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Elternzeit beantragen: Wann, wie & wie lang?

Die Elternzeit gibt Dir die Möglichkeit, viel Zeit mit Deinem Kind zu verbringen und so wichtige Momente wie das erste Laufen oder Sprechen miterleben zu können. Wir zeigen Dir, welche Voraussetzungen Du für die Elternzeit erfüllen musst und ob Du danach wieder in Deinen alten Job zurückkehren kannst.

Was ist die Elternzeit?

Die Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Job für Eltern, damit sie ihr Kind betreuen können. Dabei steht es Dir per Gesetz zu, dass Dich Dein Arbeitgeber pro Kind bis zu 3 Jahre freistellt. Du musst dann nicht arbeiten, erhältst jedoch auch kein Geld mehr. Die Elternzeit beantragen und wahrnehmen kannst Du vor dem dritten Geburtstag Deines Kindes. Wenn Du willst, kannst Du Dir einen Teil davon aufsparen und diesen dann zwischen dem dritten und achten Geburtstag Deines Kindes nehmen.

Wie kann ich die Elternzeit beantragen?

Um die Elternzeit erfolgreich zu beantragen, solltest Du diese Fristen und Vorgaben für die Meldung beachten:

Fristen

Je nach Geburtsdatum des Kindes gelten diese Fristen:

  • Geburten ab dem 1. Juli 2015: Ist Dein Kind am oder nach dem 1. Juli 2015 geboren und willst Du die Auszeit vor seinem dritten Geburtstag nehmen, musst Du spätestens 7 Wochen vor dem Start der Elternzeit den Antrag einreichen. Willst Du also unmittelbar in Elternzeit gehen, wenn Dein Kind geboren wird, musst Du den Antrag 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin einreichen. Willst Du die Auszeit nehmen, wenn Dein Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist, musst Du das Deinem Arbeitgeber spätestens 13 Wochen vorher ankündigen.
  • Geburten vor dem 1. Juli 2015: Ist Dein Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren, musst Du Deinem Arbeitgeber ebenfalls spätestens 7 Wochen vorher Bescheid geben. Dabei ist es egal, ob Du die Auszeit vor dem dritten Geburtstag oder zwischen dem dritten und achten Geburtstag Deines Kindes nehmen willst.

Die Frist verkürzt sich in Ausnahmefällen. Das kann zum Beispiel sein, wenn es sich um eine Frühgeburt handelt oder Du eine Adoptionspflege nicht rechtzeitig planen konntest.

Meldung

Du musst den Antrag für Deine Elternzeit schriftlich und mit Unterschrift bei Deinem Arbeitgeber einreichen. Dafür findest Du kein fertiges Formular, sondern setzt selbst ein Schreiben auf. Per Telefon oder E-Mail kannst Du den Antrag nicht stellen.

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?

Die Dauer der Elternzeit ist gesetzlich geregelt und richtet sich danach, ob Du die Auszeit am Stück nimmst oder diese aufteilst:

Regelung

Wie lange Du Dir eine Auszeit nimmst, um Dich um Deine Kinder zu kümmern, liegt ganz bei Dir. Das können nur einige Tage, ein paar Wochen, einige Monate oder sogar 3 Jahre sein. Wann Du mit der Zeit beginnen willst, kannst Du ebenso frei entscheiden. Nach dem achten Lebensjahr des Kindes ist keine Auszeit mehr möglich. Du solltest daher Deine Elternzeit ausführlich berechnen und planen, bevor Du diese anmeldest.

Maximale Dauer

Du kannst pro Kind maximal 3 Jahre Elternzeit nehmen. Bekommst Du zum Beispiel Zwillinge, stehen Dir insgesamt 6 Jahre Auszeit zu. Bei einer Übertragung eines Teils der Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag Deines Kindes sinkt die maximale Dauer der Jobpause. Dann sind nur 24 Monate möglich, wenn Dein Kind am oder nach dem 1. Juli 2015 geboren ist. Für Geburten vor dem 1. Juli 2015 gilt ein Maximum von 12 Monaten Elternzeit.

Aufteilung

Willst Du die Elternzeit nicht am Stück nehmen, kannst Du sie so aufteilen bzw. verschieben:

  • Elternzeit vor dem 3. Geburtstag: Entscheidest Du Dich für eine Auszeit vor dem dritten Geburtstag Deines Kindes, kannst Du diese bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 in maximal 3 Zeitabschnitte unterteilen. Ist Dein Kind vor dem 1. Juli 2015 auf die Welt gekommen, stehen Dir maximal 2 Zeitabschnitte zu. Du musst Deinen Arbeitgeber dabei wissen lassen, wann Du in den nächsten 2 Jahren die Auszeit nehmen willst. Das nennt man Bindungszeitraum. Meldest Du für einen Teil dieses Zeitraums keine Auszeit an, verzichtest Du darauf, in den darauffolgenden beiden Jahren weitere Elternzeit zu nehmen. Ist der Bindungszeitraum abgelaufen, kannst Du weitere Auszeiten nehmen, solange Du diese wieder passend anmeldest.
  • Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag: Wie viel Auszeit Dir zusteht, wenn Du diese zwischen dem dritten und achten Geburtstag Deines Kindes nehmen willst, ist von Deiner bereits in Anspruch genommenen Zeit und dem Geburtsdatum Deines Kindes abhängig. Ist Dein Kind am oder nach dem 1. Juli 2015 geboren, stehen Dir maximal 24 Monate freie Zeit zur Verfügung, soweit Du noch nicht mehr als ein Jahr vor dem dritten Geburtstag Deines Kindes genommen hast. Ist Dein Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren, kannst Du maximal 12 Monate frei nehmen, wenn Du noch nicht mehr als 2 Jahre vor dem dritten Geburtstag Deines Kindes in Anspruch genommen hast.

Verlängerung

Hast Du noch nicht das Maximum von 3 Jahren an Elternzeit genommen, kannst Du diese verlängern. Dabei kannst Du diese unmittelbar im Anschluss an Deine bereits laufende Zeit oder später nehmen. Hast Du Elternzeit vor dem dritten Geburtstag Deines Kindes angemeldet und Dich dabei festgelegt, wann Du in den nächsten beiden Jahren Auszeiten nehmen willst, kannst Du diese nur verlängern, wenn Dein Arbeitgeber dem zustimmt. Ist der Bindungszeitraum abgelaufen, kannst Du wieder frei entscheiden, wann Du die Verlängerung Deiner Auszeit antreten willst.

Achtung

Verlängerst Du Deine Auszeit direkt im Anschluss an eine bereits laufende Zeit, handelt es sich dabei nicht um einen neuen Zeitabschnitt. Das ist nur der Fall, wenn Du zwischen den beiden Elternzeiten wieder bei Deinem Arbeitgeber arbeiten warst.

Vorzeitige Beendigung

Willst Du Deine Elternzeit-Dauer verkürzen und damit vorzeitig beenden, muss Dein Arbeitgeber dem vorher zustimmen. Die Zustimmung brauchst Du nicht, wenn

  • Du während der Auszeit nochmal schwanger geworden bist und Du in Mutterschutz gehen willst,
  • Du während der Auszeit ein weiteres Kind bekommen hast oder
  • ein besonderer Härtefall wie eine schwere Krankheit oder der Tod eines Elternteils oder eines Kindes eintritt oder Deine wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.

Wer kann Elternzeit beantragen?

Du kannst Elternzeit beantragen, wenn Du

  • Arbeitnehmer bist,
  • Du mit Deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst,
  • Du Dein Kind selbst betreust und erziehst und
  • während der Auszeit höchstens 30 Stunden pro Woche arbeitest.

Dabei kann das Kind

  • Dein leibliches Kind,
  • das leibliche Kind Deiner Frau, Deinem Mann oder Deinem Partner,
  • ein Pflegekind in Vollzeitpflege oder
  • Dein Adoptivkind (auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft)

sein. Dabei ist die Auszeit in jedem Arbeitsverhältnis möglich. Es spielt also keine Rolle, ob Du in Vollzeit oder Teilzeit oder in einem Minijob arbeitest. Die Elternzeit steht Dir in Deutschland grundsätzlich zu, wenn Du arbeitstätig bist und Du einen deutschen Arbeitsvertrag hast.

Du kannst keinen Antrag auf Elternzeit stellen, wenn Du in keinem Arbeitsverhältnis stehst. Denn: Du hast dann keinen Arbeitgeber, bei dem Du die Auszeit einreichen kannst. Das ist zum Beispiel der Fall bei

  • Hausfrauen und Hausmännern,
  • Studenten,
  • Schülern,
  • FSJlern,
  • Ehrenamtlichen und
  • Arbeitslosen.

Wie kann ich Elterngeld beantragen?

Hast Du Elternzeit beantragt, heißt das noch nicht, dass Du auch Elterngeld beantragen musst. Du bekommst jedoch während der Auszeit kein Geld mehr von Deinem Arbeitgeber, so dass Elterngeld eine große finanzielle Stütze für Dich sein kann. Du musst jedoch nicht unbedingt vorher gearbeitet haben, um Elterngeld zu bekommen. Denn: Elterngeld erhält jeder, der ein Kind aufzieht – allein oder zusammen mit dem anderen Elternteil. Um diese finanzielle Unterstützung zu beantragen, musst Du ein entsprechendes Formular Deiner Stadt schriftlich ausfüllen und vorlegen.

Welchen Tätigkeiten darf ich in der Elternzeit nachgehen?

Willst Du in Deiner Auszeit nebenbei beruflich aktiv werden, stehen Dir diese Möglichkeiten zur Auswahl:

Teilzeitarbeit

Du kannst während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, wenn Du nicht mehr als 30 Stunden pro Woche tätig wirst. Absolvierst Du diese Stunden bei einem anderen Arbeitgeber, musst Du diese Deinem eigentlichen Arbeitgeber anzeigen. Zusätzlich muss er der Tätigkeit zustimmen. Dafür hat er 4 Wochen Zeit.

Weiterbildung

Willst Du Dich während Deiner Auszeit bilden, kannst Du das zum Beispiel in Form

  • eines Studiums,
  • einer Fortbildung,
  • einer Ausbildung oder
  • einer Weiterbildung

vornehmen. Auch hier gilt: Die Tätigkeit darf 30 Wochenstunden nicht überschreiten.

Was passiert mit meinem Job?

Während der Elternzeit steht es so um Deinen Kündigungsschutz, Deinen Urlaubsanspruch und Deine Sozialleistungen:

Kündigungsschutz

In der Regel kannst Du nach Deiner Auszeit in Deinen alten Job zurückkehren. Denn: Dein Arbeitgeber kann Dir nur in Ausnahmefällen kündigen, da Du einen besonderen Kündigungsschutz genießt. Dieser startet bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 frühstens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, wenn Du diese vor dem dritten Geburtstag Deines Kindes nimmst. Nimmst Du die Auszeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Deines Kindes, gilt der Kündigungsschutz frühstens 14 Wochen vor dem Start Deiner Jobpause. Ist Dein Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren, beginnt der Kündigungsschutz frühstens 8 Wochen vorher – unabhängig davon, ob Du die Auszeit vor oder nach dem dritten Geburtstag Deines Kindes nimmst.

Arbeitest Du während der Auszeit in Teilzeit weiter, gilt der Kündigungsschutz trotzdem. Arbeitest Du jedoch bei einem anderen Arbeitgeber während Deiner Auszeit, hast Du dort keinen besonderen Kündigungsschutz. Und: Hast Du vor der Geburt Deines Kindes in Teilzeit gearbeitet und arbeitest Du auch danach in Teilzeit weiter, ohne dass Du in Elternzeit gehst, gilt auch der besondere Kündigungsschutz. Voraussetzung dafür: Du beziehst in den ersten 14 Lebensmonaten Deines Kindes Elterngeld. Genau in diesem Zeitraum genießt Du dann auch den besonderen Kündigungsschutz. Ab dem 15. Monat fällt dieser weg.

In diesen Ausnahmefällen kann Dir Dein Arbeitnehmer während der Elternzeit trotzdem kündigen:

  • Insolvenz
  • bei Kleinbetrieben, wenn diese keine qualifizierte Ersatzkraft für die Fortführung des Betriebs finden
  • bei einer teilweisen Stilllegung des Betriebs
  • bei einer besonders schweren Pflichtverletzung durch Dich

Zwar bist Du während der Elternzeit besonders geschützt, Du kannst jedoch selbst jederzeit kündigen. Dabei gilt die normale im Vertrag festgehaltene Kündigungsfrist. Kündigst Du genau zum Ende Deiner Auszeit, musst Du eine Frist von 3 Monaten einhalten.

Keinen Anspruch auf früheren Arbeitsplatz

In der Regel kannst Du nach Deiner Auszeit an den von Dir vertrauten Arbeitsplatz zurückkehren – mit der Stundenzahl, die Du vorher auch gearbeitet hast. Sind jedoch betriebliche Änderungen eingetreten, die für alle Beschäftigten gelten, dann gelten diese auch für Dich. Das kann dann beispielsweise eine geringere Arbeitsstundenzahl sein.

Daneben hat Dein Arbeitgeber auch ein Weisungsrecht gegenüber Dir. Das bedeutet: Er darf Dir bis zu einem gewissen Grad den Ort, die Zeit und den Inhalt Deiner Arbeit bestimmen – solange er sich damit an den Arbeitsvertrag und das Gesetz hält. Denkbar ist daher, dass Du nach Deiner Auszeit eine andere Stelle antrittst, die der alten jedoch gleichwertig ist. Das kann derselbe Job an einem anderen Ort oder ein Job mit teils neuen Aufgaben sein. Voraussetzung dafür: Du darfst durch die neuen Jobumstände nicht schlechter gestellt sein. Ein schlechterer Lohn ist daher zum Beispiel nicht möglich.

Urlaubsanspruch

Beim Urlaubsanspruch musst Du zwischen Erholungsurlaub und Resturlaub unterscheiden:

  • Erholungsurlaub: Jeden vollen Monat, den Du in Elternzeit bist, verringert sich Dein jährlicher Anspruch auf Erholungsurlaub um ein Zwölftel. Das heißt: Nimmst Du ein ganzes Jahr Jobpause, hast Du für das Jahr auch keinen Urlaub mehr übrig. Bist Du nur einen Teil eines Monats weg, bleibt der Anspruch auf den Urlaub bestehen. Arbeitest Du während der Auszeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit, kann Dir Dein eigentlicher Arbeitgeber Deinen Urlaubsanspruch kürzen.
  • Resturlaub: Hast Du vor der Elternzeit noch Resturlaub, bleibt dieser bestehen. Endet Deine Jobpause und kehrst Du in Deinen Job zurück, hast Du also noch genau den Urlaub übrig, den Du auch zu Beginn Deiner Auszeit noch als Urlaub übrighattest. Hast Du Deinen Job zum Ende der Auszeit gekündigt, muss Dir Dein Arbeitgeber Deinen Resturlaub auszahlen.

Keine Auswirkungen hat die Elternzeit auf Deinen Urlaub, wenn Du weiter in Teilzeit bei Deinem Arbeitgeber tätig bleibst.

Sozialversicherung

Die Elternzeit wirkt sich so auf die Sozialversicherung aus:

  • Arbeitslosenversicherung: Während der Elternzeit zahlst Du nicht weiter in die Arbeitslosenversicherung ein. Du kannst jedoch weiter freiwillig einzahlen und Dich so absichern. Denn: Wirst Du dann nach der Elternzeit arbeitslos, hast Du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
  • Krankenversicherung: Bist Du gesetzlich pflicht- oder familienversichert, bist Du über den gesamten Zeitraum Deiner Auszeit weiter krankenversichert. Du musst dafür keine Beiträge zahlen, solange Du außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einkünfte hast. Bist Du privat versichert, musst Du Deine Krankenversicherung in der Zeit komplett selbst zahlen – und damit auch den Teil, den vorher Dein Arbeitgeber übernommen hat.
  • Rentenversicherung: Arbeitest Du während Deiner Auszeit nicht in Teilzeit, musst Du keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Denn: Der Bund zahlt diese für Dich als Mutter pauschal für 3 Jahre. Sollen die Beiträge dem Rentenkonto des Vaters gutgeschrieben werden, muss das vorher angemeldet werden. Arbeitest Du während der Jobpause in Teilzeit, zahlst Du dementsprechend zusätzlich in die Rentenkasse ein.