abzügen. Der andere Ehepartner verdient 1.000 Euro netto. Der Unterschied zwischen den Einkommen beträgt 3.000 Euro. Von diesen werden drei Siebtel an den Ehepartner gezahlt, der weniger verdient. Dieser erhält also 1.285,71 Euro Trennungsunterhalt im Monat.

Es gibt allerdings geringfügige Unterschiede bei den einzelnen Bundesländern zu der Aufteilung von dem Gehalt bei einer Trennung. In Bayern und Baden-Württemberg müssen beispielsweise 45 Prozent von dem Nettoeinkommen an den Ehepartner gezahlt werden, der weniger verdient.

Bruttoeinkommen

Für Trennungsunterhalt kann auch durch eigene Berechnung herausgefunden werden. Dafür werden zunächst einmal alle Einnahmen von Dir, sowie von Deinem Ehepartner jeweils zusammengerechnet. Zu diesen Einkommen zählen folgende Posten:

  • Das Gehalt als Arbeitnehmer.
  • Einkommen aus Selbstständigkeit.
  • Landwirtschaftliche sowie forstwirtschaftliche Einnahmen.
  • Einkünfte aus dem Betrieb von einem Gewerbe.
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
  • Kapitaleinkünfte, Einkünfte durch Zinsen und Dividenden.
  • Rückzahlungen von dem Finanzamt.
  • Einkünfte aus dem Wertpapierhandel.
  • Rentenauszahlungen.
  • Leibrenten.
  • Geld aus Sozialleistungen, Arbeitslosengeld I, Berufsunfähigkeitsrente und Krankengeld.

bereinigtes Nettoeinkommen

Für die Berechnung von dem Trennungsunterhalt wird jedoch nicht das Bruttoeinkommen herangezogen, sondern das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen.

Das gewöhnliche Nettoeinkommen ist das was von dem Gehalt nach dem Abzug von den allgemeinen Abgaben wie Steuern und nach Abzug der Beiträge für die Pflichtversicherung und die Krankenversicherung übrig bleibt.

Das bereinigte Nettoeinkommen ist aber in der Regel noch niedriger, da mehr Abgaben einberechnet werden. Auch hier gibt es von den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Herangehensweisen, was genau von dem Nettoeinkommen noch abgezogen werden darf. Dabei wird sich an Leitlinien von den jeweiligen Oberlandesgerichten orientiert.

Es wird für die Berechnung jedoch immer das Nettoeinkommen herangezogen, das vor Beginn der Trennungszeit vorhanden war. Dafür werden die gesamten Einkünfte aus den zwölf Monaten vor der Trennung auf einen Monat heruntergerechnet. Wenn Du nicht angestellt bist sondern selbstständig arbeitest, wird Dein Einkommen der vergangenen drei Jahre für die Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens herangezogen. Dadurch werden die Schwankungen der Selbstständigkeit besser erfasst.

Wenn Du oder Dein Ehepartner bereits vor der Trennungszeit wisst, dass ihr in absehbarer Zeit mehr oder weniger Einkommen haben werden, wird diese Änderung für den Unterhalt im Trennungsjahr berücksichtigt.

Je nachdem, welches Oberlandesgericht für Deine Region zuständig ist, können also unterschiedliche Posten von dem Nettoeinkommen abgezogen werden. Folgende Posten können aber zum Beispiel abgezogen werden:

  • Berufsbedingte Aufwendungen: Entweder als Pauschale oder durch einen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen. Oft ist ein pauschaler Abzug von 5 Prozent des Nettoeinkommens möglich, maximal jedoch 150 Euro.
  • Fahrkosten zur Arbeit: Diese werden nicht zu den allgemeinen berufsbedingten Aufwendungen gezählt sondern können extra von dem Nettoeinkommen abgezogen werden. Üblich sind 30 Cent pro Kilometer für die Hinfahrt sowie für die Rückfahrt.
  • Kosten für die Altersvorsorge: Vier Prozent können von dem Bruttoeinkommen für die private Altersvorsorge abgezogen werden. Dadurch verringert sich auch das Nettoeinkommen.
  • Kosten für berufliche Fortbildungen.
  • Lebensversicherung: Bei Selbstständigen, wenn diese als Ersatz für die Rentenversicherung fungiert.
  • Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung.
  • Kosten für die privaten Krankenkassenbeiträge: Dies gilt für Beamte wie auch Selbstständige.
  • Riester-Rente: Gilt für Alle, die eine solche Rentenversicherung abgeschlossen haben.
  • Kosten für das Auto: Steuern, Versicherung, Reibstoff, Wartung und Reparaturkosten.
  • Schulden: Die Zinsen und Tilgungsraten können ebenfalls von dem Nettogehalt abgezogen werden, sofern die Schulden vor der Trennungsphase gemacht wurden.
  • Kosten für den Steuerberater: Gilt nur für Selbstständige.
  • Kosten für die Betreuung von Kindern: Sofern die Betreuung durch eine dritte Person erfolgt, die die Betreuung beruflich ausübt.
  • Kosten für den Kindergarten oder den Hort: Wenn dem Ehepartner dadurch eine Berufstätigkeit ermöglicht wird.
  • Unterhalt für Kinder: Wenn Unterhalt gezahlt werden muss, wird dieser ebenfalls von dem Nettogehalt abgezogen.

Falls Du aus der gemeinsamen Wohnung von Deinem Ehepartner und Dir für das Trennungsjahr ausziehst und Dir eine neue Wohnung suchen musst, kannst Du von Deinem Ehepartner eine sogenannte Nutzungsvergütung für die gemeinsame Wohnung verlangen. Die Nutzungsvergütung kann auch direkt auf den Trennungsunterhalt angerechnet werden.

Wenn alle möglichen Posten von dem Nettogehalt abgezogen wurden, bleibt also das bereinigte Nettogehalt übrig. Dieses bildet die Grundlage für die Berechnung von dem Trennungsunterhalt.

Selbstbehalt

Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nur dann gezahlt werden, wenn der Ehepartner dazu finanziell fähig ist. Der eigene Lebensunterhalt darf wegen dem Trennungsunterhalt nicht gefährdet werden. Das Einkommen, was der Ehepartner für sich behalten darf, wird Selbstbehalt genannt. Mindestens muss deshalb monatlich 1.200 Euro übrig bleiben.

Wenn Du also nur ein Nettoeinkommen von 1.200 Euro oder weniger hast, musst Du Deinem Ehepartner keinen Trennungsunterhalt zahlen – auch dann nicht, wenn dieser noch weniger Geld zur Verfügung hat.

Was ist der Trennungsunterhalt?

Definition

Der Trennungsunterhalt ist das Geld, was in dem Trennungsjahr von dem besserverdienenden Ehepartner an den erwerbslosen oder geringer verdienenden Ehepartner gezahlt werden muss.

In der Ehe haben sich beide Ehepartner dazu verpflichtet füreinander verantwortlich zu sein. Diese Pflicht greift auch in der Trennungsphase. Eine solche Phase der Trennung ist fast immer vor der Scheidung notwendig.

Der Trennungsunterhalt wird also solange gezahlt, bis die Scheidung rechtskräftig beschlossen wurde.

Unterschied zum Nachehelichen Unterhalt

In dem Trennungsjahr wird Unterhalt meist an die Ehefrau gezahlt, allerdings nur der Trennungsunterhalt.

Der Nacheheliche Unterhalt wird erst nach der vollendeten Scheidung an die Ehefrau gezahlt. Dieser ist oft unbefristet und nur in Ausnahmefällen befristet. Der Trennungsunterhalt ist hingegen immer befristet.

Ein weiterer Unterschied ist, dass der Trennungsunterhalt in dem Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden darf. Wenn Du mit Deinem Ehepartner in Ehevertrag jedoch festgehalten hast, dass ihr einen nachehelichen Unterhalt ausschließt, so ist die Klausel gültig.

Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

1. Getrennt leben

Damit ein Anspruch auf Unterhalt für die Ehefrau besteht – in der Regel verdienen Frauen immer noch weniger als Männer oder arbeiten nicht sondern übernehmen stattdessen Haushalt und Kinder -, müssen die Ehepartner getrennt voneinander leben.

Am einfachsten und besten für alle ist es sicher, dass einer von euch aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. In einigen Fällen ist es jedoch auch möglich, getrennt in derselben Wohnung zu leben.

Dafür ist es wichtig, dass jeder ein eigenes Schlafzimmer hat und jeder sein Haushaltsgeld alleine verwaltet. Außerdem muss jeder für sich selber Kochen und Wäsche waschen – es dürfen einfach keine alltäglichen Dinge mehr gemeinsam getan werden.

Du solltest unbedingt schriftlich festhalten, ab welchem Datum Du getrennt von Deinem Ehepartner lebst. Vor allem wenn die Trennung nicht einvernehmlich stattfindet, ist dies sehr wichtig um spätere Streitigkeiten zu umgehen. Du kannst zum Beispiel einen Trennungsbrief schrieben, indem Du Deine Entscheidung und den Zeitpunkt der Trennung festhältst. Diesen sollest Du Deinem Ehepartner per Einschreiben zuschicken.

2. Leistungsfähigkeit

Auch die Leistungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Unterhalt in dem Trennungsjahr. Nur wenn Du oder Dein Ehepartner den Unterhalt zahlen kann, ohne selber seinen Lebensunterhalt zu gefährden, besteht die Pflicht zu der Zahlung vom Trennungsunterhalt.

3. Bedürftigkeit

Selbstverständlich muss für den Unterhalt nach der Trennung auch überhaupt eine Bedürftigkeit bestehen. Sowohl Dein Ehepartner wie auch Du sollt nach der Trennung jeweils den bisherigen Lebensstandard einigermaßen behalten können.

Sobald einem von Euch weniger Geld zum Leben bleibt als dem Anderen, besteht eine Bedürftigkeit. Falls Einer von Euch bisher nicht erwerbstätig war, besteht in dem ersten Jahr der Trennung nicht die Pflicht dazu, einen Job einzunehmen. Trotzdem muss der Lebensstandard erhalten bleiben. Wann die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit besteht hängt aber davon ab, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind und wer die Betreuung von diesen übernimmt.

Wie lange gibt es Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt gibt es so lange, wie Du mit Deinem Ehepartner getrennt lebst, aber noch nicht geschieden bist. Für die Scheidung musst Du normalerweise nachweisen, dass Dein Ehepartner und Du bereits seit einem Jahr getrennt lebt. So lange muss dann der Trennungsunterhalt mindestens gezahlt werden.

Die Trennung kann dabei auch länger als ein Jahr andauern. Dies kommt vor allem bei Uneinigkeiten über die Formalien der Scheidung zu Stande. Während der gesamten Zeit der Trennungsphase muss Unterhalt an die Frau gezahlt werden, beziehungsweise in wenigen Fällen Unterhalt an den Ehemann. Es spielt keine Rolle, wie lange die Trennungszeit geht.

Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen, die dazu führen, dass die Pflicht zu der Zahlung von dem Trennungsunterhalt früher endet:

  • Der Ehepartner, welcher bisher die Unterhalszahlung bekommen hat, verdient auf einmal genauso viel, wie der andere Ehepartner.
  • Der Ehepartner, der bisher ein Recht auf die Zahlungen hatte könnte inzwischen selber arbeiten gehen, tut dies nur einfach nicht. Durch die Arbeit könnte dann genauso viel Geld verdient werden, wie der andere Ehepartner monatlich verdient.
  • Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann jedoch auch schon vor Ablauf eines Jahres enden, wenn der Partner der Unterhalt erhält, eine neue Beziehung hat und mit der neuen Partnerin oder dem neuen Partner dauerhaft zusammenlebt.
  • Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat eine schwere Straftat gegenüber dem anderen Ehepartner begangen.

Wofür gibt es Trennungsunterhalt?

Elementarunterhalt

Der Elementarunterhalt ist der standartmäßig gezahlte Betrag für den Unterhalt an die Ehefrau bei Trennung. Dieser umfasst den allgemeinen Bedarf für den Lebensstandard.

Durch den Elementarunterhalt sollen alle grundsätzlichen Kosten für den Lebensunterhalt bezahlt werden können. Darunter fallen neben den Kosten für das Wohnen und die Ernährung aber auch die Finanzierung von Freizeitaktivitäten und die Gesundheitsführsorge. Der Elementarunterhalt liegt also über den reinen Lebenserhaltungskosten.

Krankenversicherungsunterhalt

Der Ehepartner der einen Anspruch auf den Trennungsunterhalt hat, besitzt außerdem noch ein Anrecht auf den Krankenversicherungsunterhalt. Häufig sind Ehepartner in einer Familienversicherung krankenversichert. Für die Phase der Trennung kannst Du weiterhin gemeinsam mit Deinem Ehepartner in der Familienversicherung im Krankheitsfall abgesichert sein.

Ausbildungsbedingter Mehrbedarf

Falls ihr gemeinsame Kinder habt und mindestens eines eurer Kinder zur Zeit der Trennung eine Ausbildung absolviert, muss extra Unterhalt an die Ehefrau gezahlt werden. Es besteht dann ein Mehrbedarf für dieses Kind. Es ist dann also wahrscheinlich, dass zusätzlich zu dem Elementarunterhalt noch Kosten für diesen ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu zahlen sind.

Wenn Du Dir unsicher bist, ob ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf vorhanden ist und wie hoch dieser ist, empfehlen wir Dir dies von einem Anwalt durchrechnen zu lassen. Einen geeigneten Anwalt für Familienrecht findest Du schnell und einfach auf der Plattform klugo.de.

Trennungsbedingter Mehrbedarf

Unter dem allgemeinen trennungsbedingten Mehrbedarf fallen beispielsweise die Kosten für die doppelte Haushaltsführung. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass dieser Mehrbedarf bei der Zahlung von Unterhalt an die Ehefrau oder an den Ehemann nicht mehr berücksichtigt wird.

Stattdessen gilt der trennungsbedingte Mehrbedarf heute als neu hinzugekommene Kosten, die erst durch die Trennung entstanden sind. Deshalb wird der trennungsbedingte Mehrbedarf nicht mehr in der Berechnung von dem Trennungsunterhalt miteinbezogen.

Eine Ausnahme von dieser Regelung sind Schulden, sofern diese nicht leichtsinnig eingegangen worden sind. Diese werden allerdings direkt von dem Gehalt abgezogen und wenn nur ein Ehepartner in der Trennungsphase für gemeinsame Schulden aufkommt, können die Tilgungsraten als trennungsbedingter Mehrbedarf gelten.

Vorsorgeunterhalt

Wer einen rechtlichen Anspruch auf die Unterhaltszahlung besitzt, kann meistens auch Vorsorgeunterhalt bekommen. Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehe gesparten Versorgungsanwartschaften gleich aufgeteilt.

Der Ehepartner, der ein höheres Einkommen hat, besitzt auch höhere Versorgungsanwartschaften. Damit dieses Ungleichgewicht in der Trennung nicht zu einem Nachteil des geringer verdienenden Partners führt, wird der Austausch durchgeführt.

Der Vorsorgeunterhalt wird auch Altersvorsorgeunterhalt genannt und muss extra beantragt werden! Die Berechnung von dem Vorsorgeunterhalt wird separat zu dem Elementarunterhalt durchgeführt.

Wenn Du bei dem Antrag Hilfe benötigst, solltest Du einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Sache beauftragen. Über die Plattform klugo.de kannst Du schnell einen solchen Anwalt finden.

Kein Anspruch auf den Vorsorgeunterhalt besteht dann, wenn durch eine Krankheit bedingt keine Erwerbstätigkeit besteht. Außerdem gibt es keinen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, solange aus anderen Gründen eine Unterbrechung der Zahlung an die Rentenversicherung von einem rentenversicherungspflichtigen Ehepartner besteht.

Wenn Du Unterhaltsberechtigt bist kannst Du selber entscheiden, welche Art von Altersvorsorge Du von dem Vorsorgeunterhalt bilden möchtest. Es spielt keine Rolle, ob Du Dich für die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung oder für eine private Altersabsicherung entscheidest.

Du musst den Vorsorgeunterhalt allerdings für eine Altersvorsorge ausgeben! Dein Ehepartner hat ein Recht darauf zu überprüfen, ob Du auch wirklich das Geld für die Rentenvorsorge ausgibst. Solltest Du die Zahlungen anders verwenden, ist Dein ehemaliger Partner nicht mehr dazu verpflichtet, Dir Vorsorgeunterhalt zu zahlen.

Was passiert mit dem Trennungsunterhalt nach der Scheidung?

Nach der Scheidung entfällt der Trennungsunterhalt. Allerdings kann jetzt ein Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlung bestehen. Dies ist sogar der Normalfall. Es sei denn, der unterhaltsberechtigte Partner verdient jetzt ebenso viel wie der andere Ex-Partner. Es kann auch anderes in dem Ehevertrag vereinbart worden sein. Ist dies nicht der Fall, gibt es nach der Scheidung einen neuen Unterhalt für die Ehefrau.

Wenn Du von Deinem Partner nach der Scheidung eine nacheheliche Unterhaltszahlung willst, musst Du diese neu beantragen. Dafür schickst Du wieder eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben an Deinen Ex-Partner. Du solltest diese Zahlungsaufforderung so schnell wie möglich stellen, denn rückwirkend erhältst Du keinen nachehelichen Unterhalt!

Was passiert, wenn der Ehegatte nicht zahlen kann?

Wenn Dein Ehepartner Dir kein Trennungsunterhalt zahlen will, solltest Du einen Anwalt einschalten. Auf der Plattform klugo.de findest Du einen kompetenten Fachanwalt für Familienrecht. Mit der Hilfe von einem Anwalt kannst Du schnell und unkompliziert Deinen Anspruch geltend machen.

Sofern Du ein Anrecht auf die Zahlungen hast musst Du jedoch zunächst einmal selber aktiv werden. Damit Du überhaupt Unterhalt bekommen kannst ist es notwendig, eine Zahlungsaufforderung an Deinen Ehepartner zu stellen.

Dies machst Du besten schriftlich und schickst die Aufforderung per Einschreiben an Deinen Ehepartner. So hast Du bei Schwierigkeiten einen Nachweis. Bei der Erstellung der Zahlungsaufforderung ist es sehr wichtig, dass Du keine formellen Fehler machst. Deshalb ist die Beauftragung von einem Anwalt bereits sinnvoll, bevor Dein Ehepartner die Unterhaltszahlung verweigert.

Du hast bereits die Zahlungsaufforderung an Deinen Ehepartner geschickt, erhältst aber trotzdem kein Trennungsunterhalt? Dann kannst Du den Trennungsunterhalt auch rückwirkend einfordern! Bis zu einem Jahr später besteht die Möglichkeit die fehlenden Zahlungen nachträglich einzufordern.

Falls Dein Ehepartner die Zahlungen weiterhin nicht tätigt, kannst Du mit Hilfe von Deinem Anwalt eine Unterhaltsklage erheben. Wenn Deine Klage erfolgreich ist, muss Dein Ehepartner die Gerichtskosten tragen. Du kannst einfach über die Website klugo.de einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht engagieren.

FAQs

Wie viel Trennungsunterhalt bekommt man?

Der Trennungsunterhalt beträgt drei Siebtel von dem Nettoeinkommen des erwerbstätigen Ehepartners. Falls beide Ehepartner erwerbstätig sind, wird die Differenz des Einkommens durch drei Siebtel geteilt und ergibt dann die Höhe von dem Unterhalt.

Wann hat man einen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat man, wenn man getrennt lebt, der Ehepartner ausreichend viel verdient und man selber als bedürftig gilt.

Was kann man machen, wenn der Ehepartner kein Trennungsunterhalt zahlt?

Wenn der Partner kein Trennungsunterhalt bezahlt kann man eine Unterhaltsklage erheben. Der Trennungsunterhalt kann bei Erfolg der Klage auch bis zu einem Jahr rückwirkend von dem Ehepartner verlangt werden.