Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist eine Sozialleistung, die Dich unterstützen soll, wenn Du in eine Notsituation geraten bist oder nicht mehr in der Lage bist, Deinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Bereits seit 1965 erhalten deutsche Bürger Wohngeld als Zuschuss zu den Wohnkosten. Du kannst dabei zwischen diesen beiden Formen unterscheiden:
- Mietzuschuss für Mieter
- Lastenzuschuss für Haus- oder Wohnungseigentümer
Sowohl bei Mietern als auch bei Eigentümern, die ihre Wohnung oder ihr Haus selbst nutzen, soll das Wohngeld sicherstellen, dass Du angemessen und familiengerecht wohnen kannst.
Wer bekommt Wohngeld?
Um einen Wohngeldanspruch zu haben, musst Du als Mieter oder Eigentümer Voraussetzungen erfüllen, die das Wohngeldgesetz und das Sozialgesetzbuch vorschreiben. Wenn Du dann Wohngeld beantragt hast, entscheidet die jeweilige Wohngeldstelle, die in Deiner Stadt oder Gemeinde zuständig ist, ob Du die Voraussetzungen für das Wohngeld erfüllst. Du hast jedoch einen rechtlichen Anspruch auf das Geld, wenn Du die Voraussetzungen erfüllst. Es liegt also nicht im Ermessen der Behörde. Grundsätzlich haben einkommensschwache Bürger in Deutschland einen Wohngeldanspruch.
Mieter
Als Mieter hast Du gute Chancen, Wohngeld erfolgreich zu beantragen, wenn Du
- Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers bist,
- mietähnliche Nutzungsrechte hast, wie zum Beispiel ein dringliches Wohnrecht oder ein mietähnliches Dauerwohnrecht,
- Du in einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung wohnst,
- Heimbewohner im Sinne des Heimgesetzes bist.
Daneben entscheiden auch die Höhe der Miete, die Höhe Deines Einkommens und die Anzahl der Familienmitglieder, die in der Wohnung leben, wie Deine Chancen auf einen Mietzuschuss stehen.
Eigentümer
Als Eigentümer hast Du gute Chancen, Wohngeld erfolgreich zu beantragen, wenn Du
- Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung,
- Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle,
- Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Nutzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Wohnungsrechts oder Nießbrauchrechts,
- Erbbauberechtigter oder
- Anspruchsberechtigter auf die Immobilie oder die Wohnrechte
bist. Wie bei Mietern kommt es auch als Eigentümer darauf an, wie viel Du als Belastung für Deine Wohnung monatlich zahlen musst, wie viel Du verdienst und wie viele Familienmitglieder in der Wohnung oder dem Haus wohnen. Grundlegende Voraussetzung für Eigentümer auf einen Wohngeldanspruch ist zudem, dass Du selbst in der Wohnung oder dem Haus wohnst und die Kosten dafür trägst. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebs bist.
Kein Anspruch
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich Empfänger von Transferleistungen. Denn: Diese sollen bereits einen Zuschuss zu den Wohnkosten abdecken. Als Empfänger von Sozialleistungen hast Du hierdurch keinen Nachteil, da diese Wohngeld bereits beinhalten. Beziehst Du eine dieser Leistungen, hast Du keinen Anspruch auf Wohngeld:
- Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
- Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Verletztengeld nach SGB VII
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
- Hilfen in stationären Einrichtungen, zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz
Bist Du zudem noch in der Ausbildung, stehen Deine Chancen auf Wohngeld ebenfalls schlecht. Denn: Zuschüsse zu den Wohnkosten sind nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn Du Ausbildungsgeld erhältst. Das kann zum Beispiel BAföG sein. Dabei reicht es jedoch aus, wenn Du grundsätzlich einen Anspruch auf BAföG hast. Du musst es nicht tatsächlich beziehen, um keinen Anspruch auf Wohngeld zu haben. Und: Lebst Du in einer Bedarfs- oder Hausgemeinschaft, in der jemand eine der oben aufgeführten Leistungen bezieht, hast Du ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld.
Wohngeldreform 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das sogenannte 'Wohngeld-Plus'. Es ermöglicht Menschen, die auf Wohngeld angewiesen sind, höhere Beträge zu bekommen und da die Einkommensgrenzen für Wohngeldberechtigte angehoben wurden, können nun auch mehr Menschen davon profitieren.
Weitere Neuerung sind eine zusätzliche Klimakomponente sowie, dass das Wohngeld nun dauerhaft den Heizkostenzuschuss bereits beinhaltet.
Wie hoch ist das Wohngeld?
Höchstbeträge
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | in Gemeinden mit Mieten der Stufe | Höchstbetrag (inkl. Heizkostenzuschlag) in Euro ab 2023 |
---|---|---|
1 | I II III IV V VI VII | 476,60 521,60 567,60 620,60 669,60 720,60 780,60 |
2 | I II III IV V VI VII | 587,40 641,40 697,40 762,40 821,40 883,40 955,40 |
3 | I II III IV V VI VII | 700,80 763,80 830,80 907,80 977,80 1.052,80 1.136,80 |
4 | I II III IV V VI VII | 816,20 891,20 968,20 1.057,20 1.141,20 1.227,20 1.327,20 |
5 | I II III IV V VI VII | 931,60 1.016,60 1.105,60 1.208,60 1. 302,60 1.401,60 1.515,60 |
Quelle: Höchstbeträge für Miete und Belastung gemäß § 12 Abs. 1 WoGG, BMI
Berechnung
Um zu berechnen, wie viel Geld Dir zustehen könnte, musst Du 3 wesentliche Faktoren berücksichtigen:
- Dein Einkommen
- die Anzahl der Haushaltsmitglieder
- die Höhe der Miete bzw. der Belastung (Mietstufe)
Mietstufen
Die Mietstufen dienen zur Einschätzung Deiner Mietkosten. Die Mietstufe I ist dabei die günstigste, während die Mietstufe VII die teuerste ist. In der Praxis gibt die Mietstufe Auskunft zum Mietspiegel der Stadt, in der Du wohnst. Denn: Die Kosten für Wohnraum können je nach Region erheblich voneinander abweichen, so dass Du bei einer höheren Mietstufen einen höheren Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss erhältst.
Haushaltsmitglieder
Je mehr Haushaltsmitglieder in der Wohnung oder dem Haus wohnen, desto höher ist Dein Anspruch auf Wohngeld. Zu Haushaltsmitgliedern zählst
- Du selbst,
- Dein Partner, Ehegatte oder Ehefrau,
- Deine Eltern
- Deine Kinder und
- sonstige Verwandte.
Daneben zählen zu den Haushaltsmitgliedern auch Nicht-Verwandte, die aber mit Dir in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II leben. Dafür musst Du
- mit einem Partner länger als ein Jahr zusammengelebt haben,
- Du mit dem Partner zusammen ein Kind haben und mit beiden zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige in Deinem Haushalt regelmäßig betreuen oder
- Du und Dein Partner gegenseitig über Euer jeweiliges Vermögen verfügen.
Wie lange wird Wohngeld gezahlt?
In der Regel erhältst Du Wohngeld über 12 Monate. Dabei beginnt die Auszahlung ab dem ersten Monat, in dem Du den Antrag gestellt hast. Ändern sich Deine Lebensumstände maßgeblich, kann das Geld gekürzt werden. Ist der Zeitraum, in dem Du die Zahlung erhalten hast, abgelaufen, musst Du das Wohngeld neu beantragen. Das nennt sich dann Weiterleistungs- oder Wiederholungsantrag. Du solltest diesen rund zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums stellen. Denn: Nur so stellst Du sicher, dass Du ununterbrochen weiter Geld erhältst.
Wo kann ich Wohngeld beantragen?
Um Wohngeld zu beantragen, wendest Du Dich an die zuständige Wohngeldbehörde Deiner Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung. Du kannst den Antrag dort vor Ort ausfüllen oder Dir auf den Seiten der Behörden den Antrag herunterladen und bereits zu Hause vorausfüllen. Hast Du es eilig, kannst Du den Antrag auch zunächst formlos stellen und einreichen. Du kannst den Vordruck der Behörde dann nachträglich abgeben, solange Du dies innerhalb eines Monats vornimmst. Auf diese Weise wahrst Du eine eventuelle Frist.
Grundsätzlich solltest Du persönlich bei der Behörde erscheinen und Deinen Antrag abgeben. Vor Ort überprüft diese dann, ob Dein Antrag vollständig ist und klärt Dich über Deine Rechte und Pflichten auf. Und: Gibst Du Deinen Antrag persönlich ab, kann die Bearbeitung deutlich schneller gehen. Denn: Sollte etwas in Deinem Antrag fehlen, kannst Du direkt fehlende Angaben oder Unterlagen hinzufügen bzw. anfordern.
In der Regel dauert es zwischen 3 und 6 Wochen, bis die Behörde Deinen Antrag bearbeitet und Dir einen schriftlichen Bescheid zugeschickt hat. Handelt es sich um einen Wiederholungsantrag, geht das oftmals deutlich schneller. Benötigt eine Behörde länger als 8 Wochen, um Deinen Antrag zu bearbeiten, kannst Du unter Umständen einen Vorschuss auf das Dir voraussichtlich zustehende Geld erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass Du alle Angaben gemacht und alle Unterlagen eingereicht hast. Ein Recht auf die Bearbeitung Deines Antrags innerhalb einer bestimmten Frist hast Du jedoch nicht.
Du kannst auch rückwirkend einen Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss beantragen. Das geht, wenn sich Deine Miete oder die von Dir zu zahlende Belastung um mehr als 15 Prozent erhöht oder Dir eine Transferleistung verweigert wird. In so einem Fall musst Du den Antrag bis zum Ablauf des Folgemonats einreichen.