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Der ewige Tanz zwischen Vermögen, Job, Vorlesung und BAföG

Inzwischen muss man in der vorlesungsfreien Zeit, die eigentlich zur Vorbereitung auf Prüfungen und Hausarbeiten dienen oder für eines der zig Praktika herhalten sollte, die man im kommenden Berufsleben in vielfacher Ausführung nachweisen können sollte, schon ein echtes Organisationsgenie sein, um Zeit für einen studentischen Nebenjob zu haben. Verstehen wir uns an dieser Stelle nicht falsch, von den meisten dieser Jobs kann niemand große Sprünge machen. Es lohnt sich tatsächlich, sich ein wenig mit den Feinheiten einer Steuererklärung auseinander zu setzen um das Möglichste aus dem jährlichen Freibetrag (Stand 2024) von 11.604 € herauszuholen.

Aber halt! Es gibt doch BAföG! Stimmt. Das gibt es tatsächlich noch. Der maximale Betrag, der einem im Inland Studierenden ohne Kind (Stand 2024) ausgezahlt werden kann sind derzeit maximal 934 € im Monat. Diese 934 € BAföG setzen sich im Idealfall aus einem Grundbedarf, einer Wohnpauschale und einem Zuschuss zur Krankenversicherung zusammen.

Ob jemand gesetzlich BAföG-berechtigt ist, kann schwierig zu ermitteln sein. Wichtig für die Ermittlung des Rechts auf BAföG und die effektive BAföG-Höhe ist - unter anderem - das Vermögen des Antragsstellers und dessen Eltern.

Die Vermögensfrage

Das eigene Vermögen darf dabei nicht den Freibetrag (ohne Kind) von 45.000 € überschreiten. Zu diesem Vermögen zählen weitaus mehr Dinge, als man auf den ersten Blick meinen möchte. Die 45.000 € setzen sich nicht nur aus dem Barvermögen auf Eurem Sparbuch oder Konto zusammen. Seit 2010 zählen dazu auch Ansparungen aus einer eventuellen Riester-Rente. Auch hier gelten Freibeträge. Freigestellt wird die Summe aller Jahresbeiträge (Eigenbeträge, Zulagen und Erträge daraus), soweit sie folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:

  • 2002/2003: 525 Euro jährlicher Höchstbetrag
  • 2004/2005: 1.050 Euro jährlicher Höchstbetrag
  • 2006/2007: 1.575 Euro jährlicher Höchstbetrag
  • ab 2008: 2.100 Euro jährlicher Höchstbetrag.

Eine vorzeitige Kündigung der Riester-Rente ist nicht ratsam. Erstens entsteht dadurch möglicherweise unterm Strich ein Verlust, und zweitens wird Euch das daraus entstehende (weil freiwerdende) Vermögen in voller Höhe angerechnet.

Ebenfalls mit in Rechnung genommen wird eine durch Euch gezahlte Mietkaution oder Genossenschaftsanteile. Sofern Ihr die Wohnung selber nutzt, ist es in diesen Fällen möglich, auf einen Härtefall zu pochen, da Ihr das Vermögen ja nicht anrühren könnt. Praktischer ist es in diesem Fall, die Mietkaution durch eine Bürgschaft seitens Eurer Bank zu zahlen.

Das eigene Auto

Gleichfalls zu den 45.000 € zählt seit Januar 2011 auch das eigene Auto. Daher empfehlen wir eine kostenlose Autobewertung, um sicher herauszufinden, wie sich der Wert des KFZ auf die Berechnung des BAFöG auswirkt. Aufgrund einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahre 2010 zählt das eigene Kraftfahrzeug nicht zum Haushalt (wodurch es nicht zum Vermögen zählen würde), sondern es zählt eben als Wertgegenstand. Dies gilt in voller Höhe des Zeitwertes, wenn Euch das Auto gehört und abgezahlt ist. Sollte es geleased oder gemietet sein, wird es Euch genauso wenig angerechnet, wie wenn Euer Name nicht als Fahrzeughalter im Fahrzeugbrief steht. Solltet Ihr den Wagen noch abbezahlen müssen, dieser am Ende jedoch Euch gehört, so wird der durch die noch ausstehende Schuld geminderte Zeitwert Eurem Vermögen hinzugerechnet. Sollte es noch nicht abbezahlt sein, aber zur Sicherung der Darlehnsforderung einer Bank oder dem Autohändler überantwortet worden sein, fällt zwar das Kraftfahrzeug aus der Vermögensberechnung, allerdings wird die Forderung, die Ihr der Bank oder dem Autohändler gegenüber habt, Eurem Vermögen hinzugerechnet. Hier macht es also wirklich Sinn, das Fahrzeug durch Eltern oder andere Verwandte kaufen zu lassen. Eine kostenlose Autobewertung Eures Fahrzeuges könnt Ihr hier durchführen.