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Kindergeld im Studium - Das muss man beachten

Studenten haben Anspruch auf Kindergeld im Studium. Die Kindergeld-Altersgrenze liegt unter bestimmten Voraussetzungen bei 25 Jahren. Zudem darfst Du nur einen bestimmten Betrag nebenbei verdienen, um weiterhin Kindergeld zu bekommen. Welche weiteren Voraussetzungen es gibt, erfährst Du in unserem Artikel.

Das Kindergeld für Studenten ist, neben BAföG oder Studienkrediten, ein wichtiger Beitrag, um Dein Studium zu finanzieren und so die Kosten im Studium decken zu können. Wie lange es gezahlt wird, ist von verschiedenen Faktoren abhängig und es gilt, einige Fallstricke zu vermeiden. Wir haben für Dich die wichtigsten Informationen zusammengestellt, damit Du Fehler vermeidest, die zum Verlust des Kindergeldes im Studium führen können.

Wie lange bekommt man Kindergeld?

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlt der Staat Kindergeld für alle Kinder, danach nur unter bestimmten Voraussetzungen. Volljährige Kinder können während ihrer Ausbildung bzw. ihrem Studium oder in der Übergangzeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr einen Kindergeld-Anspruch auslösen. Kindergeld in der Ausbildung ist in einigen Ausnahmefällen sogar über das 25. Lebensjahr hinaus möglich. Das Kindergeld für Studenten muss von den Eltern beantragt werden und wird auch an diese ausgezahlt. Um während des Studiums Kindergeld zu bekommen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Kindergeld-Voraussetzungen

Die Voraussetzungen um Kindergeld zu bekommen, hängen von Deiner Situation ab. Bis Du 18 Jahre alt bist, erhältst Du bzw. Deine Eltern automatisch Kindergeld. Danach bekommst Du weiterhin Kindergeld ausgezahlt, wenn Du Dich entweder in der Übergangzeit von bis zu 4 Monaten (z.B. zwischen Schulabschluß und Studium) oder in einer Ausbildung bzw. einem Studium befindest. Dein Studium musst Du dabei ernsthaft betreiben. Es reicht also nicht, dass Du Dich einschreibst und alle paar Wochen in einer Vorlesung sitzt. Der Staat kann als Kindergeld-Voraussetzung neben Deiner Immatrikulationsbescheinigung nämlich auch noch einen Leistungsnachweis von Dir fordern.

Wichtig für die Auszahlung des Kindergeldes ist also der Beleg für die Ernsthaftigkeit, mit der die Berufsausbildung betrieben wird. So geht die Familienkasse zum Beispiel davon aus, dass eine erhebliche Abweichung von der üblichen Ausbildungs- oder Studienzeit die Absicht, das Ausbildungsziel überhaupt erreichen zu wollen, in Frage stellen. Es können also durchaus regelmäßige Nachweise über den Studienfortgang gefordert werden, insbesondere wenn keine regelmäßige Anwesenheit in den Ausbildungsgängen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus gilt die Grenze von mindestens zehn Wochenstunden für Ausbildung oder Unterricht, um die Ernsthaftigkeit belegen zu können. Sollten diese unterschritten werden, empfehlen sich Nachweise über die notwendige Vor- oder Nachbereitung bzw. praktische Aktivitäten zur Berufsvorbereitung. Bei den Kindergeld-Voraussetzungen sind also Dein Alter und Dein Ausbildungsstatus ausschlaggebend.

Übrigens: Das Kindergeld forderst Du nicht direkt an. Es ist immer Aufgabe der Erziehungsberechtigten - also Deiner Eltern - den Antrag auf Kindergeld zu stellen und Deine aktuelle Situation zu belegen.

Kindergeld-Altersgrenze

Die Kindergeld-Altersgrenze beträgt normalerweise 18 Jahre. Wenn Du studierst, erhöht sie sich auf 25 Jahre. Das heißt, bis zum Tag vor Deinem 25. Geburtstag wird unter bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld gezahlt, nämlich solange die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist.

Kindergeld ab 18

Auch wenn die Volljährigkeit eingetreten ist, besteht ein Kindergeldanspruch, sofern sich der Betreffende noch in allgemeiner Ausbildung, in der ersten Ausbildung bzw. im Studium oder in der Übergangzeit befindet. Als Student kannst Du also durchaus Kindergeld beziehen, wenn Du volljährig bist. Üblicherweise endet der Anspruch auf Kindergeld im Studium mit dem Abschluss der Ausbildung bzw. spätestens mit der Kindergeld-Altersgrenze von 25 Jahren.

Kindergeld ab 25

Um das Kindergeld ab 25 im Studium noch beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gesetzlicher Grundwehrdienst oder Zivildienst wurde geleistet.
  • Freiwilliger Wehrdienst für nicht mehr als drei Jahre wurde absolviert.
  • Tätigkeit als Entwicklungshelfer, die vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreit hat, wurde ausgeübt. Sie darf nicht länger als der gesetzliche Grundwehrdienst gedauert haben.

Die Wehrpflicht ist allerdings zum 1. Juli 2011 ausgelaufen. Wer nach diesem Stichtag einen freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst geleistet hat, hat keinen Anspruch auf die verlängerte Dauer des Kindergeldbezuges. Bis 2018 galt hierfür eine Übergangsregelung. Achtung: wer im Rahmen des Wehrdienstes eine Ausbildung absolviert hat, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Verlängerung.

Für behinderte Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, gilt die Kindergeld-Altersgrenze nicht. Sie können Kindergeld für Volljährige und auch Kindergeld ab 25 beziehen.

Wie viel Kindergeld bekommt man?

Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2025 erhöht. Die Höhe des Kindergeldes beträgt einheitlich für jedes Kind 250 €.

Welches Kind bezogen auf den Berechtigten als erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind gilt, spielt seit der Vereinheitlichung in 2023 keine Rolle mehr. Für Patchwork-Familien ist besonders wichtig, dass dabei auch sogenannte "Zählkinder" zum Zug kommen. Das sind Kinder, für die der Berechtigte kein Kindergeld bekommen kann, weil dies dem anderen Elternteil zusteht. In der Reihenfolge für das Kindergeld in der Ausbildung zählt das Zählkind aber mit.

Trotz Kindergeld erlischt Dein BAföG-Anspruch übrigens nicht, und Du musst es auch nicht für die Berechnung des BAföGs hinzuziehen. Die Höhe des BAföGs ermittelt Dir auch schnell und einfach unser BAföG-Rechner. Die Höhe des Kindergeldes, das Studenten in der Ausbildung erwarten können, haben wir für Dich nachfolgend in einer Tabelle zusammengestellt.

Kindergeldanspruch 2025

Für die ersten beiden Kinder jeweils

255 €

Für das dritte Kind

255 €

Für jedes weitere Kind

255 €

Kindergeldanspruch 2023/24

Für die ersten beiden Kinder jeweils

250 €

Für das dritte Kind

250 €

Für jedes weitere Kind

250 €

Kindergeldanspruch 2022

Für die ersten beiden Kinder jeweils

219 €

Für das dritte Kind

225 €

Für jedes weitere Kind

250 €

Wann bekommt man Kindergeld?

Eltern haben prinzipiell Anspruch auf Kindergeld und zwar unabhängig vom Einkommen. Die Frage "Wann bekommt man Kindergeld?" ist trotzdem nicht einfach zu beantworten. Denn: Kindergeld wird nicht automatisch gezahlt, sondern es muss ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. In der Regel ist das die Familienkasse bei der Agentur für Arbeit am Wohnort. Seit Mai 2022 kann der Antrag auch online gestellt werden. Der Anspruch gilt für jeden Monat, in dem mindestens an einem Tag die Kindergeld-Voraussetzungen erfüllt sind. Kindergeld im Studium kann längstens - abgesehen von wenigen Ausnahmefällen - bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden.

Kindergeld in der Ausbildung

Du hast während der Ausbildung oder des Studiums grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Kindergeld im Studium wird in der Regel nur für die erste Ausbildung problemlos bezahlt. Bei der zweiten Ausbildung wird die Zahlung des Kindergeldes an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Das Fazit für Dein Kindergeld in der Ausbildung ist also: Ja, Du kannst grundsätzlich Kindergeld in der Ausbildung beziehen, allerdings hängt es von der Art Deiner Ausbildung ab.

Kindergeld nach der Ausbildung

Auch nach Abschluss der Ausbildung kann man noch Kindergeld im Studium bekommen, wenn keine schädlichen Einkünfte erzielt werden. Was heißt das konkret und wie viel Kindergeld nach der Ausbildung kann ich erwarten?

Ist die erste Berufsausbildung abgeschlossen und der Absolvent übt dann eine Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden aus, so gilt dies als schädlich und die Zahlung des Kindergeldes wird eingestellt. Sind die Einkünfte unschädlich, wird das Kindergeld in der bisherigen Höhe weitergezahlt.

Als unschädlich werden anerkannt:

  • geringfügige Beschäftigungen bzw. 556 €-Jobs und
  • kurzfristige Beschäftigungen

Ein gängiger Maßstab für die Einschätzung der Schädlichkeit von Einkünften ist die vereinbarte Wochenarbeitszeit, die 20 Stunden nicht überschreiten sollte. Allerdings zählen einige Einkünfte stets als unschädlich, wie zum Beispiel:

  • ein Ausbildungsverhältnis nach BBiG
  • ein Praktikum, zum Beispiel nach Abschluss des Pharmaziestudiums, oder ein Volontariat
  • ein Referendariat beim Lehramtsstudium oder als Vorbereitung zum 2. Staatsexamen in den Rechtswissenschaften
  • ein duales oder berufsbegleitendes Studium
  • ein Dienstverhältnis bei Beamtenanwärtern oder von Berufssoldaten
  • ein Anerkennungsjahr für Erzieher

Kindergeld im Master

Sobald die Erstausbildung das Kind dazu befähigt einen Beruf auszuüben, gilt diese als abgeschlossene Berufsausbildung. Dennoch kann Kindergeld ausgezahlt werden, wenn ein Masterstudiengang absolviert wird. Allerdings darf das Kind dann keine schädlichen Einkünfte haben. Es darf also nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Kindergeld für ein duales Studium

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bezüglich des Kindergeldes für ein duales Studium 2014 folgendes Urteil gefällt (Urteil vom 03.07.2014, III, R 52/13): Wenn bei einem dualen Ausbildungsgang nach Abschluss der betrieblichen Ausbildung das Bachelor-Studium fortgesetzt wird, so gilt letzteres immer noch als Erstausbildung. In diesem Fall bleibt dann der Kindergeld-Anspruch erhalten. Das Kindergeld ist Dir bei einem dualen Studium also sicher bis zum Abschluss beider Ausbildungen.

Kindergeld im Zweitstudium

Gilt ein Studium als Zweitstudium bzw. als Zweitausbildung, so erlischt nicht automatisch der Kindergeld-Anspruch. Allerdings ist jetzt entscheidend, ob anspruchsschädliche Einkünfte erzielt werden. Schädlich für das Kindergeld im Zweitstudium sind:

  • Erwerbstätigkeiten von mehr als 20 Stunden pro Woche
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über 556 €
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft über 556 €
  • Einkünfte aus selbständiger und/oder gewerblicher Tätigkeit über 556 €

Übrigens kannst Du zusätzlich zum Kindergeld auch noch BAföG im Zweitstudium bekommen.

Kindergeld im Praktikum

Bei Praktikanten unter 18 Jahren wird in jedem Fall das Kindergeld auch während des Praktikums gezahlt. Mit Eintritt der Volljährigkeit prüft die Familienkasse, ob die Voraussetzungen für das Kindergeld während des Praktikums vorliegen.

Wichtig beim Thema Kindergeld im Praktikum ist, dass es im Zusammenhang mit der Berufsausbildung bzw. dem Studium stehen muss. Nur dann wird es weiter gezahlt. Das Praktikum wird anerkannt, wenn die nachfolgend aufgelisteten Kriterien erfüllt sind:

  • Die Ausbildung schreibt ein Pflichtpraktikum vor, das die Ausbildung ergänzt oder Voraussetzung dafür ist.
  • Für die Ausbildung wird ein Praktikum als Zugangsvoraussetzung oder Ergänzung empfohlen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht dem Kindergeld im Praktikum nichts mehr im Wege. Du kannst also auch während des Praktikums Kindergeld bekommen. Falls Du noch kein passendes Praktikum im Studium absolviert hast, kannst Du in unserer Praktikumsbörse ein passendes Praktikum finden. Um sicherzustellen, dass Du im Praktikum Kindergeld bekommen wirst, solltest Du Dich bei Deiner Hochschule erkundigen, ob ein Praktikum für Dich vorgeschrieben ist.

Kindergeld und Nebenjob

Möglicherweise bist Du auch darauf angewiesen, während des Studiums Geld zu verdienen. In Deinem Erststudium ist das komplett unbedenklich. Du kannst so viel dazuverdienen, wie Du möchtest. Das Kindergeld wird in jedem Fall ausgezahlt. Auch wenn Du auf Deinen Studien- oder Ausbildungsplatz wartest (nicht länger als 4 Monate) kannst Du unbegrenzt dazuverdienen.

Wenn Du schon einen Bachelor-Abschluss hast (oder einen sonstigen ersten Studien- oder Berufsabschluss) , musst Du aufpassen, dass Du nicht zu viel arbeitest, damit der Kindergeldanspruch nicht verlorengeht. Grundsätzlich ist bei abhängiger Beschäftigung eine Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Stunden pro Woche unschädlich. Für eine vorübergehende Zeit von maximal zwei Monaten können es auch mehr Wochenstunden sein. Trotzdem darf insgesamt der Durchschnitt von 20 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Solange Du Dich daran hältst, kannst Du Kindergeld und Nebenjob problemlos kombinieren. Neben dem Kindergeld kannst Du auch noch BAföG und Nebenjob kombinieren.

Die finanzielle Unabhängigkeit von Studenten lässt sich also trotzdem bewerkstelligen, ohne den Anspruch auf Kindergeld zu gefährden. So lassen sich beispielsweise mehrere Jobs kombinieren, selbst ein Mini-Job mit einem Teilzeit-Job, solange die 20 Stunden pro Woche nicht nachhaltig überschritten werden. Falls man als Student finanzielle Unterstützung in Form eines Stipendiums erhält, gelten Sonderregelungen. Für die freien Sommermonate können Studenten also durchaus längere Arbeitszeiten planen, wenn sie dafür in anderen Wochen entsprechend kürzer treten. Der Durchschnitt aller zum Studium zählenden Wochen entscheidet am Ende bei der Beurteilung der Schädlichkeit der Einkünfte. Sollte es eine Überschreitung geben, wird auch nicht der komplette Kindergeldanspruch gestrichen, sondern nur um die betroffenen Monate gekürzt. Eine vorausschauende Planung macht also durchaus Sinn, um sich den Anspruch auf das Kindergeld zu erhalten.

Du siehst, das Thema Kindergeld für Studenten ist nicht ganz einfach, und es gibt einige Stolperfallen. In Zweifelsfällen oder bei Problemen solltest Du juristische Hilfe in Anspruch nehmen, um zu Deinem Recht zu kommen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass Du eine Rechtsschutzversicherung für Studenten besitzt oder bei Deinen Eltern mitversichert bist.

Geldgeschenke:

Gratis Leistungen:

Spartipps:

Kommentare

Können die Fremdstudenten Anspruch auf Kindergeld haben?

Hallo Yu Chen, Ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums haben keinen Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 a EStG, § 1 Abs. 3 Nr. 2 a BKGG). Ausnahmen gibt es für Studierende der EU, EWR, Schweiz, Türkei, des ehemaligen Jugoslawiens, Marokkos, Tunesiens und Algeriens.

Hallo,
Wann gilt ein Studium als beendet?
Ab dem Datum der Exmatrikulation oder gilt das Datum der bestandenen Abschlussprüfung?
Der Grund der Frage ist, bis zu welchem Datum muss das Kindergeld bezahlt werden.
Danke.
Grüsse

Hallo Earthface,

das Kindergeld wird bis zum Ende der Berufsausbildung bzw. des Studiums bezahlt. Entscheidend ist der Monat, in dem die letzten Prüfungsergebnisse und damit die Abschlussnote schriftlich bekannt gegeben werden – das ist der letzte Monat, in dem noch Kindergeld gezahlt wird. Es ist egal, ob Du auch danach noch immatrikuliert bist.

Viele Grüße
myStipendium

Hallo,
ich werde in diesem Wintersemester mein Bachelorstudium beenden. Mein Masterstudiengang wird jedoch nur im Wintersemester angeboten. Im Sommersemester 2019 hätte ich also offiziell keinen Studentenstatus mehr. Kann das Kindergeld in dieser Überbrückungsphase dann weiterhin gezahlt werden oder wird die Zahlung sofort eingestellt?
Danke im Voraus.

Hallo Melisag,

grundsätzlich gilt, dass man auch im Masterstudium noch Kindergeld bekommen kann – wenn man nachweisen kann, dass es einen engen Zusammenhang zum Erststudium gibt. Wer in der Zwischenzeit arbeiten möchte, darf in der Regel nicht mehr als 450 € verdienen und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Es kann aber auch sein, dass der Master nach einer längeren Pause (mehr als 4 Monate) von den Behörden statt als Teil des Erststudiums als Zweitstudium angesehen wird.
Damit das nicht passiert, wende Dich unbedingt noch vor Ende Deines Bachelorstudiums an die zuständige Familienkasse, die das Kindergeld verwaltet. Dort kannst Du die Fortzahlung beantragen und Deinen Anspruch begründen.

Viele Grüße
myStipendium

Kindergeld trotz mehrfachem Studiengangswechsel?
Hallo,
Verändert sich der Kindergeldanspruch bei einem oder mehreren Studiengangswechsel oder Fakultätenwechsel?
Danke im Voraus und liebe Grüße,
Serena

Hallo Serena,

ein Fach- oder Fakultätswechsel ist beim Kindergeld egal - Du hast weiterhin Anspruch darauf, solange es sich um Deine Erstausbildung (also Bachelor-Studium oder direkt folgendes Master-Studium) handelt und Du unter 25 Jahre alt bist. Wichtig ist nur, dass Du Dich nicht erst exmatrikulierst und dann später ein neues Studium anfängst. Bei einem Zweitstudium gelten viel strengere Regeln für den Bezug von Kindergeld.

Viele Grüße
myStipendium

Hallo,
Im Jahr 2017 habe ich mein erstes Bachelorstudium abgeschlossen und im September 2018 habe ich ein duales Studium (Verbundstudium mit Ausbildung) begonnen. Ich werde im Mai diesen Jahres 24 Jahre alt. Habe ich daher noch einen Anspruch auf Kindergeld bzw. gibt es eine Möglichkeit, das Kindergeld bis 25 weiterhin zu beziehen? (bislang bekommen wir noch das Kindergeld)

Danke und viele Grüße,
Max

Hallo Max,

es besteht eine gute Chance, dass Du weiterhin Kindergeld bekommst. Es gibt nach einer abgeschlossenen Erstausbildung zwar Einschränkungen - z.B. darfst Du nebenher nicht mehr als 20 h pro Woche arbeiten. Allerdings wurden die Praxisphasen eines dualen Studiums in Gerichtsurteilen schon mehrfach von dieser Regel ausgenommen und als Teil der Ausbildung angesehen. Grundsätzlich gibt es aber immer mal wieder Unstimmigkeiten, etwa bei der Definition von Erst- und Zweitausbildungen. Um auf Nummer sicher zu gehen, erkundigst Du Dich am besten bei der zuständigen Familienkasse.

Viele Grüße
myStipendium

Hallo,

ich hätte eine Frage zu folgendem Teil aus dem Text:

"Kindergeld ab 25
Um das Kindergeld ab 25 im Studium noch beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(...)
Freiwilliger Wehrdienst für nicht mehr als drei Jahre wurde absolviert.
(...)

Die Wehrpflicht ist allerdings zum 1. Juli 2011 ausgelaufen. Wer nach diesem Stichtag einen freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst geleistet hat, hat keinen Anspruch auf die verlängerte Dauer des Kindergeldbezuges."

Ist das nicht ein Widerspruch in sich?
Ich habe nämlich freiwilligen Wehrdienst geleistet und gehofft ich würde noch länger Kindergeld erhalten können, aber auf Nachfrage bei der Familienkasse wurde ein weiterer Bezug für mich ausgeschlossen.
Freiwilliger Wehrdienst gilt demnach anscheinend nicht als Grund für einen längeren Kindergeldbezug.

Viele Grüße

Hallo Brian,

die Regelung zum freiwilligen Wehrdienst befand sich bis letztes Jahr in einer Übergangsphase, deshalb haben wir diesen Teil (mit Einschränkung) im Artikel aufgenommen. Wir haben den Text ergänzt, damit das verständlicher wird.
Zum zeitlichen Faktor kommt auch hinzu, dass manche Leute im Rahmen des Wehrdienstes eine Ausbildung absolviert haben - in der Zeit hat also weiterhin ein Kindergeld-Anspruch bestanden, sodass eine Verlängerung danach ausgeschlossen war.
Wenn Du den freiwilligen Wehrdienst nach 2011 absolviert hast, klappt das mit der Verlängerung leider nicht. Wende Dich im Zweifel nochmal an die Familienkasse und lass Dir die gesetzliche Grundlage erklären.

Viele Grüße
myStipendium

Hallo, Ich will gerne mich bei einem Fernstudium anmelden bei dem ich ca. 320 € monatl. zahlen muss und dazu kommen noch andere kosten z.B Fahrkosten Büromaterial usw. Ich habe davor 25 std gearbeitet und habe es auf 18 std. runtergekurbelt bekomme ich jetzt trozdem Kindergeld ? Ich würde eh nur ca 100€ brauchen für mich der rest der Kosten wäre gedeckt. Ich bin 20 Jahre alt.

Hallo Kieu-my Duong,

es gibt mehrere Faktoren, die einen Einfluss darauf haben, ob Dir Kindergeld zusteht oder nicht. Vor allem beim Fernstudium musst Du besonders gut nachweisen können, dass das Studium Deine "Hauptbeschäftigung" ist. Es kann auch eine Rolle spielen, ob Du schon einen anderen Studienabschluss oder eine abgeschlossene Ausbildung hast. Wenn Du unter der Grenze von 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche bleibst, steht dem Kindergeld aber eigentlich nichts im Weg. Für eine verbindliche Auskunft solltest Du aber direkt bei der zuständigen Familienkasse nachfragen.

Viele Grüße
myStipendium

Hallo,
Ich mache zurzeit ein FSJ und ab Oktober ein duales Studium wo ich ca. 20 Stunden die Woche arbeite. Ich wollte mir aber zusätzlich noch einen 450€ job besorgen. Da wollte ich mal mach fragen ob ich da Probleme beim Kinder Geld bekomme, da ich ja zurzeit beim Fsj und später bei dualen Studium schon Geld verdiene.

Hallo Max4231,

Du kannst Kindergeld beziehen, solange Du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest. Wie viel Geld Du verdienst, spielt dabei keine Rolle. Du solltest außerdem nicht älter als 25 Jahre sein. Es sollte auch nachweisbar sein, dass die praktische Tätigkeit während Deines dualen Studiums eng mit dem Studium selbst verknüpft ist. Das ist normalerweise in der Studienordnung festgehalten.

Viele Grüße,
myStipendium

Hallo,
hier die Basics für meine Frage: ich bin 22, habe die deutsche Staatsbürgerschaft und habe mich in St. Gallen (Schweiz) immatrikuliert. Starte im Herbst mit BWL. Meine Eltern leben in Deutschland.
1. Habe ich Anspruch auf Kindergeld, wenn ich in der Schweiz studiere?
und
2. Hätte ich auch noch Anspruch auf Kindergeld, wenn ich eine eigene GmbH gründen würde, sozusagen wie eine Art Selbständiger agiere während der Studienzeit?
Danke vorab für die Auskunft.

Hallo Edith97,

Du kannst Kindergeld auch im Ausland bekommen, wenn Du steuerpflichtig in Deutschland bleibst, also in Deutschland Steuern zahlst. Wenn Du also nur für ein Jahr im Ausland studierst, wird Kindergelt oft gewährt. Wenn Dein Hauptwohnsitz allerdings in der Schweiz ist, wirst Du wahrscheinlich kein Kindergeld bekommen. Du kannst weiterhin Kindergeld beziehen, auch wenn Du selbstständig bist, allerdings musst Du, wie erwähnt, in Deutschland gemeldet sein.

Viele Grüße,
myStipendium

Hallo liebes MyStipendium Team,

Ich möchte ab Oktober in Berlin beginnen zu studieren. Das Problem hierbei ist nur leider, dass ich keine Ahnung habe wie ich mich finanzieren kann, da ich bereits ein Studium absolviert habe. Ich bin im März 25 geworden und hatte somit keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. Jetzt ist meine Frage, ob ich Kindergeld dennoch für mein Zweitstudijm beantragen könnte, obwohl ich dann älter als 25 Jahre alt bin? Und nein ich habe leider keinen Zivildienst oder ähnliches geleistet.

Ich bitte sehr um eine Rückmeldung :) (und vielleicht auch um ein paar Tipps wie ich mir sonst das Studium finanzieren könnte?)

Vielen, vielen Dank

Liebe Grüße

Laura

Hallo Laura,

leider hast Du keinen Anspruch auf Kindergeld. Du könntest Dich aber nach einem Stipendium umsehen, eventuell BAFöG beantragen oder einen Studienkredit aufnehmen. Auch eine Beschäftigung als Werkstudent oder Minijobber hilft Dir Deine Kosten zu senken. Schau Dir doch auch mal diesen Artikel zur Studienfinanzierung an.

Viele Grüße,
myStipendium

Hallo MyStipendium Team! Ich habe dieses Jahr maturiert, habe noch eine Aufnahmeprüfung an der Uni ausstehend und möchte nebenbei auch arbeiten gehen und habe mir den Artikel über Kindergeld und Nebenjob durchgelesen. Gilt das aber auch für Wien, Österreich oder nur in Deutschland?

Hallo Koral,

die Regelungen zum Kindergeld auf unseren Seiten gelten nur für Deutschland. Wie die Gesetze in Österreich sind, musst Du selbst recherchieren.

Viele Grüße,
myStipendium

Frage
Habe Lehre fertig gemacht, Hotelfachmann, habe jetzt an einer Wirtschaftsschule mein Abi nachgemacht und will jetzt studieren.
Bekomme ich noch Kindergeld??
Werde 23 Jahre alt.

Hallo Eili,

da Du bereits eine Ausbildung abgeschlossen hast und somit jetzt sozusagen mit dem Studium Deine Zweitausbildung beginnst, ist die Auszahlung des Kindergeldes nicht immer gewährleistet. Wenn Du nach Deiner Ausbildung keine ‚schädlichen Einkünfte‘ hast, also mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest, dann kann Dir das Kindergeld eventuell weitergezahlt werden. Am besten prüfst Du dies direkt bei Deiner zuständigen Familienkasse.

Viele Grüße,
myStipendium

hi,
ich habe eine abgeschlossene Ausbildung und danach angefangen zu studieren. Erhalte derzeit auch kindergeld und habe einen Minijob. Jetzt habe ich jedoch ein Angebot erhalten für eine Teilzeit stelle die ich gerne annehmen würde, weiß jetzt nur nich ob mein Anspruch dadurch nicht mehr gilt?
Also derzeit 450 € Job zu -> 12h 700€ Job

Hallo timmdü,

die gute Nachricht ist, dass Du weiterhin Kindergeld erhalten kannst. Du solltest aber beachten, dass Du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest. Das Gehalt spielt dabei keine Rolle.

Viele Grüße,
myStipendium

Hallo,
Ich werde bald meine Ausbildung abschließen und möchte daraufhin ein/eine Studium/ausbildung die ich komplett alleine aus meiner Tasche zahlen. Es handelt sich um eine/ein Ausbildung/studium zum Hundetrainer was man von zuhause aus studieren kann und sich die Praxis tage selbstständig aussuchen kann.

Ich konnte in dem text nichts darüber finden wie es bei so einem fall mit dem Kindergeld aussieht. Und wie viel ich nebenbei verdienen darf. Da das studium unter anderem sau teuer ist.

Mfg Merle

Hallo Merle,

solange Du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest und unter 25 Jahre alt bist, hast Du gute Chancen auf Kindergeld. Du kannst so viel verdienen, wie Du möchtest. Allerdings musst Du ab einem Gehalt von mehr als 450 € mit Sozialversicherungsbeiträgen rechnen. Schau Dir doch mal den Artikel zum Werkstudentengehalt an, dort findest Du noch mehr Infos zu den verschiedenen Gehaltsgrenzen.

Viele Grüße,
myStipendium

Ich werde im Februar, Studium wechseln, heißt mich von meiner Uni exmatrikulieren und ein Fernstudium beginnen. Erhalte ich dann trotzdem Kindergeld?

Hallo Lea,

es fehlen leider ein paar Details, um Deine Frage genau zu beantworten. Wenn Du unter 25 Jahre alt bist und unter 20 Stunden pro Woche arbeitest oder gar nicht arbeitest, hast Du Chancen weiterhin Kindergeld zu erhalten. Allerdings musst Du bei einem Fernstudium eventuell mehr Beweise erbringen, damit Dir die Familienkasse das Kindergeld weiterhin auszahlt.

Viele Grüße,
myStipendium

Moin, Ich habe ein Semester an einer privaten Uni studiert, da es leider mir zu teuer wiede ‚mussten Wir den Vertrag wiederrufen. Defakto ich war nie ein Student. Muss ich dann das Geld für den Zeitraum des „Studiums“ zurückzahlen? Man muss ja sicherlich einen Nachweis an die Familienkasse bringen, dass man nicht mehr studiert.

Hallo Finnbo26,

eigentlich spielt es keine Rolle an welcher Uni oder Fachhochschule Du studiert hast, solange Du immatrikuliert warst. Die Uni meldet der Krankenkasse normalerweise, dass Du exmatrikuliert wurdest. Leider klingt Dein Fall sehr speziell und es ist am besten, wenn Du Dich direkt an Deine Familienkasse wendest und dort nachfragst.

Viele Grüße
myStipendium

Hallo,
ich bin 22 Jahre alt und beginne im Herbst ein Studium der Wirtschaftswissenschaften, nachdem ich jetzt meine Ausbildung zum Immobilienkaufmann abgeschlossen habe. Nebenberuflich arbeite ich als eine Art selbstständiger Handelsvertreter. Hierbei verdiene ich in der Regel mehr als 450 Euro (der Betrag variiert von Monat zu Monat), kann aber auch weder wirklich nachweisen wie viele Stunden ich die Woche arbeite, noch habe ich einen richtigen Arbeitsvertrag wo das geregelt ist. Bekomme ich in dem Fall Probleme mit meinem Kindergeld?

Hallo Alexander,

wie viel Du nebenbei verdienst, spielt erstmal keine Rolle, damit Du Dein Kindergeld weiter bekommst. Bei einer zweiten Ausbildung, wie das bei Dir der Fall ist, solltest Du aber darauf achten, dass Du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest. Diese Regel soll bewirken, dass Du Dich auf Dein Studium konzentrierst und nicht darauf, Geld zu verdienen. Solange Du also nicht über diese Grenze kommst, solltest Du keine Probleme mit dem Kindergeld haben.

Viele Grüße,
myStipendium

Hallo.
Ich beginne ein Medizinsudium in einem privaten Universität in Deutschland.
Dürfen meine Eltern trotzdem das Kindergeld bekommen?
Danke

Hallo LisaSha,

es spielt keine Rolle auf welche Bildungseinrichtung Du gehst, solange Du unter 25 Jahre bist und geringfügig oder gar nichts verdienst, steht Deinen Eltern das Kindergeld zu. Du solltest außerdem steuerpflichtig in Deutschland sein.

Viele Grüße
myStipendium

Hallo,
Ich habe alle erforderlichen Leistungen für meinen Bachelor erbracht aber mein Zeugnis noch nicht erhalten. Wenn ich mit dem Antrag aufs Zeugnis noch warte, habe ich bis zur Übergabe noch Anspruch auf das Kindergeld? Ich bin auch extra noch ein Semester länger immatrikuliert.
Viele Grüße A.

Hallo AnniDa3,

leider fehlen ein paar Informationen (wie Dein Alter und ob Du nebenbei arbeitest), aber wenn Du bisher Kindergeld bekommen hast, ist davon auszugehen, dass Du auch weiterhin Kindergeld erhältst, solange Du unter 25 Jahre bist und geringfügig oder gar nichts verdienst. Dass heißt, solange Du immatrikuliert bist, bekommst Du Kindergeld.

Viele Grüße
myStipendium

Hallo,
muss ich beziehe jetzt seit einem Jahr während des Studiums Kindergeld. Nun habe ich einfach keins mehr bekommen. Müsste da nicht, wie beim Bafög auch, ein Bescheid an mich geschickt werden, dass das Kindergeld ausläuft?
Und kann dies überhaupt sein, dass ich einfach so kein Kindergeld mehr bekomme? Muss ich einen Folgeantrag stellen wie beim Bafög auch?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Liebe Grüße aus Bremen.

Hallo Lea,

das Kindergeld wird automatisch nicht mehr gezahlt, wenn du als Student älter als 25 Jahre bist oder wenn Du Dein Studium beendet hast. Wenn diese beiden Fälle nicht zutreffen, und Du weiterhin berechtigt bist, Kindergeld zu erhalten, solltest Du Dich an Deine Familienkasse wenden. Das Kindergeld kann Dir dann nachgezahlt werden.

Viele Grüße,
myStipendium

Hallo MyStipendium Team, ich, 22 Jahre habe eine Frage: Ich plage mich jetzt seit 7 Semestern mit einem Studium, für das eigentlich nur 6 Semester vorgesehen ist. Ich habe mir nun vorgenommen noch bis zum 8. Semester zu studieren, wenn ich bis dahin das Studium nicht abgeschlossen habe, werde ich es abbrechen, auch wenn ich dann noch keinen Abschluss habe.
Habe ich, wenn ich mein jetztiges (Erststudium) abbrechen würde, noch eine Chance Kindergeld zu erhalten wenn ich ein anderes Studium beginne?

Hallo Zelda,

wenn möglich ist es besser, den Studiengang zu wechseln als Dein Studium abzubrechen. Da Du einen Studienabbruch der Familienkasse melden musst. Allerdings kannst Du auch bis zu 4 Monate lang weiter Kindergeld bekommen bis Du ein zweites Studium oder eine Ausbildung anfängst. Da Du noch keinen Abschluss hast, der Dich befähigt eine Arbeit in Vollzeit auszuführen, solltest Du keine Probleme haben, Dein Kindergeld weiter zu erhalten.

Viele Grüße,
myStipendium

Hallo,

ich komme aus Litauen und studiere seit Ende 2019 in Deutschland.
Eine Freundin hat mich vor kurzem darauf aufmerksam gemacht, dass ich als Student mit festem Wohnsitz in Deutschland und Herkunft aus einem EU-Land Anrecht auf Kindergeld habe.

Da das Kindergeld ja von den Eltern beantragt wird, wollte ich mich erkundigen, ob das so stimmt, da beide meiner Eltern in Litauen wohnen.
Könnte bspw. meine Mutter einen Antrag stellen, obwohl sie im Ausland lebt?
Welche Dokumente bräuchte ich in dem Fall? Den Antrag auf Kindergeld als solches und die Anlage EU?

Ich würde mich über eure Hilfe freuen!
LG

Hallo Jokubas,

leider kannst Du kein Kindergeld erhalten, da Deine Eltern keine Einkommenssteuer in Deutschland zahlen. Um Kindergeld zu bekommen, müssen Steuern in Deutschland gezahlt werden. Wenn Du Dich also zum Studium in Deutschland befindest und Deine Eltern in Litauen leben und arbeiten, kannst Du kein Kindergeld bekommen.

Viele Grüße
myStipendium

Hallo Liebes MystipendiumTeam,

auch ich bitte um euren Rat.
Ich habe im Dezember 2022 erneut einen Kindergeldantrag gestellt, der wie natürlich befürchtet, wieder abgelehnt worden ist. Kurz zu meiner Person: Ich befinde mich definitiv im Zweitstudium, also habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und studiere Steuerrecht berufsbegleitend an eine Fachhochschule. Da es sich um ein berufsbegleitendes Studium handelt, habe ich zum Beginn des Studiums den Arbeitgeber gewechselt und bin nun in einer Steuerberaterkanzlei tätig. Zunächst hatte ich eine 28-Stundenwoche vereinbart. Demnach entfiel auch der Kindergeldanspruch. Nun wurde meine Stundenwoche auf 20 Std. herabgesetzt und ich dachte ich versuche mal mein Glück. Meines Erachtens steht mir das auch mit dieser unschädlichen Tätigkeit zu. Nun kam der Ablehnungsbescheid, das ich aufgrund des Teilzeitstudiengangs (Montag 8-17:00 Uhr, Dienstag 14:15-17:30) nicht berechtigt bin und meine Beschäftigung hier im Vordergrund steht. Habe mir jetzt gefühlt 100 BFH-Urteile durchgelesen und nie war die Vorlesungszeit relevant. Werde auch Montags und Dienstags vom AG freigestellt und diese Zahlen auch die Studiengebühren, meine komplette Arbeit bzw. Ausbildung richtet sich auch Schwerpunktmäßig nach meinen derzeitigen Modulen. Ich möchte nun einen Einspruch verfassen, weiß aber jetzt nicht ob ich Anspruch auf Kindergeld habe oder ich es einfach so stehen lassen soll.

Würde mich über eine Rückmeldung von euch freuen.

LG Elisabeth.

Hallo Elisabeth,

generell wird Kindergeld ja bis zum 25. Lebensjahr auch bei einer Zweitausbildung gezahlt. Voraussetzung ist, dass Du keiner anspruchsschädlichen Erwerbsarbeit nachgehst. Nachdem Deine Beschäftigung nur 20 Stunden pro Woche umfasst, sollte sie unschädlich sein. Zudem wird vorausgesetzt, dass Du das Studium ernsthaft betreibst. Davon kann auch bei einem Teilzeitstudium ausgegangen werden. Dabei werden 10 Stunden pro Woche, die in das Teilzeitstudium investiert werden, als weiche Grenze angesetzt.

In Deinem speziellen Fall scheint es so, als würde die Familienkasse es so beurteilen, dass Deine Beschäftigung (20 Stunden pro Woche) und nicht das Studium (rund 12 Stunden pro Woche) im Vordergrund steht.

Inwiefern das als Ablehnungsgrund gerechtfertigt ist können wir nur schwer beurteilen. Wie Du ja bereits recherchiert hast, ist das überwiegende Kriterium, dass die Beschäftigung "unschädlich" sein muss (also maximal bis zu 20 Stunden die Woche). Im Zweifelsfall kannst Du vielleicht überzeugend darstellen, inwiefern Du Dein Studium ernsthaft betreibst und Deine Festanstellung in engem Zusammenhang mit Deine Studium stehen. Eventuell lohnt es sich hier, eine (kostenlose) Ersteinschätzung von einem Fachanwalt einzuholen.

Viele Grüße
myStipendium

Hallo :) ich habe im Oktober mein duales Bachelor Studium abgeschlossen, werde im direkten Anschluss zum Wintersemester einen berufsbegleitenden Master an der selben Hochschule dran hängen. Ich arbeite dann unabhängig vom Studium als vollzeitkraft und Angestellte in meinem Ausbildungsbetrieb des BA-Studiums weiter. Da der berufsbegleitende Master 400€ monatlich kostet - habe ich Anspruch auf Kindergeld? (Bin 21 Jahre alt)

Hallo Laura.307,

das ist gar nicht so leicht zu beantworten. Es kommt darauf an, ob Dein Bachelorabschluss Dich dazu befähigt einen Beruf auszuüben und auch was Dein Berufsziel ist. Beispielsweise kann ein Master auf den vorangegangen Bachelor aufbauen und als Teil der gesamten Ausbildung angesehen werden. Dazu gibt es jedoch auch verschiedene Urteile zu Klagen vom Bundesfinanzhof. Allerdings wird es mit einem Vollzeitjob wahrscheinlich kein Kindergeld geben, da hier deutlich die Berufstätigkeit im Vordergrund steht.

Am besten fragst Du aber Deine zuständige Familienkasse, ob Du einen Anspruch auf Kindergeld hast.

Viele Grüße
myStipendium

Hallo,
ich bin bis Februar 2024 noch immatrikuliert und schreibe gerade an meiner Masterarbeit, die ich im November abgebe.
Ab dem 1.10. habe ich einen Vollzeitjob. Muss ich das der Familienkasse melden? Und wahrscheinlich erhalte ich ab Oktober dann kein Kindergeld mehr, obwohl ich noch immatrikuliert bin, oder?
Danke für eine Rückmeldung.
Grüße Tina (24 J.)

Hallo Tina,

sobald Du mehr als 20 Stunden arbeitest, erhältst Du kein Kindergeld mehr. Du hast also recht, das Kindergeld wird Dir dann ab Oktober nicht mehr ausgezahlt.

Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es besser die Familienkasse zu benachrichtigen, dass Du ab Oktober einen Vollzeitjob haben wirst.

Viele Grüße
myStipendium

Hallo Leute, mein Sohn ist 22 Jahre alt und beendet jetzt in der Kürze sein IT-Studium (Master). Seine letzte Prüfung hat er bereits im März geschrieben, seine Masterarbeit gibt er erst Mitte April (Deadline 19.04.) ab, die Abschlussnote mit seinem Master bekommt er erst Mitte Mai, dann wird er rückwirkend zum 31. März exmatrikuliert. Ab wann gibt es jetzt kein Kindergeld mehr? Ende März, Ende April oder Ende Mai?

Hallo Pancho71,

das Kindergeld wird nicht mehr gezahlt, sobald Dein Sohn seine Prüfungsergebnisse schriftlich vorliegen hat. Das kann auch der Fall sein, wenn die Ergebnisse online verfügbar sind. Also wird das Kindergeld voraussichtlich ab Ende Mai eingestellt. Außerdem sollten alle erforderlichen Prüfungen erfolgreich bestanden worden sein.

Viele Grüße
myStipendium

Hallo liebes myStipendium Team,
ich mache im Sommer mein Abi und fange dann zum Wintersemester ein Sprachstudium außerhalb der EU an für ein Semester, wenn ich richtig verstanden habe, habe ich für diese Zeit weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Danach möchte ich zum folgenden Wintersemester meinen Bachelor anfangen. Kann ich sozusagen eine Kindergeld Pause (ca. 6 Monate) einlegen und danach erneut welches fordern wenn ich meine "Erstausbildung" anfange? Oder gibt es einen Weg diese Pause zu überbrücken, z.B. durch Immatrikulation oder vorbereitendes Praktikum?
Vielen Dank schonmal im Voraus für eure Nachricht!
Liebe Grüße,
Louise

Hallo Louise,

während der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildungsbeginn oder Studium wird das Kindergeld für 4 Monate weitergezahlt.

Du kannst auch für das Spachstudium im Ausland Kindergeld erhalten. Dafür solltest Du mindestens 10 Stunden pro Woche Unterricht bekommen. Außerdem brauchst Du einen Nachweis, dass Du ein Sprachstudium machst. Du musst diesen nur an die Familienkasse schicken und sie über das Sprachstudium informieren.

Wenn Du dann das Studium in Deutschland beginnst, musst Du auch wieder die Familienkasse informieren und einen Nachweis erbringen (meist die Immatrikulationsbescheinigung).

Viele Grüße
myStipendium

Servus, ich bin 21 Jahre alt und studiere aktuell an einer Fernuniversität. ( seit April 2023 ). Aus privaten Gründen konnte ich bisher keine Prüfungen ablegen und habe mich nun auch dazu entschlossen im August eine Ausbildung anzufangen. Die Familienkasse fordert nun von mir Leistungsnachweise über mein aktuelles Studium. Da ich keine habe befürchte ich nun meinen Kindergeldanspruch entzogen zu bekommen und auch für die Zeit in der ich „studiert“ habe, das bisher gezahlte Kindergeld zurückzahlen zu müssen.
Wie sollte ich mich nun am besten verhalten und welche Möglichkeiten habe ich?

Hallo Jonas,

wenn Du keine Leistungsnachweise von Prüfungen hast, kannst Du oft auch Einsendeaufgaben als Nachweis an die Familienkasse schicken. Am besten wendest Du Dich an Deine Fernuni und fragst, ob Dir ein Nachweis über geleistete Einheiten ausgestellt werden kann.

Viele Grüße
myStipendium

Guten Tag,
Ich hätte eine Frage bezüglich dem folgenden Abschnitt aus eurer Website:
„ Darüber hinaus gilt die Grenze von mindestens zehn Wochenstunden für Ausbildung oder Unterricht, um die Ernsthaftigkeit belegen zu können. Sollten diese unterschritten werden, empfehlen sich Nachweise über die notwendige Vor- oder Nachbereitung bzw. praktische Aktivitäten zur Berufsvorbereitung. Bei den Kindergeld-Voraussetzungen sind also Dein Alter und Dein Ausbildungsstatus ausschlaggebend“

Jemand studiert an einer Fachhochschule aber aus persönlichen Gründen studiert diese Person von zuhause aus.Sie lernt von den Materialien, die auf Moodle hochgeladen wurden etc. und erweitert ihr Wissen über viele Lernvideos auf YouTube.
Nun hat diese Person nicht diese „zehn Wochenstunden für Unterricht“ sondern sie verbringt eher 10 Stunden die Woche digital über Moodle zu lernen und Lernvideos anzuschauen. Viele Übungs- Tests hat sie auf Moodle ihrer FH auch bestanden also sie lernt wirklich.
Ist sie immernoch berechtigt Kindergeld zu bekommen ohne präsent zu sein aufgrund eines persönlichen Grundes? Oder tut sie damit etwas illegales? Danke im Voraus

Hallo Noor M,

wenn ein Student weniger als 10 Unterrichtsstunden hat, muss er oder sie nachweisen können, dass durch die Vorbereitung oder Nachbereitung zusätzlich Zeit mit Unterricht bzw. Lernen verbracht wird. Das kann beispielsweise durch praktische Übungen oder Versuche geschehen. Die Familienkasse kann Leistungsnachweise fordern oder falls diese nicht vorliegen auch Einsendeaufgaben, um den Leistungsstand und die Ernsthaftigkeit nachzuvollziehen.

Viele Grüße
myStipendium

Danke für die Antwort
Also theoretisch würde sie nichts Falsches machen, wenn sie von zuhause mit YouTube Videos über z.B das Modul Marketing lernt, alle Tests auf der hochschuleigenen Moodle Seite besteht und insgesamt für Videos anschauen, Notizen aufschreiben und Tests bearbeiten 10 Wochenstunden aufweist?

Sehr geehrte Mystipendium Redaktion,

zunächst vielen herzlichen Dank für Ihre zahlreichen, interessanten und hilfreichen Beiträge.

Bezüglich eines Fernstudium und den Anspruch auf Kindergeld (ab den 21.Lebensjahr) hätte ich dringende Fragen zu klären, die ich jedoch im Internet nicht finden konnte.

Daher bitte ich Sie in aller höflichkeit mir evtl. bei der Klärung dieser wichtigen Fragen behilflich zu sein.

Ich bin 21 Jahre alt und absolviere ein Fernstudium an der Westriver Academy Californien/ USA.

Es handelt sich hierbei um eine private, freie Akademie, in welcher jeder Student, nach seinen eigenen Interessen und Talenten studiert.

Das heißt, der Student folgt seinen eigens erstellten Lehrplan, ohne Hausaufgaben/ ohne vorgegebene Themen und ohne Leistungsnachweis oder Zensuren durch die Akademie.

Ganz bewusst, habe ich mich für diese Form von Studium entschieden, da ich (ohne Leistungsdruck) frei nach meinem Interessenbereichen studieren kann und nicht durch Zensuren und Leistungsnachweisen beurteilt werden.

Da ich Zensuren generell ablehne und nicht durch ein Notensystem beurteilt werden möchte und das Benotungssytem als Leistungsdruck empfinde.
Leistungsbewertung durch Zensuren und Benotung lehnen ich grundsätzlich ab.

Nun möchte die Kindergeldstelle "Hausaufgaben".
Diese kann ich nachweisen, da ich täglich mehrere Stunden studiere und Texte in meinen Themenfeld in drei Sprachen verfasse, diese wurden aber weder geprüft noch benotet durch die Akademie.
(falls diese Texte,/ Studienarbeiten in der Form dann von der Kindergeldstelle als "Hausaufgaben" akzeptiert werden?).

Noten und Zensuren kann ich nicht nachweisen, aus oben bereits geschilderten Gründen.

Jetzt stellt sich für mich diese wichtigen Fragen,
u.a. ob die Kindergeldstelle generell Fernstudien ohne Leistungsnachweis und Zensuren überhaupt akzeptiert,/ muss, bzw. ob es diesbezüglich klare gesetzliche Regelungen gibt? (Bitte nach Möglichkeit, Link mit senden).

Kann die Kindergeldstelle mein Kindergeld deshalb einstellen?

Habe ich nur durch Nachweise von Zensuren und Leistungsnachweisen Anspruch auf Kindergeld?

Wie soll ich nun in der Angelegenheit vorgehen, um die Sperrung des Kindergeldes zu verhindern, bzw. um trotzdem Anspruch auf Kindergeld zu habe?

Ich habe auch Angst, dass die Kindergeldstelle Geld zurück verlangen kann, falls mir das Kindergeld nicht zusteht, wenn Noten, Zensuren, Leistungsnachweise Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld sind.

Für jeglichen Hilfe und Antwort bin ich zutiefst dankbar.
Mit bestem Dank im Voraus für Ihre Bemühungen und Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Isa2003

Hallo Isa2003,

am besten ist es, wenn Du Dich direkt an die Familienkasse wendest, da Dein Fall sehr speziell ist. Generell kannst Du aber bei einem Fernstudium auch Kindergeld erhalten. Du kannst das Servicetelefon oder Kontaktformular des Familienportals nutzen, dort findest Du auch die allgemeinen Regeln zum Kindergeld.

Viele Grüße,
myStipendium