Ein Schüler-BAföG oder Studenten-BAföG im eigentlichen Sinn gibt es nicht. Im BAföG-Gesetz wird auch nicht definiert, wer Schüler und wer Student ist. Stattdessen wird der Unterschied anhand der Ausbildungsstätte gemacht. Auszubildende an einer allgemeinbildenden Schule zählen zur Gruppe der Schüler. Auszubildende an einer Hochschule sind Studenten. Beim BAföG-Antrag unterscheidet das zuständige BAföG-Amt lediglich nach der Ausbildungsstätte, ob Du BAföG-Anspruch hast und in welcher Höhe Du BAföG bekommst. Eine gute Einschätzung darüber kannst Du auch schon vorher durch unseren BAföG-Rechner erhalten.
Schüler-BAföG-Voraussetzungen im Überblick
Um als Schüler die Voraussetzungen für BAföG zu erfüllen, kommt es in erster Linie auf die Art Deiner Schule an. Bei bestimmten Schularten gibt es zudem weitere Voraussetzungen, die Du erfüllen musst. Auch als Ausländer besteht die Möglichkeit, Schüler-BAföG zu beziehen. Welche zusätzlichen Voraussetzungen Du dafür erfüllen musst, findest Du in dem Artikel über BaföG für Ausländer. Zudem darfst Du Schüler-BAföG ebenfalls beziehen, wenn Du ein Praktikum im Rahmen Deiner Ausbildung absolvierst. Um BAföG im Praktikum beziehen zu dürfen, muss Dein Praktikum ein zwingend notwendiger Teil Deiner Ausbildung sein. Wir haben alle Schüler-BAföG-Voraussetzungen für Dich zusammengestellt.
1. Voraussetzung: Besuch einer Schüler-BAföG förderfähigen Schulart
Um Schüler-BAföG zu bekommen, musst Du eine förderfähige Schule besuchen. Neben der Schulart selbst kann als Voraussetzung auch relevant sein, in welcher Klasse Du Dich befindest, ob Du eine Berufsausbildung abgeschlossen hast, und ob das Ziel der Ausbildung ein berufsqualifizierender Abschluss ist. Eine einfache Übersicht findest Du in der Tabelle zu diesem Abschnitt.
Falls Du auf einer allgemeinbildenden Schule (Gymnasium, Realschule, etc.) bist, wirst Du erst ab der 10. Klasse gefördert. Bei Fachoberschulen und Berufsaufbauschulen ist es wichtig, ob für die Zulassung eine vorher abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung war. Bei Fachschulen und Berufsfachschulen kommt es darauf an, ob das Ziel der Ausbildung ein berufsqualifizierender Abschluss ist.
Der Förderzeitraum ist ebenfalls abhängig von Deiner Ausbildungsstätte. Wenn Du ein Abendgymnasium oder staatlichen Kolleg besuchst, wird nur die Zeit gefördert, in der Du auch in Vollzeit an der Schule warst. Auf Deinem Abendgymnasium BAföG zu beziehen, ist also möglich. Als Schüler einer Abendhauptschule oder Abendrealschule kannst Du lediglich für das letzte Jahr vor dem Abschluss gefördert werden.
Eine Übersicht der förderungsfähigen Schularten und was es jeweils für Besonderheiten zu beachten gibt, haben wir Dir hier zusammengestellt. Von diesen Schularten kannst Du nicht abweichen, da die Schule eine der Schüler-BAföG Voraussetzungen ist.
(ohne Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses)
(ohne Voraussetzung einer vorherigen Berufsausbildung)
Gymnasium, Realschule, Gesamtschule, Hauptschule, Integrierte Gesamtschule
Du wohnst bei den Eltern
nur berechtigt, wenn Du auswärtig wohnst.
Du wohnst nicht bei den Eltern
insofern Du einen eigenen Haushalt führst und Deine Eltern zu weit von der Schule weg wohnen. Weitere Infos dazu findest Du unter der Tabelle.
Du wohnst bei den Eltern
Berufsaufbauschule und FOS(mit Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung)
Du wohnst nicht bei den Eltern
Fachschulen und Berufsfachschulen(mit Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses)
Du wohnst bei den Eltern
Du wohnst nicht bei den Eltern
Du wohnst bei den Eltern
während der letzten drei Halbjahre des Vollzeit-Schulbesuchs
Du wohnst nicht bei den Eltern
während der letzten drei Halbjahre des Vollzeit-Schulbesuchs
Du wohnst bei den Eltern
kompletter Zeitraum (3 Jahre)
Du wohnst nicht bei den Eltern
kompletter Zeitraum (3 Jahre)
Du wohnst bei den Eltern
aber nur im letzten Jahr vor dem Abschluss möglich.
Du wohnst nicht bei den Eltern
aber nur im letzten Jahr vor dem Abschluss möglich.
2. Voraussetzung: Wohnsituation
Bei Schulen, wo die BAföG-Förderung von Deiner Wohnsituation abhängig ist, sind die Bedingungen für eigenständiges Wohnen genau definiert. Eine der folgenden Schüler-BAföG Voraussetzungen solltest Du erfüllen:
- Du bist ausgezogen, da Deine Schule zu weit vom Haus oder der Wohnung Deiner Eltern entfernt liegt.
- Du hast Kinder, die Du betreuen musst und hast schon Deinen eigenen Haushalt.
- Du bist bereits verheiratet oder geschieden und führst einen eigenen Haushalt. Wenn Du Deinen eigenen Haushalt führst, kannst Du übrigens nicht Schüler-BAföG und Wohngeld beziehen. Der Wohngeld-Anspruch entfällt durch Deinen Schüler-BAföG-Anspruch. Schüler-BAföG und Wohngeld schließen sich zwar aus, solltest Du allerdings keinen Schüler-BAföG-Anspruch haben, kannst Du natürlich Wohngeld beantragen. So stehst Du nie ganz ohne Schüler-BAföG oder Wohngeld da.
Dein Schulweg ist laut Definition dann zu weit, wenn Du an mindestens 3 Wochentagen für die Hin- und Rückfahrt mehr als 2 Stunden brauchst. Hierzu zählt auch die Wartezeit vor und nach dem Unterricht. Pro Kilometer, den Du zu Fuß zurücklegst, kannst Du mit 15 Minuten rechnen. Auch aufgrund einer Krankheit oder Behinderung kann es sein, dass der Weg Dir nicht zugemutet werden kann. Dann gibt es BAföG für Schüler. Wenn das BAföG-Amt allerdings eine passende Schule findet, die in zumutbarer Entfernung zu Deinem Elternhaus liegt, entfällt Dein BAföG-Anspruch. Die Entfernung spielt also eine wichtige Rolle, wenn Du BAföG auf der Schule bekommen willst.
In extremen Situationen kannst Du einen Härtefallantrag stellen. Wenn Du einen BAföG-Härtefallantrag stellst, dann wird geprüft, ob Dein Ausbildungsverlauf durch ungewöhnliche Vorkommnisse gefährdet ist.
3. Voraussetzung: Altersgrenze für Schüler-BAföG
Nach § 10 des BAföG-Gesetzes bist Du nur berechtigt, BAföG für Schüler zu beziehen, wenn Du bei Schulbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hast. Wenn Du also bei Schulbeginn gerade 44 sein solltest, hast Du die Schüler-BAföG Altersgrenze noch nicht überschritten und bist damit berechtigt, BAföG zu empfangen. Es gibt drei Ausnahmen von der Regelung zur Altersgrenze für Schüler-BAföG.
Eine Ausnahme zur Altersgrenze-Regelung kann zum einen aufgrund von Krankheit oder Behinderung gemacht werden. Anspruch auf BAföG trotz überschreiten der Schüler-BAföG Altersgrenze hast Du dennoch, falls Du aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Ausbildung nicht eher aufnehmen konntest. Sobald Du wieder in der Lage bist, die Ausbildung anzutreten oder weiterzuführen, musst Du auch unverzüglich damit beginnen.
Zum anderen kann eine Ausnahme von der Altersgrenze-Regelung gemacht werden, wenn Du unverzüglich nach einer abgeschlossenen Ausbildung die nächste Ausbildung beginnst. Dabei muss aber die vorhergehende Ausbildung die Voraussetzung für den Besuch der anschließenden Ausbildungsstätte sein.
Schließlich gibt es die Möglichkeit für Schüler, die die Altersgrenze überschritten haben, Schüler-BAföG elternunabhängig zu beantragen.
Weitere Ausnahmen für eine Gewährung von Schüler-BAföG trotz Überschreiten der Schüler-BAföG Altersgrenze gibt es nicht.
Wenn Du die Schüler-BAföG Voraussetzungen und Schüler-BAföG Bedingungen erfüllst, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass Du berechtigt bist. Wir empfehlen Dir, Deinen Schüler-BAföG-Antrag zügig zu stellen. Du kannst Dich, sobald Dir Schüler-BAföG gewährt wird, zusätzlich von der GEZ befreien lassen. Alles zur GEZ-Befreiung durch BAföG findest Du in unserem Artikel BAföG und GEZ.
Schüler-BAföG elternunabhängig beantragen
Schüler können elternunabhängiges Schüler-BAföG beantragen. Der Vorteil ist für Dich dabei, dass das Einkommen Deiner Eltern bei der Berechnung Deines BAföG-Anspruchs nicht berücksichtigt wird. Das erhöht Deine Chancen, BAföG zu beziehen. Trotzdem musst Du natürlich den Schüler-BAföG Freibetrag für Dein eigenes Einkommen berücksichtigen. Der Schüler-BAföG Freibetrag beträgt für 12 Monate 6.545 € brutto. Mehr darfst Du also in einem Jahr nicht verdienen, damit Du nicht über den Schüler-BAföG Freibetrag kommst.
Grundsätzlich musst Du bei Ausbildungsbeginn älter als 30 Jahre alt sein, damit Du Schüler-BAföG elternunabhängig beantragen kannst. Du musst eine der folgenden Schüler-BAföG Bedingungen erfüllen, um Schüler-BAföG elternunabhängig beantragen zu können:
- Du holst Dein Abitur auf dem zweiten Bildungsweg nach.
- Einschneidende persönliche Verhältnisse oder familiäre Gründe haben Dich daran gehindert, eine Ausbildung vor dem 30. Geburtstag zu beginnen.
- Du hast eigene Kinder unter 10 Jahren und arbeitest wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden. Schüler-BAföG elternunabhängig bekommst Du so lange, bis Dein(e) Kind(er) das Alter von 10 Jahren erreicht haben.
Solltest Du bei Schulbeginn noch nicht 30 Jahre alt sein, kannst Du gegebenenfalls dennoch Schüler-BAföG elternunabhängig beantragen. Hierfür müsste dann eine der folgenden Schüler-BAföG Voraussetzungen auf Dich zutreffen:
- Du hast fünf Jahre zwischen Deinem 18. Geburtstag und dem Beginn der Ausbildung gearbeitet.
- Du hast eine Berufsausbildung und warst drei Jahre erwerbstätig (insgesamt mindestens sechs Jahre).
- Der Aufenthaltsort Deiner Eltern ist unbekannt oder Du bist Vollwaise.
Schüler-BAföG Höhe: So viel kannst Du bekommen
Für Schüler ist ein Schüler-BAföG Höchstsatz von bis zu 903 € möglich.
Schüler-BAföG: Höchstsatz
Die Schüler-BAföG-Höhe berechnet das BAföG-Amt nach Deiner Einkommens- und Vermögenssituation sowie die Deiner Eltern und Deines eventuellen Ehepartners. Nur wenn Du wenig verdienst und das Einkommen Deiner Eltern und/oder Deines Ehepartners sich nicht negativ auf Dein BAföG auswirkt, kannst Du den BAföG-Höchstsatz für Schüler erhalten. Weiterhin ist der Schüler-BAföG-Höchstsatz nur möglich, wenn Du nicht mehr bei Deinen Eltern wohnst und Du Deine Krankenversicherung und Pflegeversicherung selbst bezahlst. Dann kannst Du Dir nämlich einen Zuschuss zur Krankenversicherung neben BAföG sichern. Übrigens können Deine Geschwister auch einen Einfluss auf Dein Schüler-BAföG haben. Ob und wie hoch kannst Du in unserem Artikel BAföG und Geschwister herausfinden.
Welcher Schüler-BAföG-Höchstsatz für Dich möglich wäre, ist abhängig von Deiner Schulart. In der folgenden Tabelle findest Du den BAföG-Betrag, der maximal für Dich infrage kommt:
Allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach-/ Fachoberschulen
(Voraussetzung ist abgeschlossene Berufsausbildung)
754 €
Berufsfachschul- und Fachschulklassen
(mindestens zwei Jahre Bildungsgang, der einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt - ohne Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung)
754 €
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen
(mit Voraussetzug einer abgeschlossenen Berufsausbildung)
858 €
Fachschulklassen
(mit Voraussetzug einer abgeschlossenen Berufsausbildung) Abendgymnasien, Kolleg
903 €
Zusammensetzung des Schüler-BAföG-Satzes
Das Schüler-BAföG - wie auch das normale BAföG - setzt sich aus vier Komponenten zusammen. Diese können aufgrund der Schularten unterschiedlich sein, aber auch vom Einzelfall abhängen. Die vier Komponenten setzen sich zusammen aus:
- Grundbetrag: Schüler-BAföG-Höhe ist abhängig von der Schulart.
- Zuschuss zu den Mietkosten: Höhe je nach Schulart unterschiedlich.
- Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung: Der Zuschuss in Höhe von 122 € setzt sich aus 94 € Krankenversicherung und 28 € Pflegeversicherung zusammen.
- Kinderbetreuungszuschlag: Für eigene Kinder unter 14 Jahren bekommst Du je Kind 160 €.
Der einzige Unterschied für die Berechnung des Schüler-BAföG-Satz im Vergleich zum Studenten-BAföG ist, dass der Grundbetrag niedriger ist als für Studenten, Auszubildende eines Abendgymnasiums, einer Fachschule und einem Kolleg.
Solltest Du Einkommen aus einem Nebenjob beziehen oder Vermögen besitzen, wird dieser Wert auf Deinen Anspruch angerechnet und beeinflusst Deinen Schüler-BAföG Höchstsatz. Die genauen Regelungen zum Nebenjob und zum Vermögen findest Du in unseren Artikeln zum BAföG und Nebenjob und BAföG und Vermögen.
Keine Förderungshöchstdauer bei Schüler-BAföG
Gefördert wirst Du ab dem Monat, in dem Du Deine Ausbildung aufnimmst. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Eine BAföG-Förderungshöchstdauer bei Schüler-BAföG gibt es allerdings auch nicht. Du wirst grundsätzlich über die gesamte Dauer Deiner Ausbildung gefördert, unabhängig davon, wie lange diese dauert.
Generelle Voraussetzung ist dabei, dass Du die Schule besuchst. Nur dann wird davon ausgegangen, dass Du die Ausbildung auch wirklich schaffst. Falls Du häufig fehlst oder eine zweite Wiederholung eines Schuljahres anfällt, kann Dir das Schüler-BAföG entzogen werden.
Schüler-BAföG-Antrag: So wird er gestellt
Um Schüler-BAföG zu erhalten, musst Du BAföG beantragen. Wenn Du ein Abendgymnasium, Kolleg oder eine höhere Fachschule besuchst, ist das Amt für Ausbildungsförderung der Kreis- oder Stadtverwaltung am Ort Deiner Schule zuständig für Deinen Schüler-BAföG-Antrag. Alle restlichen Schüler müssen beim Amt für Ausbildungsförderung in der Kreis- oder Stadtverwaltung ihrer Eltern ihr Schüler-BAföG beantragen. Wenn beide Eltern im selben Kreis leben, dann musst Du dort BAföG beantragen. Wenn hingegen Deine Eltern getrennt leben, musst Du den Antrag auf Schüler-BAföG in dem Kreis abgeben, in dem Du die Schule besuchen möchtest.
Schüler-BAföG: Antrag und Formblätter
Den Schüler-BAföG-Antrag bekommst Du bei Deinem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oder als Download vom BMBF (Bundesministerium für Bildung und Forschung). Insgesamt enthält der Antrag 8 Formblätter, wobei beim Erstantrag die Formblätter 1-3 zum Schüler-BAföG beantragen auf jeden Fall von Dir auszufüllen sind. Das Formblatt 4 brauchst Du nur, wenn Du eigene Kinder hast. Da Schüler keinen BAföG-Leistungsnachweis erbringen müssen, brauchst Du Formblatt 5 des Antrags nicht auszufüllen. Deswegen ist der Schüler-BAföG-Antrag grundsätzlich weniger umfangreich als der für Studenten.
Das enthalten die 8 BAföG-Formblätter:
- Angaben zu Deiner Person und zu Deinem Einkommen: inklusive einer Anlage zur Eintragung Deines Lebenslaufs und einer zweiten Anlage für die Erfassung Deiner eventuellen Kinder.
- Formblatt für Deine Ausbildungsstätte: Dieses Formblatt muss Deine Ausbildungsstätte ausfüllen, damit Du Schüler-BAföG beantragen kannst.
- Angaben zum Einkommen Deiner Eltern und/oder Deines Ehepartners: Die Höhe des anrechenbaren Einkommens beeinflusst die Höhe Deines Schüler-BAföGs.
- Optionales Formblatt falls Du eigene Kinder hast
- Leistungsnachweis: kannst Du als Schüler vernachlässigen.
- Formblatt für Dein AuslandsBAföG: Falls Du einen Teil Deiner schulischen Ausbildung im Ausland verbringst, kannst Du als Schüler AuslandsBAföG beziehen.
- Aktualisierungsantrag: Falls das aktuelle Einkommen Deiner Eltern mittlerweile stark vom angegebenen Einkommen des Schüler-BAföG-Antrags abweicht, musst Du es aktualisieren.
- Formblatt für die Beantragung von Vorausleistungen: Falls bei Dir eine finanzielle Notsituation vorliegt, kannst Du mit dem Schüler-BAföG-Antrag auch Zahlungen in Form eines Vorschusses beantragen.
Schüler-BAföG beantragen: Wann stelle ich den Antrag?
Denke daran, dass Du rechtzeitig BAföG beantragen musst, damit es keine Verzögerungen bei der Gewährung gibt. Die Förderung wird nämlich erst ab dem Monat Deines eingegangenen Antrags gewährt - nicht rückwirkend. Den Schüler-BAföG-Antrag solltest Du am besten mindestens 6-8 Wochen vor Schulbeginn stellen. Hast Du noch nicht alle Unterlagen zum Beantragen des Schüler-BAföG zusammen, solltest Du den Antrag trotzdem stellen. Denn nur das Eingangsdatum auf dem Schüler-BAföG-Antrag ist maßgebend. Fehlende Unterlagen kannst Du nachreichen. Die Bewilligung vom Schüler-BAföG-Antrag gilt für Deine komplette Ausbildungszeit. Das heißt, dass Du keinen Folgeantrag stellen musst. Du hast auch die Möglichkeit, neben Schüler-BAföG Hartz IV bzw. Bürgergeld zu beantragen.
Wenn Du – nachdem Du BAföG bereits beantragt hast – feststellst, dass Du doch zu viel Vermögen hast, oder Du Dich doch anders finanzieren kannst (z.B. durch ein Stipendium) ist es möglich, den Antrag zurückzuziehen. Auch wenn Du bereits den BAföG-Bescheid bekommen hast, kannst Du noch formlos erklären, dass Du den Schüler-BAföG-Antrag zurückziehst. Bei einem Stipendium empfehlen wir Dir, den BAföG-Antrag trotzdem zu stellen. Denn Du kannst BAföG und ein Stipendium gleichzeitig erhalten. Da das BAföG-Amt alle Daten mit den Finanzämtern regelmäßig abgleicht, solltest Du auch im ganzen Schüler-BAföG-Antrag darauf achten, dass Deine Angaben richtig sind.
Schüler-BAföG zurückzahlen?
Die Frage, die Du Dir als Schüler stellst, ist: "Muss man Schüler-BAföG zurückzahlen?" Die Antwort ist eindeutig: Schüler-BAföG musst Du grundsätzlich nicht zurückzahlen. Bei Schüler-BAföG handelt es sich nämlich im Gegensatz zu Studenten-BAföG um einen Vollzuschuss. Das bedeutet, dass Schüler die Unterstützung im vollen Umfang behalten können. Es ist unabhängig davon, ob Du normales, elternunabhängiges BAföG oder Schüler Auslands-BAföG bezogen hast. In keinem der Fälle musst Du Dein Schüler-BAföG zurückzahlen.
Das gilt allerdings nicht für Schüler an einer Akademie oder höheren Fachschule. Diese Schüler müssen eine Schüler-BAföG Rückzahlung durchführen - zumindest zum Teil. Für sie gelten die gleichen Regeln zur BAföG-Rückzahlung wie für Studenten. Das heißt, 5 Jahre nach der Förderungshöchstdauer musst Du die Hälfte von Deinem Schüler-BAföG zurückzahlen. Bei einer höheren Fachschule ist die Höchstdauer je nach Ausbildung vier bis sechs Halbjahre. An einer Akademie ist die Förderdauer ebenfalls abhängig von der Ausbildung. Bei täglichem Unterricht sind es mindestens fünf Halbjahre. Der Maximalbetrag, den Du beim Schüler-BAföG zurückzahlen musst, beläuft sich auf 10.010 €. Bei einem höheren Betrag wird Dir die restliche Schuld erlassen. Die monatliche Rate in Höhe von 130 € ist vierteljährlich zu zahlen.
Den Betreuungszuschlag für eigene Kinder musst Du nicht zurückzahlen. Unter welchen Voraussetzungen Du diesen BAföG-Zuschuss erhältst, erfährst Du in unserem Artikel BAföG mit Kind.
Welche Möglichkeiten Du hast, wenn Du Dein Schüler-BAföG nicht zurückzahlen kannst, findest Du in unserem Artikel zur BAföG-Rückzahlung.
Übrigens: Solltest Du Deine Schulausbildung abbrechen müssen oder wollen, musst Du auch kein Schüler-BAföG zurückzahlen. Das Gleiche gilt auch für Schüler-BAföG im Ausland. Dein Schüler-BAföG zurückzahlen musst Du nur dann, wenn Du nachweislich nicht regelmäßig die Schule besucht hast.
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