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Hartz IV als Student - Ist das möglich?

Als Student Hartz IV bzw. Bürgergeld zu beziehen, ist eigentlich nicht möglich. Wir erklären welche Ausnahmen es gibt, um doch Sozialleistungen zu bekommen.

Hartz IV / Bürgergeld für Studenten? Das Wichtigste auf einen Blick

  • Hartz IV bzw. Bürgergeld im Studium zu beziehen, ist im Regelfall nicht möglich, weil Du stattdessen Anspruch auf BAföG hast.
  • Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen, um im Studium Hartz IV (Bürgergeld) zu bekommen:
    • Du studierst offiziell in Teilzeit
    • Du wohnst bei Deinen Eltern und musst einen Teil der Miete übernehmen
    • Du unterbrichst Dein Studium (Urlaubssemester)
    • Du bist alleinerziehend
    • Du bist schwanger
    • Auf Dich trifft einer der Härtefälle zu (Hartz IV/Bürgergeld als Darlehen)
  • In Bedarfsgemeinschaften, in denen mehrere Leute Sozialleistungen beziehen, wird Hartz IV/Bürgergeld meistens mit BAföG als Einkommen verrechnet.

Kein Hartz IV bzw. Bürgergeld: Der Student hat in der Regel das BAföG

Eines in aller Deutlichkeit vorweg: In der Regel hast Du als Student keinen Anspruch, Hartz IV/Bürgergeld zu bekommen. Denn für das Studium ist in erster Linie das BAföG als Sozialleistung vorgesehen. Damit will der Staat Dich dabei unterstützen, während des Studiums die Kosten für Deinen Lebensunterhalt und Deine Unterkunft zu bestreiten. Sobald Du studierst, hast Du automatisch das Recht, einen Antrag auf BAföG zu stellen. Im Sozialgesetzbuch steht:

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.

§7 Abs. 5 SGB II

Konkret bedeutet das: Wenn Du in Vollzeit an einer Universität oder Fachhochschule studierst, bist Du „dem Grunde nach“ förderungsfähig. Entscheidend ist dabei die grundsätzliche Voraussetzung und nicht die persönliche. Deshalb kannst Du auch dann als Student kein Hartz IV/Bürgergeld beziehen, wenn Du die persönlichen Antragsvoraussetzungen für BAföG nicht erfüllst. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Du Dein (gefördertes) Erststudium abgebrochen und ein neues begonnen hast oder Leistungsnachweise zu spät vorgelegt hast. Das Gerücht, dass es Hartz IV/Bürgergeld für Studenten ohne BAföG-Anspruch gibt, hält sich weiterhin hartnäckig - ist aber meistens falsch. Diese Kombination ist beinahe unmöglich – Ausnahmen bestätigen jedoch auch hier die Regel. Es gibt einige wenige Sonderfälle, in denen ein Student Hartz IV/Bürgergeld beziehen kann und wir erklären Dir, welche das sind.

Was ist Hartz IV/Bürgergeld eigentlich genau?

Was umgangssprachlich Hartz IV und seit 2023 Bürgergeld genannt wird, ist eine Sozialleistung, die aus dem Hartz-Konzept hervorgeht, fasst die frühere Arbeitslosenhilfe sowie Sozialhilfe für Erwerbsfähige zusammen. Das Bürgergeld stellt also die Grundsicherung des Staates für erwerbsfähige Bürger dar.

Zur Unterscheidung:

Arbeitslosengeld I

Wer nach einem langfristigen Beschäftigungsverhältnis arbeitslos wird, hat Anspruch darauf, bis zu ein Jahr (bei älteren Arbeitslosen bis zu zwei Jahre) Arbeitslosengeld I zu erhalten. Achtung: Wer selbst kündigt, erhält zunächst eine Sperre! Die Höhe des ALG I richtet sich nach dem letzten Einkommen und ist mit diversen Auflagen verbunden.
Zuständig für das ALG I ist die Agentur für Arbeit.

Bürgergeld (Hartz IV)

Bürgergeld (vor 2023 Hartz IV)) kann jeder erwerbsfähige Bundesbürger ab dem 15. Lebensjahr beantragen. Das Bürgergeld ist eine unbefristete Sozialleistung.
Zuständig für das Bürgergeld ist das Jobcenter.

Sozialhilfe (für Erwerbsunfähige)

Die Sozialhilfe ist die Grundsicherung für alle erwerbsunfähigen Bürger. Wer gar nicht dazu in der Lage ist, zu arbeiten, bezieht nicht Bürgergeld, sondern Sozialhilfe.
Zuständig für die Sozialhilfe ist das Sozialamt.

Sozialgeld

Sozialgeld kommt nur für Erwerbsunfähige in einer Bedarfsgemeinschaft in Frage. Das sind allen voran Kinder bis 14 Jahre, die in einem Haushalt mit Empfängern von ALG II leben. So soll vermieden werden, dass Bedarfsgemeinschaften von zwei unterschiedlichen Behörden betreut werden – Jobcenter und Sozialamt.

Ausnahmen, in denen Du als Student Hartz IV/Bürgergeld beantragen kannst

Zu jeder Regel gibt es Ausnahmen – auch wenn es um den Bürgergeld-Anspruch von Studenten geht. Denn hier gibt es einige Sonderfälle, in denen Du Anrecht auf Grundsicherung hast, obwohl Du eigentlich noch studierst.

Bürgergeld/Hartz IV für Studenten im Teilzeitstudium

Einen Anspruch auf Bürgergeld als Student hast Du beispielsweise, wenn Dein Studium offiziell ein Teilzeitstudium ist. Das Studium in Teilzeit ist nämlich so angelegt, dass Du berufsbegleitend studierst oder neben der Betreuung von Kindern oder Kranken. Aufgrund dieser Eigenschaft – nämlich, dass das Studium nicht Deine „Hauptbeschäftigung“ ist – kann das Teilzeitstudium nicht mit BAföG gefördert werden. Deshalb kannst Du in diesem Fall auch als Student Bürgergeld beantragen, solange alle weiteren Bedingungen erfüllt werden. Auch das reguläre Arbeitslosengeld I ist als Student im Teilzeitstudium in diesem Sinne nicht ausgeschlossen.

Promotion

Dein Studium ist schon abgeschlossen und den akademischen Grad hast Du in der Tasche, und nun strebst Du den Doktortitel an. In diesem Fall giltst Du nicht mehr als Student, und deshalb kannst Bürgergeld beantragen. Denn die Promotion liegt außerhalb der Regelstudienzeit und wird daher nicht vom BAföG abgedeckt.

Blast from the Past: Bis in die frühen 90er-Jahre gab es die sogenannte einzügige Promotion. Hier war der Doktortitel der angestrebte Abschluss, ohne vorher andere Examen abgelegt zu haben. Gäbe es diese Studienform heute noch, hättest Du damit keinen Anspruch auf Bürgergeld, da die Promotion in diesem Fall der erste Berufsabschluss wäre.

Unterbrechung des Studiums

Theoretisch kann es passieren, dass Du im laufenden Studium eine Zwangspause einlegen und Urlaubssemester beantragen musst – beispielsweise wenn Du erkrankst und deshalb für einen längeren Zeitraum Dein Studium einfach nicht fortsetzen kannst. Nach drei Monaten verlierst Du dann automatisch den Anspruch auf BAföG, „gewinnst“ aber dafür die Möglichkeit, auch als „Student“ Bürgergeld zu beantragen. Denn nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. März 2012 ist die Beurlaubung nicht reine Formsache, sondern spiegelt die Lebensrealität tatsächlich wider. Das heißt: Der beurlaubte Student darf sich auch nicht mehr auf sein Studium konzentrieren, was Prüfungsvorbereitung und den vereinzelten Besuch von Lehrveranstaltungen einschließt. Für den Bürgergeld-Anspruch als Student spielt es dabei allerdings keine Rolle, ob das Studium nach dem Urlaubssemester wiederaufgenommen oder abgebrochen wird.

Pause zwischen Bachelor und Master

Auch wenn zwischen Bachelor-Abschluss und Master eine Pause entsteht, kann es sinnvoll sein, sich arbeitslos zu melden. Denn: Hast Du während des Studiums mindestens ein Jahr lang sozialversicherungspflichtig gearbeitet, kannst Du als Student Arbeitslosengeld beantragen. Alle anderen haben immerhin Anspruch auf Bürgergeld. Allerdings musst Du bei der Beantragung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das heißt, wenn Dein Vermittler im Jobcenter bzw. in der Agentur für Arbeit eine Beschäftigung für Dich findet, kannst Du sie nicht einfach so ablehnen. Durch die zeitliche Beschränkung bis zum Start des Masterstudiums wird Dein Vermittler aber voraussichtlich nur nach befristeten Tätigkeiten schauen. Dadurch könnte also sogar ein interessanter Übergangsjob zustande kommen. Wo wir bei unserer Empfehlung für diesen Fall sind: Versuche zunächst, Dir ein bezahltes Praktikum oder einen befristeten Job zu organisieren, um Deinen Lebenslauf aufzupolieren. Das Bürgergeld solltest Du eher im Notfall beanspruchen.

Du wohnst bei Deinen Eltern und musst einen Teil der Miete übernehmen

Wenn Du während Deines Studiums bei Deinen Eltern bzw. einem Elternteil wohnst und diese auch Bürgergeld oder Arbeitslosengeld beziehen, musst Du eventuell einen Anteil der Miete übernehmen. Liegt Dein Mietkostenanteil über dem pauschalen Wohnkostenanteil nach dem BAföG (2024 aktuell 59 €), kannst Du die Differenz erstattet bekommen. Dies erfolgt nach dem SGB II.

Mehrbedarfe in besonderen Lebenssituationen

In einigen Fällen lässt sich nicht davon sprechen, dass man als Student Bürgergeld bezieht – allerdings bekommt man in besonderen Lebenssituationen zusätzliche Sozialleistungen in Form eines sogenannten Mehrbedarfs. Diese Leistungen gibt es auch dann, wenn man normalerweise BAföG bezieht. Folgende Sonderfälle kommen für einen Antrag auf Mehrbedarf beim örtlichen Jobcenter in Frage:

  • Schwangerschaft
  • Alleinerziehendes Elternteil
  • Krankheiten mit dem Bedarf nach besonderer Ernährung

Bürgergeld-Leistung für Studentinnen in Schwangerschaft

Wenn Du während des Studiums schwanger wirst, solltest Du Dich über die verschiedenen Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung gut informieren. Ab der 13. Schwangerschaftswoche kannst Du, auch ohne normalerweise Bürgergeld zu beziehen, beispielsweise einen Mehrbedarf geltend machen. Der beträgt momentan 17 % vom Regelsatz und wird nicht automatisch zugesprochen, sondern muss selbst beantragt werden.

BAföG und Schwangerschaft

Hier ist die Sachlage zugegebenermaßen etwas kompliziert. Wenn Du bisher BAföG bekommen hast und Dein Studium abgesehen von einer kurzen Unterbrechung vor und nach der Geburt auch fortführst, ändert sich erstmal nichts an Deinem BAföG-Anspruch.

Solltest Du Dich entscheiden, das Studium zu pausieren, sieht die Sache anders aus. Wer länger als drei Monate aussetzt, verliert für die Urlaubssemester den BAföG-Anspruch – schließlich soll damit explizit eine Ausbildungssituation gefördert werden. In der Zwischenzeit kannst Du Bürgergeld beantragen, zugunsten der Erziehung sogar bis zum dritten Lebensjahr Deines Kindes. Das Sozialgericht Dresden hat hierzu am 4. April 2013 bestätigt, dass die Eltern frei wählen dürfen, ob sie ihre Kinder bis zu dem Zeitpunkt selber betreuen wollen, ohne dafür auf Sozialleistungen verzichten zu müssen.

Wenn Du das Studium später fortführst, steht Dir statt dem Bürgergeld dann wieder BAföG zu. Du musst Dich aber gegebenenfalls um eine Verlängerung kümmern, da die geforderte Einhaltung der Regelstudienzeit durch die Elternzeit quasi unmöglich ist.

Anspruch auf einmalige Baby-Erstausstattung

Zusätzlich zum Mehrbedarf, der ja Dich selbst betrifft, bekommst Du einen Zuschuss zur Erstausstattung für Dein Kind, schließlich soll das Baby von der Geburt an alles Nötige zur Verfügung haben. Das beinhaltet Möbel wie ein Kinderbett und eine Wickelkommode, kann sich aber auch auf die erste Babykleidung erstrecken. Dabei ist jedoch nicht detailgenau vorgeschrieben, welche Teile Du genau erstattet bekommst – diese Entscheidung trifft jede Kommune selbst. Auch diesen Zuschuss musst Du selbst beantragen.

Alleinerziehend

Für alleinerziehende Studenten gilt grundsätzlich das Gleiche wie für alle anderen studierenden Eltern auch. Es besteht jedoch hier ebenso die Möglichkeit, Mehrbedarf im Umfang von 12 bis 60 % des Bürgergeld-Regelsatzes dafür zu beantragen, dass Du Dich alleine um Dein Kind kümmerst. Außerdem kannst Du, wenn der andere Elternteil gar nicht oder unregelmäßig Unterhalt zahlt, vom Staat einen Unterhaltsvorschuss bekommen.

Krankheiten mit besonderer Ernährung

Die letzte Kategorie mit möglichem Mehrbedarf hat nichts mit Kindern zu tun, sondern dreht sich um Deine Gesundheit. Bei einigen schwerwiegenden Erkrankungen, die eine spezielle Ernährungsweise mit erhöhtem Kostenaufwand erfordern, kannst Du einen Zuschuss bekommen. Allerdings ist die Liste der anerkannten Krankheiten sehr kurz (dazu gehören unter anderem Nierenversagen und Glutenunverträglichkeit) und Betroffene müssen alles mit einem detaillierten Attest nachweisen.

Außergewöhnliche Härtefälle – Bürgergeld auf Darlehensbasis

In einigen Situationen hast Du zwar keinen direkten Anspruch auf Bürgergeld (Hartz IV), kannst aber trotzdem finanzielle Unterstützung bekommen, die so ähnlich ist. Bei diesen sogenannten außergewöhnlichen Härtefällen werden der Bürgergeld-Regelsatz und die Kosten von Sozialversicherungen und Miete bezahlt. Allerdings handelt es sich dabei bis auf ganz wenige Ausnahmen erstens um ein Darlehen, das Du später zurückzahlen musst, und zweitens müssen auch hier bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Auf den Mehrbedarf hat diese Regelung aber keinen Einfluss.

Als außergewöhnliche Härtefälle zählen Situationen wie:

  • Am Anfang Deines Studiums wird das BAföG zu spät gezahlt und Dein Lebensunterhalt ist somit nicht gesichert.
  • Du bereitest Dich aufs Examen vor, aber das Studium gilt als abgeschlossen weshalb Dein BAföG-Anspruch erloschen ist. Ein erfolgreiches Bestehen ist unwahrscheinlich, wenn Du neben dem Lernen noch zur Sicherung Deines Lebensunterhalts arbeiten musst.
  • Erst spät in Deinem Studium stellt sich heraus, dass Du aus gesundheitlichen Gründen im angestrebten Fachgebiet nicht arbeiten kannst (hier ist allerdings wahrscheinlich, dass Dir grundsätzlich auch weiterhin BAföG zusteht).
  • Es besteht die Gefahr, dass Du langfristig arbeitslos wirst, wenn Du Dein Studium abbrichst, für das Du aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Behinderung schon länger als die Regelstudienzeit brauchst und deshalb nicht mehr BAföG-berechtigt bist.
  • Du kümmerst Dich neben dem Studium um ein Kind oder jemanden, der pflegebedürftig ist, weshalb Du keinen zusätzlichen Job annehmen kannst, um über die Runden zu kommen.

Aber Achtung: Meistens handelt es sich in dieser Kategorie um Einzelfallentscheidungen, die nicht alle über einen Kamm geschert werden können. Die genannten Beispiele sind vereinfacht und hängen tatsächlich von vielen einzelnen Faktoren ab. Deshalb gilt: Du musst selbst aktiv werden und Dich bei den zuständigen Ämtern erkundigen. Auch Vereine zur Sozialberatung können Dir mitunter weiterhelfen.

Student mit Kind? Bürgergeld-Anspruch der Kinder geltend machen!

Auch wenn Du selbst während des Studiums sehr wahrscheinlich keine Bürgergeld-Leistungen bekommst, sieht es für Dein Kind womöglich anders aus. Unter bestimmten Umständen kannst Du hier mit zusätzlichem Geld rechnen. Leider ist das jetzige System nicht so ausgerichtet, dass ihr als Familie automatisch den größtmöglichen Betrag bekommt, der Euch theoretisch zusteht. Du solltest Dich also umfassend informieren, Deine Lebenssituation aufschlüsseln und dann berechnen, welches Modell euch am meisten Geld bringt. Im Klartext: Es macht nicht unbedingt Sinn, alle Zuschüsse zu beantragen, sondern die Kombination zu wählen – oder es zumindest zu versuchen – die Dir nach Abzügen und Verrechnungen am meisten übrig lässt.

Bürgergeld steht Deinem Kind zu, wenn der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist, also wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlt. Das gilt unabhängig davon, ob Du selbst BAföG beziehst oder nur „im Grunde“ dazu berechtigt bist.

Vorrangige Leistungen

Du hast hier allerdings nicht komplett freies Spiel. Unter Umständen gilt das Prinzip der vorrangigen Leistungen. Das bedeutet, dass Du erst bestimmte Möglichkeiten ausprobieren musst, bevor Du andere in Anspruch nehmen kannst. Das Beziehen von Wohngeld etwa ist dem Bürgergeld für Dein Kind vorrangig. Das Gleiche gilt fürs Sozialgeld, das es nur gibt, wenn der Kinderzuschlag nicht zur Anwendung kommt. Wenn Du Dir unsicher bist, erkundige Dich bei Deinem zuständigen Sachbearbeiter, der Dir entweder selbst weiterhelfen kann oder Dir sagt, für welche Anträge Du Dich an welches Amt richten musst.

Förderung in Form von Mietzuschuss oder Wohngeld

Auch bei diesem Thema kommt wieder der Umstand zum Tragen, ob Du „dem Grunde nach“ Anspruch auf BAföG hast. Denn wir haben ja schon gelernt: Wenn das der Fall ist, gibt es eigentlich keine Extraleistungen. Sobald Du aber mit jemandem in einer Bedarfsgemeinschaft lebst, der grundsätzlich keinen Anspruch auf BAföG hat (z.B. Deinem Kind oder einem nicht studierenden Partner), könnt ihr gemeinsam Wohngeld beantragen – auch wenn Du selber BAföG berechtigt bist.

Wenn Du bei Deinen Eltern wohnst und über 25 – und damit nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft – bist, sieht es wieder anders aus. Du kannst kein Wohngeld bekommen, aber als BAföG-Bezieher einen Zuschuss zur Miete beim Job Center beantragen. Ob ein Bedarf besteht und wie hoch dieser ist, wird aus den anteiligen Mietkosten für Dich, dem Regelsatz sowie Deinem BAföG ermittelt. Falls Deine Eltern eigene Leistungen erhalten, müssen sie auch keine Abzüge befürchten, denn die Berechnung wird getrennt vorgenommen. Ein weiterer Vorteil: Ein Mietzuschuss gilt offiziell nicht als Bürgergeld-Leistung, deshalb ist es keine Bedingung, dass Du für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehst.

Bürgergeld-Leistung: Kostenübernahme der Wohnungserstausstattung gilt nicht für Studis

Obwohl Studenten in unterschiedlichen Situationen einen Mehrbedarf melden und einen finanziellen Zuschuss erwarten können, fällt diese Möglichkeit bei der Erstausstattung einer neuen Wohnung weg. Im Gegensatz zu regulären Bürgergeld-Empfängern haben Studenten normalerweise die Alternative, im Studentenwohnheim oder einem anderen möblierten Zimmer unterzukommen. Entscheidest Du Dich für eine eigene Wohnung oder ein unmöbliertes WG-Zimmer, kannst Du also leider nicht darauf zählen, zusätzliches Geld für Möbel zu erhalten.

Bürgergeld und Studenten in Bedarfsgemeinschaften

Studenten leben allein, in Studentenwohnheimen, bei ihren Eltern, in WGs, mit ihren Partnern und vielleicht sogar Kindern zusammen oder, oder, oder. Diese Lebensumstände beeinflussen dabei die jeweilige Art und Höhe der finanziellen Unterstützung vom Staat. Eine wichtige Unterscheidung ist dabei die zwischen Haushaltsgemeinschaften und Bedarfsgemeinschaften.

Zu was zählt eine Studi-WG?

Eine Haushaltsgemeinschaft besteht dann, wenn man sich zwar eine Wohnung oder ein Haus teilt, aber sonst getrennte Leben führt, also jeder für sich einkauft, kocht, wäscht und schläft. In diese Kategorie zählt also auch die klassische Studi-WG – und dabei ist es egal, ob es sich um eine reine Zweck-WG handelt, in der die Mitbewohner kein Wort miteinander wechseln, oder um gute Freunde, die jeden Sonntag zusammen kochen. Allerdings kommt es immer mal wieder vor, dass auch Wohngemeinschaften als Bedarfsgemeinschaft eingestuft werden – vor allem, wenn sie über einen längeren Zeitraum bestehen. Hiergegen kannst und solltest Du aber Widerspruch einlegen!

Definition Bedarfsgemeinschaft – in guten wie in schlechten Zeiten

Eine Bedarfsgemeinschaft zeichnet sich nämlich vor allem dadurch aus, dass davon ausgegangen wird, dass ihre Mitglieder auch in finanziellen Notlagen füreinander aufkommen, wie es in Ehen oder festen Beziehungen der Fall ist. Die Einkommen – und damit auch die Sozialleistungen – der einzelnen Personen werden also zusammengenommen und miteinander verrechnet.

Es kommt aber auch hier eine Sonderregelung zur Anwendung: Wenn Du unter 25 bist und noch bei Deinen Eltern wohnst, die Sozialleistungen beziehen, dann bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Bestreitest Du Dein Einkommen allerdings selbstständig – durch einen Job oder aber auch durch BAföG – dann zählst Du nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Du wirst Dann nicht mehr in die Bedürfnisermittlung Deiner Familie eingerechnet, umgekehrt entsteht den anderen Mitgliedern aber auch kein „Nachteil“ durch eine Anrechnung Deines Einkommens. Wenn Du Dein Gehalt nicht gerade in Form von Goldbarren nach Hause schleppst, wird nicht von Dir erwartet, dass Du Deine Familie finanziell unterstützt.

Sozialleistungen verweigert – und jetzt?

Abschließend ist festzuhalten, dass Sozialleistungen im Einzelnen eben von Menschen bewilligt oder abgelehnt werden. Manchmal müssen dabei mehrere komplexe Gesetze in einer gewissen Weise interpretiert werden und dementsprechend passieren dabei manchmal auch einfach Fehler. Bei einem Thema wie diesem, wo viele Konzepte wie BAföG, Bürgergeld und Wohngeld zusammentreffen und das von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängt, ist die Berechnung besonders schwierig. Deshalb können wir Dir auch keine Garantie geben, dass die geschilderten Fälle und Beispiele auch auf Dich zutreffen werden. Du solltest Dich auf jeden Fall an die zuständigen Ämter wenden, um zu erfahren, welche Anträge Du wo stellen kannst. Wenn es zu Problemen oder Ablehnungen kommt, sprich zuerst mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Kann er Dir die Berechnung nicht nachvollziehbar erklären, kannst Du eine Beratungsstelle aufsuchen. Viele gemeinnützige Gruppen oder Vereine kennen sich beim Thema Sozialleistungen gut aus und können Dir dabei helfen, Widerspruch einzulegen oder im Notfall sogar vor Gericht zu ziehen.

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