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Probezeit: Kündigung, Kündigungsfrist, Dauer & Urlaub

Wenn Du eine neue Position beginnst, so gelten die ersten Monate für gewöhnlich als Probezeit, während Dein neuer Arbeitgeber Dich relativ problemlos und kurzfristig kündigen kann. Ebenso hast aber auch Du das Privileg, ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Diese Phase ist dafür da, dass sowohl Du, wie auch Dein Arbeitgeber herausfinden können, ob Du die richtige Person für die Stelle bist. Ob es eine gesetzliche Probezeit gibt, wann eine Kündigung in der Probezeit möglich ist und ob Du Dir zu Beginn Urlaub nehmen darfst, erfährst Du hier:

Was ist die Probezeit?

Wenn eine Person ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber eingeht, so beginnt dieses in der Regel mit einer Probezeit. Diese Probephase beläuft sich dabei meist auf einen Zeitraum zwischen einem und sechs Monaten und gibt beiden Parteien die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag unkompliziert zu kündigen.

In der Probephase besteht kein besonderer Kündigungsschutz und beide Parteien können den Arbeitsvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen beenden. Die Kündigung in der Probezeit erfordert dabei keine Angabe von Gründen. Eine solche Zeit ermöglicht beiden Parteien, unverbindlich zu testen, ob der neue Angestellte in das Unternehmen passt.

Erhältst Du keine Kündigung in der Probezeit, so läuft der Vertrag einfach weiter und Ihr geht automatisch in ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis über – ein gesonderter Vertrag ist nach dem Probezeitraum also nicht notwendig. Wenn das Arbeitsverhältnis aber nach der Probephase enden soll, ist eine Kündigung nötig.

Wichtig hierbei: Die Probezeit ist nicht rechtlich festgelegt, sondern ist allein vom Arbeitsvertrag abhängig. Ist in Deinem Arbeitsvertrag keine Probefrist vereinbart, so gib es auch keine.

Warum gibt es die Probezeit?

Die Probezeit ist in erster Linie dazu da, herauszufinden, ob der Angestellte in das neue Unternehmen passt – und das gilt für beide Seiten. Der Arbeitgeber kann so herausfinden, ob der neue Angestellte die gewünschte Leistung erbringt und sich gut in das Team einbindet, während der Angestellte für sich herausfinden kann, ob er sich die Position so vorgestellt hat und das Arbeitsumfeld seinen Wünschen entspricht.

Folgende Gründe können zum Beispiel für eine Kündigung innerhalb der Probephase sprechen:

  • Fachwissen: Die angestellte Person kennt sich im Fachgebiet nicht gut genug aus
  • Zwischenmenschliches: Die neue Person passt nicht in das Team oder trägt zu einer schlechten Arbeitsatmosphäre bei
  • Vorstellungen: Beide Parteien haben sich die Zusammenarbeit anders vorgestellt
  • Verhalten: Unangemessenes Verhalten wurde von einer der Parteien an den Tag gelegt

Was ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Auch wenn Du während der Probezeit nicht durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt bist, so gibt es dennoch eine Kündigungsfrist, die bei zwei Wochen liegt. Verkürzen kann Dein Arbeitgeber diese Frist nicht, eine längere Kündigungsfrist ist aber hingegen möglich. Diese muss dann im Arbeitsvertrag geregelt sein.

Wie die Kündigung während Deiner Probephase aussehen kann, hängt dabei auch davon ab, ob Du einen befristeten oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet hast. Wie sich die beiden unterscheiden:

Kündigung in der Probezeit bei einem befristeten Vertrag

Hast Du mit Deinem Arbeitgeber einen auf die Probezeit befristeten Vertrag abgeschlossen, so muss dieser Dich theoretisch überhaupt nicht kündigen. Denn wenn der Vertrag ausläuft, erlischt das Arbeitsverhältnis automatisch. Möchte er Dich bereits vor Ablauf der Probephase kündigen, so gilt auch hier die Frist von zwei Wochen.

Möchten beide Parteien das Arbeitsverhältnis nach dem Auslaufen des Vertrages weiterführen, muss hierfür ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.

Kündigung während der Probezeit bei einem unbefristeten Vertrag

Hast Du hingegen einen unbefristeten Vertrag oder einen, der über die Probezeit hinausgeht – etwa einen Zweijahresvertrag – so ist eine ausdrückliche Kündigung nötig, damit diese rechtens ist. Innerhalb der ersten sechs Monate liegt die Kündigungsfrist dann bei zwei Wochen. Nach den sechs Monaten gilt für Dich das Kündigungsschutzgesetz.

Ist im Vertrag keine Probezeit vereinbart, so gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen – ebenso, bei einer Probephase, die kürzer als sechs Monate ist.

Fristlose Kündigung während der Probephase

Unter gewissen Umständen kann Dein Arbeitgeber Dich aber auch fristlos – also umgehend – entlassen. Dies ist möglich, wenn das Vertrauen zwischen dem Arbeitgeber und Dir nachhaltig zerstört wurde, wobei es hierfür einen triftigen Grund geben muss. Folgende Vergehen rechtfertigen zum Beispiel eine außerordentliche Kündigung:

  • Diebstahl vom Arbeitsplatz
  • Strikte Arbeitsverweigerung
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • Beleidigung des Vorgesetzten
  • Sexuelle Belästigung von Kollegen
  • Mobbing von Arbeitskollegen

Ebenso hast Du das Recht, in einem solchen Fall fristlos zu kündigen – etwa wenn Dein Arbeitgeber Dich gedemütigt, belästigt oder gemobbt hat.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Dauer der Probezeit ist gesetzlich nicht fest geregelt und kann unter gewissen Umständen auch verlängert oder verkürzt werden. Wie lange Deine Probephase vermutlich andauern wird:

Dauer

In der Regel kannst Du davon ausgehen, dass die Probezeit eine Dauer zwischen drei und sechs Monaten einnehmen wird. Wie lang sie tatsächlich andauert, ist dabei aber von Deinem Arbeitsvertrag abhängig, denn eine gesetzliche Probezeit gibt es nicht – theoretisch kann es also auch sein, dass Du einen Arbeitsvertrag unterzeichnest, der überhaupt keine Probephase vorsieht.

Anders ist dies bei einem Ausbildungsvertrag, denn hier gibt es feste gesetzliche Probezeit: Wenn Du eine Ausbildung beginnst, muss Deine Probephase mindestens einen Monat betragen und darf nicht mehr als vier Monate andauern.

Bedenke aber, dass Du durch das Kündigungsschutzgesetz unabhängig von Deiner Probefrist nach Ablauf der ersten sechs Monate vor einer Kündigung ohne Begründung geschützt bist. Das heißt auch dann, wenn Deine Probephase kürzer als sechs Monate andauert, bist Du dennoch erst nach sechs Monaten vor einer einfachen Kündigung abgesichert. Einzig die Kündigungsfrist verlängert sich ohne Probephase von zwei auf vier Wochen.

Verlängerung

Wenn Dein Arbeitgeber Deine Leistungen schwer beurteilen kann, weil Du zum Beispiel längere Zeit krank warst, so kann er die Probezeit theoretisch verlängern, um Dir so eine weitere Chance zu geben, Dich zu beweisen. Wenn Dein Arbeitgeber mehr als zehn Angestellte hat, so greift nach sechs Monaten jedoch das Kündigungsschutzgesetz – dabei ist irrelevant, ob Du Dich in der Probephase befindest oder nicht. Damit Dein Vorgesetzter Dich unter dem Kündigungsschutzgesetz kündigen kann, müssen personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen.

Dennoch gibt es für Dich und Deinen Arbeitgeber zwei Möglichkeiten, dieses Gesetz zu umgehen und die Probezeit so zu verlängern: So kann Dich Dein Chef mit Bewährungschance kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungszusage vereinbaren.

Bewährungschance

Möchte Dein Arbeitgeber Dich gerne weiter beobachten, sich dabei aber die Möglichkeit der unkomplizierten Kündigung offenhalten, so kann er Dich auch mit Bewährungschance kündigen. In einem solchen Fall spricht er Dir noch während der Probezeit eine Kündigung aus, wobei diese Kündigung aber einer Frist von bis zu vier Monaten unterliegt. Das heißt, dass Du auch über die Probephase hinweg bei Deinem Arbeitgeber arbeiten kannst. Ist die Kündigungsfrist abgelaufen, so verlierst Du Deinen Job oder aber erhältst einen neuen Vertrag.

Bei dieser Form der Kündigung muss aber eine Bewährung angestrebt werden – das heißt, dass die Kündigung zwar gültig ist, dem Arbeitgeber aber eine Chance gegeben wird, sich zu bewähren. Gelingt ihm dies, so folgt der Kündigung ein neuer Arbeitsvertrag. Dies sollte im Idealfall im Schreiben der Kündigung erwähnt werden.

Beispiel

Lars beginnt einen neuen Job als Mechaniker. Die Probezeit in seinem Arbeitsvertrag beläuft sich auf sechs Monate. Lars hat während der Probephase einen schweren Radunfall und ist aufgrund dessen drei Monate krankgeschrieben gewesen. Lars‘ neuer Arbeitgeber kann seine Leistung deshalb schwer beurteilen und möchte ihn daher noch länger beobachten. Da er nach sechs Monaten aber durch das Kündigungsschutzgesetz abgesichert wird, beschließt Lars‘ Arbeitgeber, ihn noch während der Probezeit zu kündigen, wobei die Kündigung aber einer Frist unterliegt, die erst drei Monate nach der Probephase abläuft. Lars zeigt über die gesamte Zeit gute Arbeit, weshalb er nach Ablauf der Kündigungsfrist einen festen Arbeitsvertrag erhält. Insgesamt war er also neun Monate angestellt, bevor die feste Anstellung folgte.

Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungszusage

Zudem kann Dein Vorgesetzter Dir auch einen Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungszusage anbieten. Dieser besagt dann, dass Deine Probezeit als nicht bestanden gilt, Du aber eine erneute Probephase antreten kannst – Du hast also eine Art zweite Probezeit beim gleichen Arbeitgeber. Ist Dein Chef nach dieser erneuten Einarbeitung zufrieden mit Dir, so erhältst Du die Position. Der Aufhebungsvertrag muss dabei noch innerhalb der Probezeit vereinbart werden.

Verkürzung

Die Länge der Probezeit ist gesetzlich nicht festgeschrieben, weshalb in einem Arbeitsvertrag auch eine sehr kurze Probezeit – zum Beispiel von einem Monat – vereinbart sein kann. Doch wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber noch innerhalb der Probezeit merkt, dass der neue Angestellte die richtige Person für den Job ist? In einem solchen Fall ist es möglich, die Probezeit zu verkürzen.

Diese Verkürzung muss aber einvernehmlich geschehen: Die Probezeit birgt Vorteile für beide Parteien, weshalb beide Parteien auch der Verkürzung dieser zustimmen müssen. Merkt der Arbeitgeber also, dass er mit Deiner Arbeit zufrieden ist, so kann er Dich fragen, ob Du die Probezeit verkürzen möchtest. Ohne Deine Zustimmung ist dies aber nicht möglich.

Bedenke hierbei jedoch, dass das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten greift – ob also mit oder ohne Probezeit, wenn Dein Chef Dich innerhalb des ersten halben Jahres kündigen will, so kann er dies relativ problemlos tun. Einzig die Frist unterscheidet sich dann, denn anstelle von einer zweiwöchigen Kündigungsfrist, gilt eine vierwöchige.

Beispiel

Johanna ist neu eingestellt in einer Firma. In ihrem Arbeitsvertrag ist eine 6-monatige Probezeit vereinbart. Ihr Chef stellt bereits nach zwei Monaten fest, dass er mit Johannas Arbeit sehr zufrieden ist und ihr Charakter gut ins Team passt, weshalb er ihr anbietet, die Probezeit zu verkürzen. Johanna selbst ist sich aber noch nicht sicher, weshalb sie zunächst nicht zustimmt – die Probephase besteht also weiterhin. Einen weiteren Monat später beschließt Johanna aber, dass der Job der richtige für sie ist und geht zu ihrem Chef, um die Verkürzung der Probezeit anzusprechen. Dieser ist noch immer mit der Verkürzung einverstanden, weshalb Johanna und ihr Chef gemeinsam die Probezeit verkürzen und Johanna als feste Arbeitskraft Teil des Teams wird.

Wann ist eine zweite Probezeit beim gleichen Arbeitgeber möglich?

Wenn Du bei einem Unternehmen angestellt bist, dort aber die Position wechselst und innerhalb der Firma in einem anderen Bereich beginnst, kann Dein Arbeitgeber eine erneute Probezeit mit Dir vereinbaren. Wechselst Du hingegen in eine ähnliche Tätigkeit wie zuvor, so ist dies nicht zulässig.

Arbeitest Du hingegen als Praktikant bei einem Unternehmen, bei welchem Du eine Ausbildung beginnen wirst, so muss Dein Arbeitgeber ebenfalls eine neue Probephase mit Dir vereinbaren. Denn das Praktikum kann nicht auf die Probearbeit angerechnet werden.

Beispiel

Klara arbeitet bereits seit vier Jahren als Redakteurin bei einer großen Zeitung, als ihr eine neue Position angeboten wird: Klara soll bei einem neuen Magazin der Zeitung die Position des Editorial Director übernehmen, womit sie eine Aufgabe übernimmt, die ihrem alten Job sehr ähnlich ist. Eine erneute Probephase ist also nicht möglich.

Anders ihr Kollege Daniel – Daniel hatte eine Werkstudentenstelle als Redakteur und soll gemeinsam mit Klara und anderen Kollegen das neue Magazin aufbauen. Daniel wird allerdings nicht als Redakteur, sondern also Fotograf für das Magazin arbeiten und übernimmt damit eine für ihn völlig neue Aufgabe. In seinem Fall ist eine vereinbarte Probephase angebracht.

Welchen Urlaubsanspruch habe ich in der Probezeit?

Bereits während Deiner Probezeit hast Du Anspruch auf Urlaubstage, dies gilt jedoch nur anteilig: Innerhalb der ersten sechs Monate im Angestelltenverhältnis hast Du einen Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des gesamten Jahresurlaubs pro Monat – arbeitest Du vier Monate bei Deinem neuen Arbeitgeber, stehen Dir also vier Zwölftel zu, nach sechs Monaten dann sechs Zwölftel. In diesem Fall erarbeitest Du Dir Deine Urlaubstage also – sie sind erst gültig, wenn Du zuvor knapp einen Monat gearbeitet hast. Diese erarbeiteten Urlaubstage kannst Du bereits während der Probezeit nehmen. Die anderen sechs Zwölftel stehen Dir aber erst zu, wenn die sechs Monate vorüber sind. Dies gilt übrigens auch, wenn Deine Probezeit kürzer als sechs Monate sein sollte oder Du überhaupt keine Probezeit hast.

Wenn Du noch während der Probezeit gekündigt wirst und Deine Urlaubstage bisher nicht genutzt hast, stehen diese Dir aber weiterhin zu. Du musst in einem solchen Fall also Deinen Resturlaub nehmen dürfen oder die freien Tage müssen mit Geld ausgeglichen werden.

In dem Fall, dass Du in Deiner Probezeit Urlaub nehmen möchtest, solltest Du dies am besten mit Deinem Chef besprechen. Für diesen kann es durchaus Vorteile haben, dass Du einige Urlaubstage bereits in der Probephase nimmst, da so nicht der gesamte gesetzliche Urlaubsanspruch in der zweiten Hälfte des Jahres eingelöst wird, wodurch Du innerhalb eines recht kurzen Zeitraumes oft fehlen würdest.

Beispiel

John beginnt einen neuen Job, bei dem er eine 6-monatige Probezeit hat. Über das komplette Jahr hat er einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen – also 2,5 Tage Urlaub pro Monat. John möchte kurz vor dem Ende der Probezeit über mehrere Wochen in die Karibik fahren und würde deshalb gerne 20 Urlaubstage noch innerhalb seiner Probephase nehmen. Sein Chef versagt ihm dies, da er den vollen Urlaubsanspruch von insgesamt 30 Tagen erst nach der Probezeit hat, weshalb John seinen Urlaub auf drei Wochen und damit 15 Urlaubstage verkürzen muss. Diese 15 Urlaubstage stehen ihm zu, da dies der Anteil seiner angesammelten Urlaubstage innerhalb der bereits geleisteten Probezeit ist.

Sein Kollege Tom, der ebenfalls neu bei der Firma angefangen hat, wird mit dem Auslaufen der Probezeit gekündigt, da seine Leistungen unzureichend waren. Tom hatte über die gesamte Probephase von sechs Monaten keinen einzigen Urlaubstag genommen. Bevor Tom die Firma verlässt, muss ihm der Urlaub von 15 Tagen gewährt werden – dies steht ihm gesetzlich zu. Alternativ könnten die Urlaubstage auch entlohnt werden.

Was passiert bei Krankheit in der Probezeit?

Wenn Du innerhalb Deiner Probezeit krank werden solltest, bist Du genauso abgesichert, wie jeder andere Arbeitnehmer. Das heißt, dass Du Deinem Vorgesetzten im Krankheitsfall umgehend Bescheid gibst, ihm ein Attest zukommen lässt und er Dir Deinen Lohn bis zu sechs Wochen lang weiterhin ausbezahlt.

Die einzige Voraussetzung: Du arbeitest bereits seit über vier Wochen ohne Unterbrechung für Deinen Arbeitgeber. Wirst Du noch vor diesen vier Wochen krank, so muss Dein Arbeitgeber Dir Deinen Lohn nicht weiterhin zahlen. Stattdessen erhältst Du in diesem Fall dann Krankengeld von Deiner Krankenkasse, wenn Du gesetzlich versichert bist.

Hierbei gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn Du als Werkstudent innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses krank wirst, bekommst Du weder Geld von der Krankenkasse, noch von Deinem neuen Arbeitgeber. Dies ist bei einer studentischen Krankenversicherung nicht vorgesehen.

Wann gibt es einen Kündigungsschutz in der Probezeit – und wann nicht?

Innerhalb der Probephase kannst Du mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden oder auch selbst kündigen. Für Dich gilt in dieser Zeit also kein Kündigungsschutz, sodass Du gegen eine solche Kündigung in der Probezeit nichts unternehmen kannst.

Es gibt allerdings Gruppen, die durch einen Sonderkündigungsschutz geschützt werden.


Wann es einen Kündigungsschutz in der Probezeit gibt und wann nicht:

Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz greift, sobald Du länger als sechs Monate bei Deinem Arbeitgeber arbeitest. Wenn Deine Probezeit also länger gehen sollte als diese sechs Monate, so bist Du ab dem siebten Monat trotzdem vor einer schnellen und unerklärten Kündigung in der Probezeit geschützt.

Trotz der Probezeit genießen gewisse Gruppen auch innerhalb der ersten sechs Monate einen Kündigungsschutz, der sie vor einer schnellen Kündigung schützt. Zu diesen Gruppen zählen neben Schwangeren unter gewissen Umständen auch Schwerbehinderte.

Schwangere: Im Mutterschutzgesetz ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber einer schwangeren Angestellten nicht ohne weiteres kündigen darf – dies gilt auch innerhalb der Probezeit. Hierbei gilt aber die Bedingung, dass die werdende Mutter einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probephase hat. Erhältst Du trotz Schwangerschaft eine Kündigung, so ist diese unwirksam.

Schwerbehinderte: Auch Schwerbehinderte sind gesetzlich geschützt, während der ersten sechs Monate gilt für sie jedoch keine gesonderte Reglung, sodass auch schwerbehinderte Menschen relativ problemlos gekündigt werden können. Erst wenn die Probezeit über die gewöhnlichen sechs Monate hinausgeht, gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Zu diesem besonderen Kündigungsschutz zählt unter anderem, dass der Arbeitgeber für die Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes braucht.

Übrigens: Wenn es in Deiner neuen Firma einen Betriebsrat gibt, so muss Dein Arbeitgeber diesen bezüglich Deiner Kündigung unterrichten und anhören – dies gilt auch während der Probezeit. Versäumt Dein Vorgesetzter dies, so ist die Kündigung unwirksam.

kein Kündigungsschutz

Innerhalb der ersten sechs Monate besteht für den gängigen Arbeitgeber kein gesonderter Kündigungsschutz. Du kannst in dieser Phase also mit einer zweiwöchigen Frist ohne genannten Grund gekündigt werden.

Die verkürzte Kündigungsfrist gilt bei der Probezeit dabei bis zum letzten Tag, wobei auch hier eine Frist von zwei Wochen bestehen muss. Wenn Du also mit einer Probezeit von sechs Monaten bei einem Unternehmen anfängst und Dein Chef Dir am letzten Tag Deiner Probephase kündigt, so hast Du insgesamt sechs Monate und zwei Wochen bei Deinem Arbeitgeber gearbeitet. Bist Du hingegen sechs Monate und einen Tag ohne Kündigung eingestellt, so gilt für Dich der normale Kündigungsschutz.

Wie hinterlasse ich einen guten Eindruck in der Probezeit?

Die Probezeit soll beiden Parteien dabei helfen, herauszufinden, ob die Erwartungen erfüllt werden. Gerade als Arbeitnehmer möchte man dabei besonders in der Probezeit einen guten Eindruck hinterlassen, damit Du weiter Teil Deines neuen Unternehmens bleiben kannst. Dabei zählt vor allem der erste Eindruck, weshalb es ausgesprochen wichtig ist, dass Du Deinen Arbeitgeber gleich zu Beginn von Dir überzeugst. Nutze die Probezeit also dazu, ein möglichst positives Bild von Dir zu hinterlassen. Hierbei spielt neben Engagement und Pünktlichkeit auch eine Rolle, ob Du ein angenehmer Kollege bist und ob Du gut mit Deinen Mitarbeitern auskommst. Worauf Du achten solltest, um bei Deinem neuen Arbeitgeber einen möglichst guten Eindruck zu hinterlassen:

Pünktlich sein

In der ersten Zeit ist es besonders wichtig, dass Du immer pünktlich bist. Neben Deinem Engagement zeigst Du damit auch, dass Du die Vorgaben Deines Arbeitgebers ernst nimmst und ihn respektierst. Sei also lieber einige Minuten zu früh als zu spät. Neben der Pünktlichkeit ist es ebenso wichtig, dass Du Dich gegenüber Deinem Arbeitgeber stets freundlich und höflich verhältst.

Arbeitseinsatz

Gerade zu Beginn solltest Du Dein Engagement durch Arbeitseinsatz zeigen. Erledige Deine Aufgaben sorgfältig und mit Präzision, biete Deine Hilfe an, wenn Du es Dir gerade leisten kannst und frage nach neuen Aufgaben, wenn Du Deine abgearbeitet hast – so zeigst Du Eigeninitiative. Arbeitseinsatz bedeutet zudem, dass Du auch mal etwas länger bleibst, wenn dies notwendig wird, um eine Aufgabe zu beenden und nicht gleich bei Glockenschlag aufspringst, um das Büro zu verlassen.

Sei dabei aber nicht zu streng mit Dir – es ist ganz normal, sich am Anfang erst einfinden zu müssen und nicht sofort die beste Leistung abzuliefern. Erlaube Dir lieber, nicht perfekt zu sein, als verzweifelt und verkrampft zu arbeiten und somit eventuell schlechtere Arbeit zu leisten. Gib Dein Bestes und versuche die Aufgaben so gut Du kannst auszuführen.

keine negativen Aussagen über andere Kollegen

Bei Deiner Probezeit ist neben der Qualität Deiner Arbeit auch wichtig, dass das Zwischenmenschliche stimmt. Hierzu gehört einerseits, dass Du mit Deinen Kollegen gut auskommst und Ihr einen freundlichen Umgang miteinander habt, aber auch, dass Ihr zusammen arbeiten könnt und Du bereit bist, auch bezüglich der Arbeit auf Deine Kollegen einzugehen.

Zeig Deinem Vorgesetzten also, dass Du ein Teamplayer bist und die Stimmung eher aufheiterst, als sie zu dämpfen. Hierzu zählt zum Beispiel, dass Du nicht hinter dem Rücken Deiner Kollegen über diese redest, rücksichtsvoll mit jedem umgehst und auch in einer Konfliktsituation höflich und vor allem diplomatisch bleibst.

Wenn einer Deiner Kollegen also vor Dir anfängt, schlecht über einen anderen Kollegen zu sprechen, solltest Du Dich davon keinesfalls hinreisen lassen. Versuch möglichst neutral zu bleiben und keine Position einzunehmen.

Feedback erfragen

Erkundige Dich regelmäßig bei Deinem Vorgesetzten nach Feedback. Frag nach, wie Du Dich anstellst, was Du besser machen kannst und ob er noch besondere Aufgaben für Dich hat. Zeige Interesse daran, das Beste aus Dir herauszuholen und Deine Leistung zu steigern.

Wenn Dein Vorgesetzter Dir Feedback gibt, solltest Du interessiert zuhören, reflektiert nachdenken und bei Unklarheiten nachfragen, was genau gemeint ist. Hab dabei auch keine Angst davor, eine dumme Frage zu stellen: Es kommt meist besser an, einmal genauer nachzufragen, als etwas falsch zu machen, weil man einen guten Eindruck hinterlassen wollte.

Mit eigenem Feedback vorsichtig umgehen

Auch wenn Du gerade zu Beginn Deiner neuen Arbeit hochmotiviert bist und Dir zahlreiche Verbesserungsvorschläge innerhalb des Unternehmens einfallen, solltest Du Dich mit solchen Ideen etwas zurückhalten. Wenn Du also gute Vorschläge hast, wie Abläufe innerhalb des Unternehmens verbessert werden könnten, kannst Du diese zwar anbringen, solltest hier aber die nötige Vorsicht walten lassen. Formuliere Deine Ideen gekonnt und wirke dabei nicht, als denkst Du, dass Du alles besser weißt. Überlege Dir auch genau, ob es nicht einen Grund hat, wie und warum die Abläufe aktuell so organisiert sind.

Richtig herübergebracht können eigene Ideen aber auch ein positives Bild von Dir verstärken – nur solltest Du dabei niemandem auf den Schlips treten.

Körperhygiene und äußeres Erscheinungsbild

Last but not least: Vernachlässige Deine Körperhygiene nicht. Dies sollte natürlich nicht nur zu Beginn Deiner Karriere eine Rolle spielen, dennoch sollte es nicht unerwähnt bleiben. Zumal es bereits Fälle gab, bei denen Angestellte aufgrund ihres ungepflegten oder unangemessenen Erscheinungsbildes gekündigt wurden. Um einen guten ersten Eindruck zu hinterlassen, solltest Du Dich also angemessen pflegen, die Kleiderordnung Deiner Firma beachten und weder zu schmutzige, noch zu kurze oder anderweitig unangemessene Kleidung tragen.