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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Grenzen und Abschreibung (Stand 2024)

Ob Arbeitslaptop, Schreibtisch oder Kaffeemaschine – wenn Du einen Gegenstand aus rein beruflichen Gründen kaufst, kannst Du diesen bis zu einem gewissen Betrag als geringwertiges Wirtschaftsgut – kurz GWG – von der Steuer absetzen. Dabei ist egal, ob Du angestellt oder selbstständig bist, wobei Selbstständige mehrere Wege der Abschreibung nutzen können. Was ein geringwertiges Wirtschaftsgut genau ist, welche Voraussetzungen ein Gegenstand dafür erfüllen muss, wo die GWG-Grenze liegt und was Du bei der Abschreibung beachten musst, erfährst Du hier:

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Wirtschaftsgüter bezeichnen bei der Steuerlehre Gegenstände, die Du aus beruflichen Gründen angeschafft hast und damit von den Steuern absetzen kannst. In der Regel müssen Wirtschaftsgüter über ihren Nutzungszeitraum abgeschrieben werden. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern – also solchen, die unter einen gewissen Betrag fallen – gilt aber eine gesonderte Reglung. Denn sie können sofort – also in dem Steuerjahr, in dem sie angeschafft wurden – zu 100 Prozent abgesetzt werden.

Voraussetzungen

Damit Du die Kosten für geringe Wirtschaftsgüter steuerlich geltend machen kannst, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Folgende Kriterien machen geringwertige Wirtschaftsgüter aus:

  • Sie dürfen die GWG-Grenze von 1.000 € netto nicht überschreiten
  • Sie müssen beweglich sein
  • Sie müssen abnutzbar sein
  • Sie müssen selbstständig nutzbar sein
  • Sie müssen für die Arbeit eines Steuerzahlers notwendig sein

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Um als geringwertiges Wirtschaftsgut zu gelten, darf die Anschaffung oder die Herstellung des Gegenstands einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Diese GWG-Grenze liegt aktuell bei 1.000 € netto und 1.190 Euro brutto.

Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über dieser GWG-Grenze, so muss der Gegenstand über einen längeren Zeitraum – den der Nutzungsdauer – abgesetzt werden.

Bewegliche Wirtschaftsgüter

Ein weiteres Kriterium ist, dass die Wirtschaftsgüter beweglich sind. Zu diesen beweglichen Wirtschaftsgütern können Sachen, Tiere und auch Scheinbestandteile gehören. So können sowohl Gegenstände für die Büro-, Laden- oder Praxisausstattung, wie auch Maschinen, Computer und andere Anlagen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern zählen.

Nicht beweglich – also auch nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter absetzbar – sind hingegen:

  • Gebäude
  • Grund und Boden
  • Gebäudeteile

Auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Lizenzen für Software oder Nutzungsrechte zählen nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Neben der Beweglichkeit müssen die Wirtschaftsgüter auch abnutzbar sein – sie müssen sich mit der Zeit also abnutzen. Ob dies ein wirtschaftliches oder ein technisches Abnutzen ist, ist dabei irrelevant.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter – wie etwa Büroeinrichtung oder ein Computer – zählen zudem zu dem Anlagevermögen eines Unternehmens. Die voraussichtliche Nutzdauer der Gegenstände muss mindestens ein Jahr betragen.

Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter

Um als geringwertige Wirtschaftsgüter zu gelten, müssen die Gegenstände zudem selbstständig nutzbar sein und als alleinstehende Einheit funktionieren. So können Computer also als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden, während eine Grafikkarte dies nicht kann, da sie ohne Computer nicht nutzbar ist.

Wirtschaftsgüter die nicht selbstständig nutzbar, aber wirtschaftlich eigenständig sind – wie etwa ein Drucker oder ein Autoanhänger – können abgeschrieben werden, jedoch nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter. Wie Du diese abschreibst, kannst Du der Tabelle für allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA) entnehmen.

Sofortabschreibung

Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 1.000 € netto kannst Du in voller Höhe im Jahr der Anschaffung in der Steuererklärung geltend machen. Sie gelten hier als Betriebsausgaben. Dabei solltest Du das Wirtschaftsgut aber in dem betroffenen Jahr absetzen, da eine Sofortabschreibung eines GWG nicht nachträglich im Folgejahr durchgeführt werden kann.

Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 250 Euro, besteht keine Aufzeichnungspflicht, Du musst sie also nicht im Anlageverzeichnis erwähnen. Ausgaben über diesem Betrag müssen im Anlageverzeichnis aufgeführt werden. Die Kaufbelege solltest Du unbedingt aufbewahren.

Ob der Gegenstand neu oder gebraucht gekauft wird, ist dabei nicht relevant, solange dieser den Grenzbetrag nicht überschreitet. Auch bei Gegenständen, die Du gebraucht kaufst, solltest Du eine Rechnung verlangen, damit Du diese im Zweifel beim Finanzamt vorlegen kannst.

Poolabschreibung

Als Selbstständiger hast Du bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter die Möglichkeit, dies über die sogenannte Poolabschreibung zu tun. Bei dieser Form der Abschreibung von GWG kannst Du mehrere geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen jeweils 250 und 1.000 € netto zu einem Sammelposten zusammenfassen. Diese zusammengefassten Wirtschaftsgüter kannst Du dann über einen Zeitraum von fünf Jahren zu je 20 Prozent pro Jahr abschreiben und kannst so – je nach Gegenstand und Kostenumfang – einen kürzeren Abschreibungszeitraum in Anspruch nehmen.

Wenn Du Dich dabei in einem Jahr für einen Sammelposten entscheidest, musst Du in diesem Jahr auch alle geringwertigen Wirtschaftsgüter zusammen über fünf Jahre abschreiben. Es ist nicht möglich, einige der Wirtschaftsgüter als Poolabschreibung abzuschreiben, während Du andere einzeln sofort abschreibst – Du kannst die beiden Abschreibungsmöglichkeiten also innerhalb eines Jahres nicht mischen. Dabei musst Du Wirtschaftsgüter über 250 Euro in einem Verzeichnis erfassen oder durch Buchführung nachweisen können.

Beispiel:

Peter ist selbstständig und musste Anfang des Jahres einen neuen Schreibtisch für sein Arbeitszimmer kaufen. Dieser hat ihn 900 Euro gekostet. Wenige Monate später gibt auch sein Arbeitslaptop den Geist auf, sodass er sich einen neuen Laptop nur für die Arbeit kauft. Dieser kostet ihn erneut 950 Euro. Ebenso beschließt er, sich für seinen Beruf einen Kopierer zu kaufen, der ihn erneut 250 Euro kostet. All diese Beträge kann Peter von der Steuer abschreiben und hat zudem die Möglichkeit, diese als Sammelposten zusammenzufassen. Der Sammelposten beträgt dann 2.100 Euro – diesen Betrag kann Peter dann über die nächsten fünf Jahre abschreiben. Pro Jahr kann er so 20 Prozent – also 420 Euro – steuerlich geltend machen.

Was kann ich absetzen – und was nicht?

Nicht immer ist klar, welchen Gegenstand Du absetzen darfst: So ist eine Schreibtischlampe als GWG absetzbar, während die Lampe eines Beleuchtungssystems nicht als ein solches Wirtschaftsgut in der Steuererklärung bedacht werden kann. Welche Gegenstände Du bei der GWG-Abschreibung berücksichtigen kannst:

Als Angestellter

Als Angestellter kannst Du Gegenstände, die Du aus beruflichen Gründen angeschafft hast, als GWG komplett im Anschaffungsjahr von der Steuer absetzen. Welche als GWG absetzbar sind und welche Gegenstände nicht als GWG geltend gemacht werden können:

absetzbar

Absetzbar sind Gegenstände, die Du nahezu nur beruflich nutzt und die den Voraussetzungen geringwertiger Wirtschaftsgüter entsprechen. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Schreibtischstuhl
  • Laptop
  • Kleidung für den Beruf
  • Büromaterialien
  • Diktiergerät
  • Fachbücher

Hast Du nur aufgrund Deiner Arbeit einen zweiten Wohnsitz, so kannst Du die Kosten, die durch die doppelte Haushaltsführung entstanden sind, auch von der Steuer absetzen. Einrichtungsgegenstände und auch Haushaltsartikel, die Du nur aufgrund der zweiten Wohnung angeschafft hast, kannst Du bis zum Grenzbetrag auch als geringwertige Wirtschaftsgüter steuerlich geltend machen. Zu diesen zählen zum Beispiel:

  • Möbel wie ein Bett, einen Schrank oder auch einen Schreibtisch
  • Geschirr wie Tassen, Besteck und Teller
  • Elektrogeräte wie Wasserkocher, Föhn oder Toaster

Übrigens: Falls Du Einkünfte aus Kapitalvermögen hast, kannst Du Ausgaben für GWG nicht mehr so einfach geltend machen, da mit der Einführung der Pauschale der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten nicht mehr einfach möglich ist. Liegen Deine Ausgaben über dem Pauschalbetrag, kannst Du diese gesondert aufstellen und bei der Steuererklärung geltend machen. Hierzu musst Du beantragen, dass die tatsächlichen und nicht die pauschalen Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

nicht absetzbar

Ein entscheidender Faktor dafür, dass ein Gegenstand als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden kann, ist, dass er selbstständig nutzbar ist. Deshalb fallen Gegenstände raus, die nur in Kombination mit anderen Gegenständen funktionieren. Zu diesen zählen zum Beispiel:

  • Einfache Drucker
  • Grafikkarte
  • Tischplatte
  • Monitor
  • Kameraobjektiv
  • Schnürsenkel

Als Selbstständiger

Wenn Du selbstständig tätig bist oder ein Gewerbe betreibst, kannst Du die GWG bis zur GWG-Grenze von 1.000 € netto sofort abschreiben oder über die betriebliche Nutzungsdauer hinweg geltend machen. Als Selbstständiger hast Du zudem die Möglichkeit, alle Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 € als Sammelposten zusammengefasst über einen Zeitraum von fünf Jahren abzusetzen. Die Gegenstände müssen dabei den Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter entsprechen.

absetzbar

Folgende Gegenstände kannst Du zum Beispiel bei Deiner Steuererklärung als GWG geltend machen:

  • Büromöbel wie Schreibtische oder Schreibtischstühle
  • Einrichtungsgegenstände wie Lampen und Papierkörbe
  • Kaffeemaschine
  • Werkzeuge
  • Telefon
  • Laptop
  • Datenträger
  • Ausstattung für das Geschäft
  • Transportkisten und Paletten

nicht absetzbar

Genauso wie Angestellte können auch Selbstständige Gegenstände bei der GWG-Abschreibung berücksichtigen, die eigenständig nutzbar sind. Was deshalb zum Beispiel nicht abgesetzt werden kann:

  • Grafikkarte
  • Tastatur
  • Drucker
  • Monitor
  • Regalteile
  • Lampen eines größeren Beleuchtungssystems
  • Gewisse Ladeneinrichtung und Baukastensysteme
Beispiel:

Beispiel: Thomas ist selbstständig und arbeitet als 3D-Artist. Für seine Arbeit braucht er einen leistungsstarken Computer, der ihn 3.000 Euro gekostet hat – diesen Computer muss er über mehrere Jahre absetzen. Nach etwas über einem Jahr stellt er fest, dass er neuen Arbeitsspeicher für den Computer braucht. Dieser kostet ihn 300 Euro. Obwohl die 300 Euro unter der Höchstgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegen, kann Thomas den Arbeitsspeicher nicht als ein solches Wirtschaftsgut absetzen, da der Arbeitsspeicher nicht selbstständig nutzbar ist, sondern im Computer eingesetzt sein muss, um zu funktionieren.

Wo kann ich geringwertige Wirtschaftsgüter in der Steuererklärung angeben?

Geringwertige Wirtschaftsgüter kannst Du als Angestellter bei Deiner Steuererklärung in der Anlage N als Werbungskosten absetzen. Durch die Werbungskosten senkst Du Dein zu versteuerndes Einkommen und damit auch Deine Steuerlast.

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