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Kinderbetreuungskosten: Was und wie absetzen?

In der Steuererklärung kannst Du Deine Kinderbetreuungskosten absetzen. Für das Finanzamt sind Deine Kinderbetreuungskosten Sonderausgaben, allerdings nur zu zwei Dritteln und bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr.

Welche Voraussetzungen gelten dafür?

Damit Du die Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen kannst, gilt eine Altersgrenze: Dein Kind darf nicht älter als 14 Jahre alt sein. Außerdem muss das Kind in Deinem Haushalt leben. Bist Du geschieden oder getrennt lebend, ist entscheidend, wo das Kind gemeldet ist. Außerdem muss Dir Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zustehen.

Einzige Ausnahme für die Altersgrenze: Dein Kind hat eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung und kann nicht selbst für sich sorgen. Die Behinderung muss allerdings eingetreten sein, bevor Dein Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat, damit Du die Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen kannst. Noch eine Ausnahme: Die Altersgrenze gilt auch nicht für Kinder, deren Behinderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist und die zwischen 25 und 27 waren.

Welche Kosten kann ich absetzen und welche nicht?

Außerdem darfst Du nicht alle Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung in Ansatz bringen. Es müssen sich um „unmittelbar betreuende oder beaufsichtigende Tätigkeiten“ handeln. Wo diese stattfinden, spielt keine Rolle. Deshalb kannst Du Kinderbetreuungskosten für den Kindergarten, Kindertagesstätte, Hort, Kinderkrippe und auch bei der Tagesmutter absetzen. Dasselbe gilt für Kinderpfleger im Haushalt sowie Haushaltshilfen und Au-pairs, sofern diese das Kind betreuen. Wenn Du Geld ausgibst für jemanden, der Dein Kind dabei beaufsichtigt, wie es häusliche Schulaufgaben erledigt, kannst Du diese Kosten ebenso absetzen.

Nicht absetzen kannst Du dagegen Kosten für Nachhilfe, Musikunterricht oder einen Sportkurs. Auch die Verpflegung zählt nicht zu Betreuungskosten. Bekommt Dein Kind im Kindergarten ein Mittagessen, musst Du die Kosten dafür herausrechnen oder, wenn sie nicht einzeln ausgewiesen sind, schätzen. Ganz einfach geht das mit der Steuersoftware von taxfix – komplett online und ohne nervige Formulare.

Was ist, wenn meine Familie auf mein Kind aufpasst?

Wenn Deine Oma oder Dein Bruder auf Dein Kind aufpassen und Du ihnen dafür kein Geld gibst, kannst Du trotzdem deren Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten absetzen und steuerlich geltend machen. Das gilt aber nur, wenn die Betreuungsperson nicht in Deinem Haushalt lebt. Um diese Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen, musst Du der Betreuungsperson die Fahrtkosten für Bus oder Bahn oder pauschal 30 Cent pro Kilometer bei Fahrt mit dem eigenen Auto erstatten. Damit du die Kosten in der Steuererklärung angeben kannst, muss Dir Deine Großmutter darüber eine Rechnung ausstellen. Sie selbst muss die von Dir erstatteten Fahrtkosten nicht versteuern, da es sich lediglich um eine Aufwandsentschädigung und nicht um Einnahmen handelt.

Wo kann ich Kinderbetreuungskosten in der Steuerklärung angeben?

Deine Kinderbetreuungskosten trägst Du in Deiner Einkommenssteuererklärung in der Anlage „Kind“ auf Seite 3 in den Zeilen 67 bis 73 ein. Ohne Formulare, sondern ganz einfach online geht das mit der Steuersoftware von taxfix. Du trägst zunächst alle Deine Daten ein und siehst dann, wie hoch Dein Erstattungsbetrag ist – sogar bis zu vier Jahre rückwirkend. Erst wenn sich eine Steuererklärung für Dich lohnt und du sie einreichen willst, fällt eine Gebühr für die Software an.

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in Kooperation mit myStipendium

Features

  • komplett online
  • Live-Steuerrechner
  • Werbekostenpauschalen hinterlegt
  • Steuererklärung bzw. Verlustvortrag auch komplett ohne Einkommen möglich
  • Automatische Anrechnung aller Pauschalen

Konditionen

  • Steuererklärung erstellen: 0 €*
  • Online einreichen: 39,99€

* Hinweis: Du kannst zunächst alle deine Daten in die Steuererklärung eintragen und siehst anhand des Erstattungsrechners, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung für Dich lohnt. Wenn Du Zugriff auf Deine fertige Erklärung haben und diese ans Finanzamt senden willst, fällt eine Gebühr von 39,99 € an.

Für Ehepaare ist es wichtig zu wissen, dass der Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und nicht pro Elternteil gilt. Gebt ihr als Ehepaar eine gemeinsame Steuererklärung ab – man nennt das Zusammenveranlagung – ist egal, wer von beiden die Kinderbetreuungskosten bezahlt hat. Habt ihr beide eine eigene Steuererklärung – seid ihr also einzelveranlagt – darf jeder seinen Anteil absetzen. Ihr könnt aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren. Das kann sinnvoll sein, damit beide Ehepartner ihren Anteil voll ausschöpfen.

Seid ihr nicht verheiratet, aber lebt gemeinsam, dann akzeptiert das Finanzamt die Kinderbetreuungskosten für den Kindergarten nur für die Person, die den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen hat. Wollt ihr beide die Kosten geltend machen, müsst ihr auch beide den Vertrag unterzeichnen.

Lebst Du nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammen, darfst Du die Betreuungskosten von der Steuer absetzen, wenn Dein Kind bei Dir gemeldet ist.

Welche Nachweise muss ich aufbewahren?

Damit Du die Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen kannst, solltest Du alle Rechnungen aufbewahren. Auf Verlangen musst Du diese dem Finanzamt vorlegen. Außerdem musst Du die Rechnungssumme überweisen. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht. Deshalb solltest Du auch das Taschengeld für ein Au-Pair oder die Fahrtkosten Deiner Oma auf deren Konto überweisen und nicht in bar auszahlen.

Bist Du selbst Arbeitgeber einer Betreuungsperson, dann reicht der Arbeitsvertrag. Ist Dein Kind in einem Kindergarten, genügt der Bescheid der Einrichtung, in dem die Kosten festgehalten sind, sowie ein Überweisungsbeleg.