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Kindergeld im Studium - Das muss man beachten

Studenten haben Anspruch auf Kindergeld im Studium. Die Kindergeld-Altersgrenze liegt unter bestimmten Voraussetzungen bei 25 Jahren. Zudem darfst Du nur einen bestimmten Betrag nebenbei verdienen, um weiterhin Kindergeld zu bekommen. Welche weiteren Voraussetzungen es gibt, erfährst Du in unserem Artikel.
Kindergeld im Studium ist kein Problem

Das Kindergeld für Studenten ist, neben BAföG oder Studienkrediten, ein wichtiger Beitrag, um Dein Studium zu finanzieren und so die Kosten im Studium decken zu können. Wie lange es gezahlt wird, ist von verschiedenen Faktoren abhängig und es gilt, einige Fallstricke zu vermeiden. Wir haben für Dich die wichtigsten Informationen zusammengestellt, damit Du Fehler vermeidest, die zum Verlust des Kindergeldes im Studium führen können.

Wie lange bekommt man Kindergeld?

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlt der Staat Kindergeld für alle Kinder, danach nur unter bestimmten Voraussetzungen. Volljährige Kinder können während ihrer Ausbildung bzw. ihrem Studium oder in der Übergangzeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr einen Kindergeld-Anspruch auslösen. Kindergeld in der Ausbildung ist in einigen Ausnahmefällen sogar über das 25. Lebensjahr hinaus möglich. Das Kindergeld für Studenten muss von den Eltern beantragt werden und wird auch an diese ausgezahlt. Um während des Studiums Kindergeld zu bekommen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Kindergeld-Voraussetzungen

Die Voraussetzungen um Kindergeld zu bekommen, hängen von Deiner Situation ab. Bis Du 18 Jahre alt bist, erhältst Du bzw. Deine Eltern automatisch Kindergeld. Danach bekommst Du weiterhin Kindergeld ausgezahlt, wenn Du Dich entweder in der Übergangzeit von bis zu 4 Monaten (z.B. zwischen Schulabschluß und Studium) oder in einer Ausbildung bzw. einem Studium befindest. Dein Studium musst Du dabei ernsthaft betreiben. Es reicht also nicht, dass Du Dich einschreibst und alle paar Wochen in einer Vorlesung sitzt. Der Staat kann als Kindergeld-Voraussetzung neben Deiner Immatrikulationsbescheinigung nämlich auch noch einen Leistungsnachweis von Dir fordern.

Wichtig für die Auszahlung des Kindergeldes ist also der Beleg für die Ernsthaftigkeit, mit der die Berufsausbildung betrieben wird. So geht die Familienkasse zum Beispiel davon aus, dass eine erhebliche Abweichung von der üblichen Ausbildungs- oder Studienzeit die Absicht, das Ausbildungsziel überhaupt erreichen zu wollen, in Frage stellen. Es können also durchaus regelmäßige Nachweise über den Studienfortgang gefordert werden, insbesondere wenn keine regelmäßige Anwesenheit in den Ausbildungsgängen vorausgesetzt wird. Darüber hinaus gilt die Grenze von mindestens zehn Wochenstunden für Ausbildung oder Unterricht, um die Ernsthaftigkeit belegen zu können. Sollten diese unterschritten werden, empfehlen sich Nachweise über die notwendige Vor- oder Nachbereitung bzw. praktische Aktivitäten zur Berufsvorbereitung. Bei den Kindergeld-Voraussetzungen sind also Dein Alter und Dein Ausbildungsstatus ausschlaggebend.

Übrigens: Das Kindergeld forderst Du nicht direkt an. Es ist immer Aufgabe der Erziehungsberechtigten - also Deiner Eltern - den Antrag auf Kindergeld zu stellen und Deine aktuelle Situation zu belegen.

Kindergeld-Altersgrenze

Die Kindergeld-Altersgrenze beträgt normalerweise 18 Jahre. Wenn Du studierst, erhöht sie sich auf 25 Jahre. Das heißt, bis zum Tag vor Deinem 25. Geburtstag wird unter bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld gezahlt, nämlich solange die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist.

Kindergeld ab 18

Auch wenn die Volljährigkeit eingetreten ist, besteht ein Kindergeldanspruch, sofern sich der Betreffende noch in allgemeiner Ausbildung, in der ersten Ausbildung bzw. im Studium oder in der Übergangzeit befindet. Als Student kannst Du also durchaus Kindergeld beziehen, wenn Du volljährig bist. Üblicherweise endet der Anspruch auf Kindergeld im Studium mit dem Abschluss der Ausbildung bzw. spätestens mit der Kindergeld-Altersgrenze von 25 Jahren.

Kindergeld ab 25

Um das Kindergeld ab 25 im Studium noch beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gesetzlicher Grundwehrdienst oder Zivildienst wurde geleistet.
  • Freiwilliger Wehrdienst für nicht mehr als drei Jahre wurde absolviert.
  • Tätigkeit als Entwicklungshelfer, die vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreit hat, wurde ausgeübt. Sie darf nicht länger als der gesetzliche Grundwehrdienst gedauert haben.

Die Wehrpflicht ist allerdings zum 1. Juli 2011 ausgelaufen. Wer nach diesem Stichtag einen freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst geleistet hat, hat keinen Anspruch auf die verlängerte Dauer des Kindergeldbezuges. Bis 2018 galt hierfür eine Übergangsregelung. Achtung: wer im Rahmen des Wehrdienstes eine Ausbildung absolviert hat, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Verlängerung.

Für behinderte Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, gilt die Kindergeld-Altersgrenze nicht. Sie können Kindergeld für Volljährige und auch Kindergeld ab 25 beziehen.

Wie viel Kindergeld bekommt man?

Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2025 erhöht. Die Höhe des Kindergeldes beträgt einheitlich für jedes Kind 250 €.

Welches Kind bezogen auf den Berechtigten als erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind gilt, spielt seit der Vereinheitlichung in 2023 keine Rolle mehr. Für Patchwork-Familien ist besonders wichtig, dass dabei auch sogenannte "Zählkinder" zum Zug kommen. Das sind Kinder, für die der Berechtigte kein Kindergeld bekommen kann, weil dies dem anderen Elternteil zusteht. In der Reihenfolge für das Kindergeld in der Ausbildung zählt das Zählkind aber mit.

Trotz Kindergeld erlischt Dein BAföG-Anspruch übrigens nicht, und Du musst es auch nicht für die Berechnung des BAföGs hinzuziehen. Die Höhe des BAföGs ermittelt Dir auch schnell und einfach unser BAföG-Rechner. Die Höhe des Kindergeldes, das Studenten in der Ausbildung erwarten können, haben wir für Dich nachfolgend in einer Tabelle zusammengestellt.

Kindergeldanspruch 2025

Für die ersten beiden Kinder jeweils

255 €

Für das dritte Kind

255 €

Für jedes weitere Kind

255 €

Kindergeldanspruch 2023/24

Für die ersten beiden Kinder jeweils

250 €

Für das dritte Kind

250 €

Für jedes weitere Kind

250 €

Kindergeldanspruch 2022

Für die ersten beiden Kinder jeweils

219 €

Für das dritte Kind

225 €

Für jedes weitere Kind

250 €

Wann bekommt man Kindergeld?

Eltern haben prinzipiell Anspruch auf Kindergeld und zwar unabhängig vom Einkommen. Die Frage "Wann bekommt man Kindergeld?" ist trotzdem nicht einfach zu beantworten. Denn: Kindergeld wird nicht automatisch gezahlt, sondern es muss ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. In der Regel ist das die Familienkasse bei der Agentur für Arbeit am Wohnort. Seit Mai 2022 kann der Antrag auch online gestellt werden. Der Anspruch gilt für jeden Monat, in dem mindestens an einem Tag die Kindergeld-Voraussetzungen erfüllt sind. Kindergeld im Studium kann längstens - abgesehen von wenigen Ausnahmefällen - bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden.

Kindergeld in der Ausbildung

Du hast während der Ausbildung oder des Studiums grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Kindergeld im Studium wird in der Regel nur für die erste Ausbildung problemlos bezahlt. Bei der zweiten Ausbildung wird die Zahlung des Kindergeldes an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Das Fazit für Dein Kindergeld in der Ausbildung ist also: Ja, Du kannst grundsätzlich Kindergeld in der Ausbildung beziehen, allerdings hängt es von der Art Deiner Ausbildung ab.

Kindergeld nach der Ausbildung

Auch nach Abschluss der Ausbildung kann man noch Kindergeld im Studium bekommen, wenn keine schädlichen Einkünfte erzielt werden. Was heißt das konkret und wie viel Kindergeld nach der Ausbildung kann ich erwarten?

Ist die erste Berufsausbildung abgeschlossen und der Absolvent übt dann eine Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden aus, so gilt dies als schädlich und die Zahlung des Kindergeldes wird eingestellt. Sind die Einkünfte unschädlich, wird das Kindergeld in der bisherigen Höhe weitergezahlt.

Als unschädlich werden anerkannt:

  • geringfügige Beschäftigungen bzw. 556 €-Jobs und
  • kurzfristige Beschäftigungen

Ein gängiger Maßstab für die Einschätzung der Schädlichkeit von Einkünften ist die vereinbarte Wochenarbeitszeit, die 20 Stunden nicht überschreiten sollte. Allerdings zählen einige Einkünfte stets als unschädlich, wie zum Beispiel:

  • ein Ausbildungsverhältnis nach BBiG
  • ein Praktikum, zum Beispiel nach Abschluss des Pharmaziestudiums, oder ein Volontariat
  • ein Referendariat beim Lehramtsstudium oder als Vorbereitung zum 2. Staatsexamen in den Rechtswissenschaften
  • ein duales oder berufsbegleitendes Studium
  • ein Dienstverhältnis bei Beamtenanwärtern oder von Berufssoldaten
  • ein Anerkennungsjahr für Erzieher

Kindergeld im Master

Sobald die Erstausbildung das Kind dazu befähigt einen Beruf auszuüben, gilt diese als abgeschlossene Berufsausbildung. Dennoch kann Kindergeld ausgezahlt werden, wenn ein Masterstudiengang absolviert wird. Allerdings darf das Kind dann keine schädlichen Einkünfte haben. Es darf also nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Kindergeld für ein duales Studium

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bezüglich des Kindergeldes für ein duales Studium 2014 folgendes Urteil gefällt (Urteil vom 03.07.2014, III, R 52/13): Wenn bei einem dualen Ausbildungsgang nach Abschluss der betrieblichen Ausbildung das Bachelor-Studium fortgesetzt wird, so gilt letzteres immer noch als Erstausbildung. In diesem Fall bleibt dann der Kindergeld-Anspruch erhalten. Das Kindergeld ist Dir bei einem dualen Studium also sicher bis zum Abschluss beider Ausbildungen.

Kindergeld im Zweitstudium

Gilt ein Studium als Zweitstudium bzw. als Zweitausbildung, so erlischt nicht automatisch der Kindergeld-Anspruch. Allerdings ist jetzt entscheidend, ob anspruchsschädliche Einkünfte erzielt werden. Schädlich für das Kindergeld im Zweitstudium sind:

  • Erwerbstätigkeiten von mehr als 20 Stunden pro Woche
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über 556 €
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft über 556 €
  • Einkünfte aus selbständiger und/oder gewerblicher Tätigkeit über 556 €

Übrigens kannst Du zusätzlich zum Kindergeld auch noch BAföG im Zweitstudium bekommen.

Kindergeld im Praktikum

Bei Praktikanten unter 18 Jahren wird in jedem Fall das Kindergeld auch während des Praktikums gezahlt. Mit Eintritt der Volljährigkeit prüft die Familienkasse, ob die Voraussetzungen für das Kindergeld während des Praktikums vorliegen.

Wichtig beim Thema Kindergeld im Praktikum ist, dass es im Zusammenhang mit der Berufsausbildung bzw. dem Studium stehen muss. Nur dann wird es weiter gezahlt. Das Praktikum wird anerkannt, wenn die nachfolgend aufgelisteten Kriterien erfüllt sind:

  • Die Ausbildung schreibt ein Pflichtpraktikum vor, das die Ausbildung ergänzt oder Voraussetzung dafür ist.
  • Für die Ausbildung wird ein Praktikum als Zugangsvoraussetzung oder Ergänzung empfohlen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht dem Kindergeld im Praktikum nichts mehr im Wege. Du kannst also auch während des Praktikums Kindergeld bekommen. Falls Du noch kein passendes Praktikum im Studium absolviert hast, kannst Du in unserer Praktikumsbörse ein passendes Praktikum finden. Um sicherzustellen, dass Du im Praktikum Kindergeld bekommen wirst, solltest Du Dich bei Deiner Hochschule erkundigen, ob ein Praktikum für Dich vorgeschrieben ist.

Kindergeld und Nebenjob

Möglicherweise bist Du auch darauf angewiesen, während des Studiums Geld zu verdienen. In Deinem Erststudium ist das komplett unbedenklich. Du kannst so viel dazuverdienen, wie Du möchtest. Das Kindergeld wird in jedem Fall ausgezahlt. Auch wenn Du auf Deinen Studien- oder Ausbildungsplatz wartest (nicht länger als 4 Monate) kannst Du unbegrenzt dazuverdienen.

Wenn Du schon einen Bachelor-Abschluss hast (oder einen sonstigen ersten Studien- oder Berufsabschluss) , musst Du aufpassen, dass Du nicht zu viel arbeitest, damit der Kindergeldanspruch nicht verlorengeht. Grundsätzlich ist bei abhängiger Beschäftigung eine Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Stunden pro Woche unschädlich. Für eine vorübergehende Zeit von maximal zwei Monaten können es auch mehr Wochenstunden sein. Trotzdem darf insgesamt der Durchschnitt von 20 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Solange Du Dich daran hältst, kannst Du Kindergeld und Nebenjob problemlos kombinieren. Neben dem Kindergeld kannst Du auch noch BAföG und Nebenjob kombinieren.

Die finanzielle Unabhängigkeit von Studenten lässt sich also trotzdem bewerkstelligen, ohne den Anspruch auf Kindergeld zu gefährden. So lassen sich beispielsweise mehrere Jobs kombinieren, selbst ein Mini-Job mit einem Teilzeit-Job, solange die 20 Stunden pro Woche nicht nachhaltig überschritten werden. Falls man als Student finanzielle Unterstützung in Form eines Stipendiums erhält, gelten Sonderregelungen. Für die freien Sommermonate können Studenten also durchaus längere Arbeitszeiten planen, wenn sie dafür in anderen Wochen entsprechend kürzer treten. Der Durchschnitt aller zum Studium zählenden Wochen entscheidet am Ende bei der Beurteilung der Schädlichkeit der Einkünfte. Sollte es eine Überschreitung geben, wird auch nicht der komplette Kindergeldanspruch gestrichen, sondern nur um die betroffenen Monate gekürzt. Eine vorausschauende Planung macht also durchaus Sinn, um sich den Anspruch auf das Kindergeld zu erhalten.

Du siehst, das Thema Kindergeld für Studenten ist nicht ganz einfach, und es gibt einige Stolperfallen. In Zweifelsfällen oder bei Problemen solltest Du juristische Hilfe in Anspruch nehmen, um zu Deinem Recht zu kommen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass Du eine Rechtsschutzversicherung für Studenten besitzt oder bei Deinen Eltern mitversichert bist.

Geldgeschenke:

Gratis Leistungen:

Spartipps: