Um Dein Studium mit einem oder mehreren eigenen Kindern finanzieren zu können, gewährt Dir das BAföG-Amt einen Kinderbetreuungszuschlag (nach § 14b BAföG). Dieser beträgt aktuell 160 €. Dazu musst Du einige Voraussetzungen erfüllen. In diesem Artikel erfährst Du, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt, und ob Du Deinen BAföG-Kinderbetreuungszuschlag nach Deinem Studium zurückzahlen musst. Falls Du Dir nicht sicher bist: Mit unserem BAföG-Rechner findest Du mit wenigen Klicks heraus, ob Dir ein Kinderbetreuungszuschlag zusteht und wie hoch dieser ist.
BAföG mit Kind: 160 € zusätzlich zum BAföG
Beim Bezug von BAföG mit einem Kind oder mehreren wirst Du zusätzlich unterstützt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du Studenten-BAföG, Schüler-BAföG, oder elternunabhängiges BAföG beziehst. Übrigens ist es auch nicht relevant, ob Du den BAföG-Höchstsatz bekommst oder BAföG für den Master beziehst. Du hast die Möglichkeit, Dir einen Kinderbetreuungszuschlag vom BAföG-Amt gewähren zu lassen - vorausgesetzt natürlich, dass Du BAföG-Anspruch hast. Der Kinderbetreuungszuschlag liegt aktuell bei 160 € für jedes Kind. Bei Deiner BAföG-Rückzahlung mit Kind wird der Kinderzuschlag nicht beachtet. Es spielt auch keine Rolle, ob Du den Kinderbetreuungszuschlag tatsächlich für die Betreuung Deines Kindes bzw. Kinder nutzt oder nicht. Mit Hilfe dieses Formblattes kannst Du Deinen BAföG Kinderzuschlag beantragen. Jedoch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um BAföG zu beantragen. Diese haben wir folgend für Dich aufgegliedert:
- Eigenes Kind unter 14 Jahre alt
- Kind muss mit Dir in einem Haushalt zusammenleben
- Du musst BAföG beziehen und aktiv studieren
Sollte Dein Partner auch BAföG erhalten, dann könnt ihr den BAföG Kinderbetreuungszuschlag nicht beide bekommen. Das bedeutet, dass entschieden werden muss, wem von Euch beiden der Zuschlag ausgezahlt wird. Mit Hilfe der folgenden Tabelle kannst Du Dir einen Überblick über die Höhe des BAföG-Kinderbetreuungszuschlages machen.
Wichtig zu wissen: Solltest Du während der Schwangerschaft (beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen) eine Studienpause machen, dann wirst Du noch mindestens drei Monate nach dem temporären Studienabbruch weiter unterstützt. Solltest Du Dein Studium aufgrund der Schwangerschaft oder Kindererziehung komplett abbrechen müssen, werden die BAföG-Leistungen eingestellt. In diesem Fall solltest Du Dich dringend um andere Sozialgelder bemühen.
Unsere Empfehlung: Zusätzlich zum BAföG kannst Du Dir einen BAföG Kinderbetreuungszuschlag von 160 € pro Monat sichern. Daher empfehlen wir Dir, den Antrag für den Kinderbetreuungszuschlag am besten direkt mit dem BAföG-Antrag zu stellen. Hast Du bereits das Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer erreicht, dann fällt auch der Kinderbetreuungszuschlag weg. Wenn Du ins Ausland gehst, bekommst Du neben AuslandsBAföG ebenfalls Zuschläge für Dein Kind.
BAföG Kinderbetreuungszuschlag: Kein Einfluss auf andere Sozialleistungen
Erst einmal die gute Nachricht: Der Kinderbetreuungszuschlag wird nicht auf Dein BAföG oder andere Sozialleistungen angerechnet. Dies ist besonders auch dann förderlich, wenn Du Dein Kind alleine erziehst. In diesem Fall kannst Du auch andere Gelder wie z.B. Arbeitslosgengeld beantragen, ohne das Dir der Mehrbedarf negativ angerechnet wird. Der Grund dafür ist, dass der BAföG Kinderbetreuungszuschlag der studienbedingten Kinderbetreuung dient. Leistungen die Du gem. des SGB II erhältst, dienen hingegen der Finanzierung Deines Lebensunterhaltes. Inwiefern Dein BAföG vom Bürgergeld (Hartz IV) beeinflusst wird, erfährst Du in unserem Artikel BAföG und Bürgergeld.
Als „studentisches Elternteil“ kannst Du nach dem SGB II auf viele Arten unterstützt werden. Diese Unterstützungen reichen von der Geburt bis hin zu einer Erstausstattung für das Kind. Wir empfehlen Dir, Dich vor der Geburt diesbezüglich beraten zu lassen.
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