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Versorgungsausgleich bei Scheidung berechnen

Während einer Scheidung wird oft ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Warum es diesen gibt, wie der Ausgleich berechnet wird und wie der Ablauf ist, erfährst Du in diesem Artikel. Außerdem erklären wir Dir, in welchen Härtefällen und bei welchen Geldbeträgen kein Versorgungsausgleich nach einer Scheidung durchgeführt wird.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Definition

Ein Versorgungsausgleich ist ein finanzieller Ausgleich zwischen Ehepartnern, die sich scheiden lassen und die während der Ehe unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften aufgebaut haben.

Häufig ist es so, dass einer der Ehepartner während der Ehe höhere Rentenansprüche erworben hat als der andere. Da in einer Ehe jedoch in der Regel gemeinsam gewirtschaftet wird, soll ein entstandenes Ungleichgewicht bei der Altersvorsorge und bei der Erwerbsuntätigkeitsvorsorge nach der Scheidung ausgeglichen werden. Deshalb wird ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt. Bei diesem werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zu gleichen Teilen unter den Ehepartnern aufgeteilt.

Wenn Du Deinen Rentenanspruch nach der Scheidung berechnen möchtest, musst Du jeweils sowohl Deine Anwartschaften wie auch die von Deinem Ex-Ehepartner zusammenrechnen. Anschließend nimmst Du den Differenzbetrag der beiden Summen und teilst diesen durch Zwei.

Hier findest Du eine Beispielrechnung:

Ehepartner A hat während der Ehe Rentenanwartschaften von 1.800 Euro gebildet.
Ehepartner B hat während der Ehe Rentenanwartschaften von 1.000 Euro gebildet.
Die Differenz beträgt 800 Euro.
800 Euro geteilt durch zwei = 400 Euro.
Ehepartner A sowie Ehepartner B erhalten also bei Scheidung Rentenanwartschaften von 1.400 Euro.

Zeitlicher Geltungsbereich

Damit ein Versorgungsausgleich der Rente stattfinden kann, muss Deine Ehe mindestens drei Jahre lang bestanden haben. Dabei gilt das Trennungsjahr jedoch nicht mehr als Ehezeit.

Deine Ehe muss von dem ersten Tag von dem Monat der Eheschließung an, bis zu dem letzten Tag des Monats vor der Zustellung von dem Scheidungsantrag länger als drei Jahre lang bestanden haben. Hier ist ein Beispiel:

Die Eheschließung fand am 17.06.2016 statt.
Der Scheidungsantrag wurde dem Familiengericht am 02.08.2019 zugestellt.
Die Ehezeit ging also vom 01.06.2016 bis zum 31.07.2019 und hat damit länger als drei Jahre lang gehalten. Somit ist ein Ausgleich der Rentenanwartschaften möglich.

Du kannst aber gemeinsam mit Deinem Ehepartner in Eurem Ehevertrag festhalten, dass ihr die mindestens benötigte Ehezeit für einen Ausgleich der Rentenanwartschaften verkürzen wollt. Ihr könnt Euch zum Beispiel darauf einigen, dass bereits nach einem Jahr Ehe bei einer Scheidung ein Ausgleich der Rentenanwartschaften durchgeführt werden soll. Die Zeit der Ehe für einen Versorgungsausgleich dürft ihr aber nicht verlängern.

Es gibt in seltenen Fällen auch eine Möglichkeit für einen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung vor Ablauf der drei Jahresfrist und auch dann, wenn keine kürzere Frist in eurem Ehevertrag vereinbart wurde.

Ein solcher Sonderfall kann dann bestehen, wenn Du oder Dein Ex-Ehepartner außergewöhnlich gut verdient. In Einzelfällen kann es dann einen Ausgleich der Rentenanwartschaften vor der eigentlichen Mindestlaufzeit der Ehe rechtfertigen. Dafür müssen besonders hohe Rentenanwartschaften gebildet worden sein.

Es muss sich dabei also um Rentenanwartschaften von Wert handeln. Genaue Richtlinien gibt es hierzu allerdings nicht. Falls Du Sorge hast, dass Dein Ex-Ehepartner in einem solchen Fall von Dir einen Versorgungsausgleich verlangt, solltest Du Dir einen Fachanwalt für Familienrecht nehmen.

Auch wenn Du von Deinem Ex-Ehepartner einen Versorgungsausgleich haben möchtest, obwohl die drei Jahre Ehezeit bei der Scheidung noch nicht erreicht sind, empfehlen wir Dir, Deine Chancen von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen zu lassen.

Gründe für unterschiedliche Anwartschaft

In den meisten Ehen arbeitet ein Ehepartner mehr als der andere. Oft bleibt ein Ehepartner sogar zumindest zeitweise zu Hause und übernimmt die Arbeit im Haushalt und kümmert sich um die gemeinsamen Kinder. Während dieser Zeit erhält derjenige weniger Stunden erwerbstätig arbeitende Ehepartner nur geringe Anwartschaften für die Rente.

Wenn ein Partner gar nicht arbeitet und sich stattdessen um die Kinder und den Haushalt kümmert, erhält dieser erst seit kurzem geringe Versorgungsansprüche über die gesetzliche Rentenversicherung. Der vollerwerbstätige Ehepartner sammelt hingegen höhere Rentenansprüche.

Aber auch wenn sowohl Du, wie auch Dein Partner voll erwerbstätig seid, kann es zu unterschiedlich hohen Anwartschaften kommen. Je höher das Gehalt oder der Verdienst aus einer selbständigen Tätigkeit ist, desto mehr Beiträge fließen in die Rentenversicherung.

Häufig versichern sich Gutverdiener außerdem zusätzlich mit einer privaten Rentenversicherung ab. Der Partner mit höheren Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit schafft also in der Regel auch höhere Rentenanwartschaften für sich.

Wo erhalte ich eine kostenlose Ersteinschätzung zu meinem Fall?

Eine kostenlose Ersteinschätzung zu Deinen Fall kannst Du über das Formular unten erhalten.

Es kann sein, dass Du Dir mit Deinem Ex-Ehepartner nicht einig über den Versorgungsausgleich bist. Vielleicht vermutest Du, dass Dein Ex-Ehepartner Rentenanwartschaften verschweigt? Oder Du möchtest bereits vor einer Scheidung eine anwaltliche Beratung erhalten um zu erfahren, ob eine Vereinbarung in Deinem Ehevertrag bezüglich des Ausgleichs der Anwartschaften für Dich sinnvoll ist?

Über das Formular erhältst Du eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung zu Deinem Fall, wenn Du überlegst, mit Deinem ehemaligen Ehepartner wegen dem Versorgungsausleich vor Gericht zu streiten.

Dir helfen hochqualifizierte Fachanwälte für Familienrecht Dein Anliegen durchzusetzen.


Welche Verträge haben einen Versorgungsausgleich - und welche nicht?

Mit Versorgungsausgleich

Zu den in dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung geteilten Anwartschaften zählen diese hier:

  • Anwartschaften aus der Deutschen Rentenversicherung oder aus anderen gesetzlichen Rentenversicherungen.
  • Anwartschaften aus der Beamtenversorgung.
  • Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Anwartschaften aus Versorgungswerken von Freiberuflern.
  • Manche Anwartschaften aus der privaten Rentenvorsorge wie zum Beispiel die Riester-Rente, die Rürup-Rente oder verrentete Lebensversicherungen.

Allgemein fließen also alle Verträge in dem Ausgleich mit ein, deren Träger später einmal eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente auszahlen.

Wenn Du bei einem privaten Vertrag für die Rentenversicherung nicht die Option Einmalzahlung ausgewählt hast, haben auch die Anwartschaften in dieser Versicherung einen Versorgungsausgleich bei Deiner Scheidung zur Folge.

Ohne Versorgungsausgleich

Zu den Verträgen, deren Anwartschaften keine Rolle in dem Versorgungsausgleich spielen, gehören folgende:

  • Anwartschaften in einer Kapitallebensversicherung.
  • Anwartschaften in einer Risikolebensversicherung.

Außerdem zählen keine Anwartschaften in den Versorgungsausgleich mit hinein, die weder für die Schaffung von einer Altersrente, noch für die Schaffung von einer Erwerbsminderungsrente vorhanden sind. Dazu zählen folgende Renten:

  • Opferrente.
  • Rente von der Berufsgenossenschaft.
  • Renten aus einer privaten oder der gesetzlichen Unfallversicherung.

Darüber hinaus gibt es auch Ausnahmen von privaten Verträgen für die Altersvorsorge die nicht in dem Ausgleich der Rentenanwartschaften berücksichtigt werden. Wenn Du eine private Rentenvorsorge abgeschlossen hast und Dich bei dieser für eine spätere Einmalzahlung entschieden hast, zählen Anwartschaften aus diesem Vertrag nicht mit in den Versorgungsausgleich.

Es gibt aber außerdem auch private Verträge für die Altersvorsorge, die grundsätzlich eine Einmalzahlung vorsehen. Diese werden ebenfalls automatisch nicht in dem Versorgungsausgleich berücksichtigt.

Wann gibt es keinen Versorgungsausgleich?

Kurze Ehe

Wenn Deine Ehe kürzer als drei Jahre lang gehalten hat, findet kein Versorgungsausgleich statt. Es sei denn, Du hast gemeinsam mit Deinem Ehepartner im Vorfeld in eurem Ehevertrag eine kürzere Zeitspanne für den Versorgungsausgleich festgehalten.

In Einzelfällen haben Familiengerichte entschieden, dass ein Ausgleich der Rentenanwartschaften nach einer kurzen Ehe möglich ist, sofern es sich um hohe Anwartschaften handelt.

Härtefallregelung

Eheliches Fehlverhalten

Bei besonders schweren ehelichen Fehlverhalten kann das Familiengericht entscheiden, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Dafür muss eine Teilung der Rentenanwartschaften grob unbillig sein. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Du massiv von Deinem Ex-Ehepartner bedroht und verletzt wurdest. Es kann dann sein, dass Du mit Deinem Ehepartner nicht Deine in der Ehe geschaffenen Anwartschaften teilen musst.

Auch ein sexueller Missbrauch von einem gemeinsamen Kind oder eine sonstige schwere Straftat kann zum Entfallen des Versorgungsausgleichs führen.

Grobe Verletzung der Unterhaltspflicht

Auch eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht kann dazu führen, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Eine grobe Verletzung von der Unterhaltspflicht trifft in diesem Fall zu:

  • Ehepartner A ist lange Zeit während der Ehe der Alleinverdiener gewesen.
  • Ehepartner B hat sich währenddessen um den Haushalt und um die Kinder gekümmert.
  • Ehepartner A verliert durch sein eigenes Verschulden den Arbeitsplatz.
  • Ehepartner B muss deshalb arbeiten gehen.
  • Der arbeitslose Ehepartner A kümmert sich aber nicht in angemessener Weise um die gemeinsamen Kinder und vernachlässigt den Haushalt.

Sollte dann bei einer Scheidung Ehepartner B für den Versorgungsausgleich herangezogen werden, kann der Ausgleich ausgeschlossen werden. Besonders häufig trifft diese grobe Verletzung der Unterhaltspflicht zu, wenn der zuerst arbeitende Ehepartner zum Beispiel durch eine Drogensucht oder durch eine Alkoholabhängigkeit den Job verliert. Aber auch eine psychische Störung, die nicht behandelt wird, kann zu einem solchen Umstand führen.

Fehlende Wirtschaftsgemeinschaft

Damit ein Ausgleich der Rentenanwartschaften durchgeführt werden kann, musst Du sowohl mit Deinem Ex-Ehepartner verheiratet gewesen sein, wie auch eine gemeinsame Haushaltsführung gehabt haben.

Falls Du mit Deinem Ex-Ehepartner nicht zusammen gelebt hast, hattet ihr keine Wirtschaftsgemeinschaft. Deshalb ist ein Versorgungsausgleich bei Scheidung in diesem Fall nicht möglich. Ihr könnt außerdem auch in Eurem Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbaren.

Verfehlung des Zwecks

Eine weitere Härtefallregelung greift dann, wenn der Zweck von dem Ausgleich verfehlt werden würde. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Du während Deiner Ehe noch eine Ausbildung absolviert hast, oder wenn Du bereits in Rente gewesen bist und Dein Partner während der Ehe gearbeitet hat.

Der Zweck von dem Ausgleich der Rentenanwartschaften wird auch dann verfehlt, wenn Du selbstständig tätig warst und durch Grundvermögen, durch Wertpapiere oder mit einer Risikolebensversicherung für Dein Alter vorgesorgt hast. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Dein Ex-Ehepartner rentenversicherungspflichtig gearbeitet hat und die erworbenen Anwartschaften selber für die Rentenvorsorge benötigt.

Phasenverschobener Erwerb

Ein sogenannter phasenverschobener Erwerb liegt vor, wenn entweder Dein Ex-Ehepartner oder Du während der Ehe studiert hat/hast, während der Andere erwerbstätig war. Der Erwerbstätige hat mit seinem Verdienst das Studium des Anderen finanziert und muss daher nach Renteneintritt keine Gelder über den Versorgungsausgleich an den Partner mehr zahlen, wenn dieser nach dem Studium selber arbeiten geht.

Auch wenn ein Ehepartner bereits während der Ehezeit in den Ruhestand gegangen ist und auf die eigenen erworbenen Anwartschaften für die Rente angewiesen ist, während der andere Ehepartner genügend eigene Einkünfte hat um eigene Rentenanwartschaften aufzubauen.

Heimfallprivileg

Falls Dein Ex-Ehepartner verstirbt bevor Du als Berechtigter die entsprechenden Gelder durch den Versorgungsausgleich bekommen hast, kannst Du rückwirkend in voller Höhe die gekürzten Rentenansprüche von Deinem Ex-Partner erhalten.

Auch in dem Fall wenn Du an Deinen Ex-Ehepartner durch den Ausgleich Geld zahlen musstest, aber Dein Ex-Ehepartner verstirbt, kannst Du Deine Rentenkürzung rückgängig machen. Dafür darf Dein verstorbener Ex-Ehepartner allerdings maximal 36 Monate lang Leistungen aus Deinen Rentenanwartschaften bezogen haben.

Damit Deine Kürzung der Rente nach dem Tod von Deinem Ex-Ehepartner wieder aufgehoben wird, musst Du selber einen Antrag bei Deinem Rententräger stellen. Du solltest daher auch nach Deiner Scheidung noch nachverfolgen, wie es Deinem ehemaligen Ehepartner geht. Insbesondere bei hohem Alter oder bei einer schweren Krankheit.

Unterhaltsprivileg

Das Unterhaltsprivileg führt zu einer Aufhebung von dem Ausgleich der Rentenanwartschaften. Ein solches Privileg liegt vor, wenn Du oder Dein Ex-Ehepartner grundsätzlich ausgleichsberechtigt ist, aber noch keine Rente aus dem Versorgungsausgleich erhält. Also wenn weder eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, noch das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht wurde.

Falls dieser grundsätzlich ausgleichsberechtigte Partner aber Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt von dem anderen erhält und dieser bereits Rentner ist, kann der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden. Dafür muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Sobald der ausgleichsberechtigte Partner allerdings das Rentenalter erreicht hat, findet der Versorgungsausgleich statt.

Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vorhanden

Du hast die Möglichkeit mit Deinem Ehepartner bereits im Vorfeld einer Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich der Anwartschaften zu treffen. So ist bei einer fairen Alternative ein freiwilliger Verzicht vom Versorgungsaugleich möglich. Es ist etwa denkbar, dass Ihr eine Einmalzahlung vereinbart oder das der versorgungsberechtigte materielle Güter erhält.

Diese Vereinbarung muss entweder in Deinem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten sein und von einem Notar beglaubigt worden sein. Es ist auch möglich, eine solche Vereinbarung während des Scheidungsprozesses zu treffen. Dafür musst Du die Vereinbarung ebenfalls notariell beglaubigen lassen oder das Verfahren vor dem Familiengericht protokollieren lassen.

Das Familiengericht prüft in jedem Fall, ob eure Vereinbarung angemessen ist und stellt sicher, dass niemand durch die Vereinbarung benachteiligt wird.

Es gibt auch eine Möglichkeit den Versorgungsausgleich auszuschließen, ohne stattdessen eine andere Art von Ausgleich gewähren zu müssen. Dafür musst Du zusammen mit Deinem Ehepartner in dem Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbaren.

Falls Du mit Deinem Partner erst im Verlauf der Ehe eine Gütertrennung vereinbarst, ist der Ausschluss von dem Versorgungsausgleich erst für den Zeitraum danach zulässig. Alle Rentenanwartschaften, die vor dem Zeitpunkt erworben wurden, werden bei Scheidung in dem Versorgungsausgleich trotzdem berücksichtigt.

Bei jeder Vereinbarung, die Du mit Deinem Ehepartner oder Ex-Ehepartner über den Ausgleich der Rentenanwartschaften triffst, solltest Du Dich von einem Familienanwalt beraten lassen. So verhinderst Du, dass Du benachteiligt wirst. Einen passenden Anwalt findest Du schnell auf der Website klugo.de.

Abfindung statt Versorgungsausgleich

Es ist möglich, dass Du mit Deinem Ehepartner vereinbarst, dass im Fall einer Scheidung kein Versorgungsausgleich, sondern eine Abfindung stattfindet. Der Versorgungsausgleich wird dann mit dem Zugewinnausgleich verbunden. Der versorgungsberechtigte Partner kann beispielsweise statt des Ausgleichs der Rentenanwartschaften die gemeinsame Wohnung als Altersvorsorge erhalten.

Der Verpflichtete Ehepartner kann aber auch in eine private Rentenversicherung oder in eine Lebensversicherung von dem versorgungsberechtigten Partner einzahlen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn dies zum Vorteil für den berechtigten Partner ausfällt.

Eine Abfindung kannst Du mit Deinem Ehepartner sowohl in dem Ehevertrag vereinbaren, wie auch in einer Scheidungsfolgevereinbarung.

Wie läuft der Versorgungsausgleich ab?

1. Fragebogen

Wenn Dein Ehepartner oder Du einen Scheidungsantrag einreichst, fordert das Familiengericht Euch jeweils auf, in einem Fragebogen die genauen Rentenanwartschaften anzugeben.

In dem Fragebogen musst Du ausfüllen, bei welchen Versicherungen Du ein Anrecht auf eine derzeitige oder spätere Rentenzahlung besitzt und wann Du bei welchem Arbeitgeber beschäftigt warst.

2. Auskünfte von Versorgungsträgern

Das Familiengericht schreibt nach Erhalt der Fragebögen alle Versicherungsträger an und erfragt, wie hoch die derzeitigen Anwartschaften sind. Für den Versorgungsausgleich die Entgeltpunkte berechnen musst Du deshalb nicht. Das erledigen die Versicherungsträger für Dich. Wenn dem Gericht Lücken bei Deiner Rentenvorsorge auffallen, können von Dir weitere Auskünfte und Nachweise verlangt werden.

Du kannst außerdem auch selber eine Kontenprüfung bei Deinen Versicherungsträgern veranlassen um die Anwartschaften zu überprüfen. Manchmal passieren bei den Versicherungsgebern auch Fehler.

Es müssen nämlich beispielsweise bei der gesetzlichen Rentenversicherung auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen Du ausschließlich die Kinder betreut hast, eine Ausbildung absolviert hast oder arbeitslos warst. Diese Zeiten werden manchmal von der Versicherung irrtümlich nicht berücksichtigt.

3. Überprüfung durch Ehepartner

Das Familiengericht kann nur die Versicherungsgeber anschreiben und die Anwartschaften überprüfen, die in dem Fragebogen genannt wurden.

Du solltest deshalb unbedingt auch selber die Angaben von Deinem Ex-Ehepartner überprüfen! Ansonsten kann es sein, dass dieser manche Rentenversicherungen einfach nicht meldet und Du dadurch einen geringeren Versorgungsausgleich erhältst.

4. Versorgungsausgleich erfolgt

Sobald das Familiengericht von allen Versicherungsträgern die Auskünfte über die Anwartschaften von Dir und Deinem Ex-Ehepartner erhalten hat, erfolgt der Versorgungsausgleich. Die Berechnung von dem Versorgungsausgleich erfolgt folgendermaßen:

  • Alle während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden jeweils von Dir und von Deinem Ex-Ehepartner zusammengerechnet.
  • Es wird die Differenz zwischen den beiden Anwartschaften berechnet.
  • Die Hälfte dieser Differenz ergibt den zu zahlenden Versorgungsausgleich an den Partner mit geringeren Anwartschaften.

Teilung der Anwartschaft bei Träger

Normalfall: interne Teilung

Wenn die Differenz zwischen Deinen Rentenanwartschaften und denen von Deinem Ex-Ehepartner berechnet wurde, findet im Regelfall eine interne Teilung statt. Bei dieser werden die Anwartschaften von einem Rententräger innerhalb von diesem aufgeteilt.

Das bedeutet, wenn Du anspruchsberechtigt bist, bekommst Du einfach auf Dein Konto beim Rententräger die Summe des Versorgungsausgleiches gezahlt. Falls Du noch kein Konto bei diesem Rententräger besitzt, wird ein Konto für Dich angelegt.

Hier haben wir für Dich ein Beispiel von einer internen Teilung aufgeschrieben:

  • Ehepartner A ist Freiberufler und in einem berufsspezifischen Rentenversicherungsträger versichert.
  • Ehepartner B ist Arbeitnehmer und zahlt in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
  • Ehepartner A erhält ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, in das anteilig seine Ansprüche von den Anwartschaften von Ehepartner B eingezahlt werden.
  • Ehepartner B bekommt ein eigenes Konto beim berufsspezifischen Rentenversicherungsträger und bekommt dort die anteiligen Anwartschaften.
Sonderfall 1: externe Teilung

Der Versorgungsausgleich kann auch durch eine externe Teilung vollzogen werden. Derjenige Ehepartner, der einen Anspruch auf einen Ausgleich hat, darf entscheiden, welche Art der Teilung stattfinden soll.

Bei der externen Teilung werden die Anwartschaften nicht bei dem gleichen Rententräger ausgeglichen, sondern bei einem anderen Rentenversicherungsträger. Du bekommst dann also kein eigenes Konto bei dem Versicherungsträger, den Dein Ex-Ehepartner hatte, sondern suchst Dir einen Träger Deiner Wahl aus. Das kann sinnvoll sein, wenn die Kontoeinrichtungskosten bei einem Träger zu hoch sind.

Wenn Du nicht weißt, welchen Versicherungsträger Du wählen möchtest, findet die externe Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung statt. Wenn Du verbeamtet bist ist immer nur eine externe Teilung möglich und der Ausgleich wird automatisch in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Ansonsten läuft der Versorgungsausgleich für Beamte ab wie für alle anderen.

Auch der Ausgleich für die Anwartschaften aus einer Betriebsrente findet immer extern statt. Zumindest dann, wenn der Partner nichts mit dem Betrieb zu tun hat, in dem der andere Ehepartner arbeitet.

Wenn es sich nur um einen geringen Betrag handelt, verlangen auch manche private Versicherungsträger, dass der Ausgleich extern stattfindet. In der Regel hast Du aber die Wahl zwischen der internen und der externen Teilung.

Sonderfall 2: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Falls Du einen Rentenanspruch nach Deiner Scheidung hast, kann es auch sein, dass Dir die Rentenanwartschaften nicht anteilig übertragen werden. Stattdessen erhältst Du eine Barauszahlung beziehungsweise eine monatlich ausgezahlte Geldrente. Dein Ex-Ehepartner zahlt an Dich also die Summe aus.

Einen Anspruch auf diese Art des schuldrechtlichen Ausgleichs besitzt Du in diesen Fällen:

  • Du erhältst derzeit eine Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetzes, egal ob aus privaten Rentenversicherungen oder aus gesetzlichen. Auch die Invalidenrente zählt dazu.
  • Du hast die Regelaltersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
  • Du erfüllst die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Es gibt auch die Option, dass Du Dich gemeinsam mit Deinem Ex-Ehepartner für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entscheidest. Dann wird aber nicht monatlich ein Geldbetrag an Dich ausgezahlt, sondern Du erhältst eine einmalige Abfindung anstelle der anteiligen Rentenanwartschaften. Es ist auch möglich, dass Dein Ex-Ehepartner Dir in Deinem Einverständnis seine Kapitallebensversicherung als Abfindung überlässt.

Kosten der Teilung

Bei der Durchführung von dem Versorgungsausgleich können diese Kosten entstehen:

  • Kosten für die Einrichtung von einem oder mehreren neuen Konten bei den Versorgungsträgern.
  • Kosten für die Pflege der Anwartschaften.
  • Kosten für die Abwicklung der Anwartschaften in der Auszahlungsphase.

Der Versicherungsträger hat das Recht dazu, die einteiligen Kosten im Rahmen einer internen Teilung auf Dich und Deinen Ex-Ehepartner zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Wenn bei Dir hohe Kosten für die Teilung anfallen, solltest Du am besten mit Deinem Ex-Ehepartner besprechen, ob Ihr die einzelnen Anwartschaften nicht anders aufteilen wollt, um Kosten zu sparen. In Frage kommt hier die einmalige Abfindung im Rahmen von einem schuldrechtlichen Ausgleich oder eine vorab vereinbarte Abfindung, die ihr in Eurem Ehevertrag vereinbaren könnt.

Bagatellgrenze

Wenn die Differenz zwischen Deinen, während der Ehezeit angesammelten Rentenanwartschaften, und denen von Deinem Ex-Ehepartner zu gering sind, muss nicht zwangsläufig ein Versorgungsausgleich erfolgen.

Ein Ausschluss von dem Ausgleich ist möglich wenn einer dieser Punkte zutrifft:

  • Die Differenz ist bedeutungslos.
  • Die Verwaltungskosten sind höher als die Differenz.
  • Der Ausgleichsberechtigte ist nicht auf den geringen Bagatellbetrag angewiesen.

Allerdings muss ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht zwangsläufig stattfinden. Das Familiengericht prüft jeden Einzelfall in dem es um geringe Differenzanwartschaften geht.

Welcher Betrag für einen Versorgungsausgleich als Bagatelle gilt, wird jedes Jahr neu angepasst. Die sogenannte Bagatellgrenze für die Differenz lag beispielsweise in dem Jahr 2022 bei:

  • In westdeutschen Bundesländern: Einer monatlichen Rentenanwartschaft von 33,95 Euro und bei einem Kapitalwert von 4.074,00 Euro.

Das bedeutet: Wenn Du zum Beispiel in einer Direktversicherung zeitweise Geld eingezahlt hast und dort zum Zeitpunkt der Scheidung einen Kapitalwert von 2.500 Euro besitzt, muss kein Versorgungsausgleich für diesen Kapitalwert durchgeführt werden. Der Kapitalwert gilt dann als Bagatelle.

Für die monatlichen Rentenanwartschaften gilt:

Falls Ehepartner A Rentenanwartschaften von insgesamt 1.000 Euro aufgebaut hat und Ehepartner B Rentenanwartschaften von 1.030 Euro, liegt die monatliche Differenz der voraussichtlichen Rentenbeiträge bei 30 Euro im Monat. Ein Ausgleich der Rentenanwartschaften muss also nicht durchgeführt werden.

Wenn Du in einer solchen Situation steckst und Dein Ex-Ehepartner zum Beispiel keinen Versorgungsausgleich möchte, solltest Du Dir einen Fachanwalt zur Hilfe holen. Wir empfehlen dafür die Plattform klugo.de, auf der Du einfach einen guten Anwalt finden kannst.

FAQs

Was ist der Ausgleichswert?

Ein Ausgleichswert ist genau die Hälfte von dem Differenzbetrag zwischen den von den Ehepartner angesparten Rentenanwartschaften. Dabei werden nur die Anwartschaften berücksichtigt, die während der Ehezeit aufgebaut wurden. Der Ausgleichswert wird von den jeweiligen Rentenversicherungsträgern errechnet.

Wie lange dauert es bis zur Scheidung nach Versorgungsausgleich?

Nach dem Versorgungsausgleich dauert es bis zur Scheidung mindestens drei bis vier Monate lang. Wie lange der Scheidungsprozess aber genau dauert hängt davon ab, ob bei der Scheidungsfolgevereinbarung Einigkeit zwischen den Ex-Ehepartnern besteht. Im Extremfall kann sich der Scheidungsprozess mehrere Jahre lang ziehen.

Was bedeutet Rentenausgleich bei Scheidung?

Rentenausgleich bei Scheidung bedeutet, dass die während der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Häufig hat nämlich ein Ehepartner mehr Rentenanwartschaften aufgebaut als der andere.

Kann man auf Rentenausgleich verzichten?

Auf den Rentenausgleich kann man verzichten, wenn es sich bei dem Ausgleichswert um einen geringfügigen Betrag handelt. Außerdem ist es möglich auf den Versorgungsausgleich zu verzichten, wenn die Teilungskosten voraussichtlich höher als der Differenzbetrag sind und wenn es unwirtschaftlich wäre, den Ausgleich durchzuführen.