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Kündigungsschutzklage: Frist & Ablauf

Liegt plötzlich die Kündigung auf dem Schreibtisch, ist der Schock bei Arbeitnehmern oftmals groß – vor allem dann, wenn Du keine Ahnung hast, warum Dir Dein Arbeitgeber gekündigt haben könnte. Wir zeigen Dir, wann eine Kündigung unwirksam sein kann und wie Du Dich mit einer Kündigungsschutzklage dagegen wehren kannst.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Willst Du eine Kündigungsschutzklage einreichen, musst Du das innerhalb von 3 Wochen machen, nachdem Du Deine Kündigung erhalten hast.
  • Eine Kündigungsschutzklage ist in der Regel sinnvoll, wenn Du starke Zweifel daran hast, dass Dein Arbeitgeber einen nachweislichen Grund hat, Dich zu kündigen.
  • Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage bemessen sich nach den Anwaltskosten, den Gerichtskosten und der Höhe des Streitwerts.
  • Eine Kündigungsschutzklage kann zwischen wenigen Wochen und über einem Jahr dauern.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage stellt fest, ob ein Arbeitsverhältnis noch besteht oder ob es durch eine Kündigung wirksam beendet wurde. Ob eine Kündigung wirksam ist, liegt oftmals im Auge des Betrachters. So beurteilen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies häufig unterschiedlich. Grundsätzlich ist eine Kündigung aufgrund des Kündigungsschutzes oftmals unwirksam.

Eine Kündigungsschutzklage gibt Arbeitnehmern daher die Möglichkeit, eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung beim Arbeitsgericht auf seine Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen. Dafür musst Du bereits mindestens 6 Monate bei Deinem Arbeitgeber gearbeitet haben. Und: Der Betrieb, in dem Du tätig bist, muss mindestens 10,5 Mitarbeiter beschäftigen.

Was ist die Frist für die Kündigungsschutzklage?

Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Das heißt: Sobald Du die Kündigung von Deinem Arbeitgeber erhalten hast, hast Du 3 Wochen Zeit, Klage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Hast Du diese Frist versäumt, kannst Du die Klage nachträglich einreichen. Das ist jedoch nur möglich, wenn Du trotz größter Sorgfalt nicht die Möglichkeit hattest, die Klage rechtzeitig einzureichen.

Den Antrag auf eine nachträgliche Einreichung der Klage musst Du innerhalb von 2 Wochen stellen, nachdem Du das Hindernis, das Dich an der Klageeinreichung gehindert hat, beseitigt hast. Du musst dabei die Gründe für Deine Verhinderung glaubhaft darstellen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du eine schwere Krankheit hattest, die Dich in Deiner Entscheidungsfähigkeit stark beeinträchtigt hat.

Hast Du Deine Kündigung einem Anwalt übergeben und hat dieser die Frist versäumt, musst Du Dir das zurechnen lassen. Das bedeutet: Du hast die Frist für eine Kündigungsschutzklage dann verpasst. Auch eine nachträgliche Einreichung ist dann nicht mehr möglich. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll - und wann nicht?

Eine Kündigungsschutzklage ist in der Regel immer dann sinnvoll, wenn Du große Zweifel hast, dass Deine Kündigung rechtmäßig war. Denn: Der Kündigungsschutz besitzt in Deutschland einen hohen Stellenwert. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie per Gesetz besonders eingeschränkt sind, Dich zu kündigen. In vielen Kündigungsfällen kann es daher sein, dass Dir Dein Arbeitgeber nicht kündigen konnte – und Du eigentlich noch angestellt bist.

Gute Aussichten darauf, eine Kündigungsklage zu gewinnen, hast Du beispielsweise, wenn

  • Dein Arbeitgeber nicht alle Formalien für die Kündigung eingehalten hat oder
  • Du vor Deiner Kündigung keine Abmahnung für Dein Verhalten erhalten hast.

Eine Kündigungsschutzklage ist nicht sinnvoll, wenn eine weitere Beschäftigung offensichtlich nicht mehr möglich oder dem Arbeitgeber zumutbar ist. Das kann zum Beispiel sein, wenn das Unternehmen Insolvenz angemeldet hat oder Du im Betrieb mit Absicht etwas beschädigt oder gestohlen hast.

Wann ist eine Kündigung (möglicherweise) nicht wirksam?

Eine Kündigung könnte möglicherweise unwirksam sein, wenn sich Dein Arbeitgeber nicht an die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Kündigungsschutz oder an das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gehalten hat:

nicht wirksam

Eine Kündigung ist nicht wirksam, wenn einer dieser Umstände vorliegt:

Kündigung nicht schriftlich erfolgt

Hat Dein Arbeitgeber Dir Deine Kündigung nicht schriftlich gegeben, ist sie nicht wirksam. Denn: § 623 BGB schreibt das vor und schließt dabei elektronisch eingereichte Kündigungen aus. Damit sind Kündigungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp nicht gültig.

Ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Bist Du Mitglied im Betriebsrat Deines Arbeitgebers, kann Dir dieser ebenfalls nicht kündigen. Das gewährt Dir § 15 Abs. Satz 1 KSchG. Das gilt nur dann nicht, wenn Du Deinem Arbeitgeber einen wichtigen Grund gegeben hast, Dich ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu entlassen. Dazu muss jedoch auch der Betriebsrat zugestimmt haben.

Kündigung einer Schwangeren

Bist Du schwanger und Dein Arbeitgeber kündigt Dir, könnte die Kündigung nicht wirksam sein. Denn: Für die Kündigung benötigt Dein Arbeitgeber die vorherige Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Das gibt § 17 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vor.

Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

Bist Du schwerbehindert und hat Dir Dein Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt, ist die Entlassung unwirksam. Dieses Recht gibt Dir § 168 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats

Verfügt Dein Unternehmen über einen Betriebsrat, muss es diesen über jede geplante Kündigung und die dafür vorliegende Gründe unterrichten. Hat Dein Arbeitgeber vorher nicht mit dem Betriebsrat gesprochen und Dir gekündigt, ist die Entlassung unwirksam.

möglicherweise nicht wirksam

Eine Kündigung könnte möglicherweise nicht wirksam sein, wenn einer dieser Umstände vorliegt:

Zweifel an außerordentlicher Kündigung

Hat Dir Dein Arbeitgeber außerordentlich gekündigt, weil Du angeblich einen schweren Pflichtverstoß begangen hast, und siehst Du das anders, könnte die Kündigung unwirksam sein. Denn: Für einen schweren Pflichtverstoß musst Du beispielsweise jemanden in der Firma verletzt, bestohlen oder beleidigt haben.

Zweifel an betriebsbedingter Kündigung

Hat Dir Dein Arbeitgeber ordentlich betriebsbedingt gekündigt, gibt es aber Kollegen, die weniger lang bei dem Unternehmen beschäftigt sind und denen nicht gekündigt wurde, könnte die Kündigung unwirksam sein. Das gilt jedoch nur, wenn die Kollegen in einem ähnlichen Bereich wie Du arbeiten. Ebenfalls nicht wirksam könnte eine Kündigung sein, wenn Dein Arbeitgeber bei der Entlassung die Sozialauswahl nicht beachtet hat. Das heißt: Eine betriebsbedingte Kündigung darf jemanden, der besonders auf den Arbeitsplatz angewiesen ist, erst zuletzt treffen. Das kann zum Beispiel sein, wenn Du Kinder zu versorgen hast.

Zweifel an verhaltensbedingter Kündigung

Genießt Du einen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und kündigt Dir Dein Arbeitgeber verhaltensbedingt, kann die Entlassung unwirksam sein, wenn Du für einen vermeintlichen Pflichtverstoß keine richtige, offizielle Abmahnung erhalten hast. Eine mündliche Rüge Deines Vorgesetzten reicht dabei nicht als Abmahnung aus.

Zweifel an krankheitsbedingter Kündigung

Hat Dir Dein Arbeitgeber gekündigt, weil Du oft krank warst, könnte die Entlassung unwirksam sein. Das ist der Regel der Fall, wenn Du mehr als 6 Wochen pro Jahr krankheitsbedingt ausgefallen bist.

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Die Kündigungsschutzklage ist in die Abschnitte Güteverhandlung, Kammertermin und Urteil eingeteilt:

Güteverhandlung

Hast Du über einen Anwalt Deine Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist von 3 Wochen eingereicht und hat Dein Arbeitgeber diese Klage erhalten, findet zuerst eine Güteverhandlung statt. Diese soll bewirken, dass Du Dich mit Deinem Arbeitgeber einigst. In der Regel schließen beide Parteien dann einen Vergleich. Das heißt: Beide Parteien geben etwas nach und schließen einen Kompromiss. Dabei kommt es oft vor, dass Du Deinen Job zwar aufgibst, aber dafür eine Abfindung vom Arbeitgeber erhältst.

Kammertermin

Kannst Du Dich bei der Güteverhandlung nicht mit Deinem Arbeitgeber einigen, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung vor Gericht. Das nennt sich Kammertermin. Dem Termin sitzen ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter bei. Insbesondere Letztere wirken bei dem Termin darauf hin, dass Du Dich mit Deinem Arbeitgeber einigst und einen Kompromiss schließt.

Urteil

Kannst Du Dich auch beim Kammertermin nicht mit Deinem Arbeitgeber einigen, untersucht das Gericht die Umstände der Kündigung genauer. Dafür kann es zum Beispiel Zeugen vernehmen, Sachverständige hören oder wichtige Unterlagen unter die Lupe nehmen. Zum Abschluss fällt das Gericht ein Urteil, ob die Kündigungsschutzklage erfolgreich war.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage setzen sich aus den Gerichts- und Anwaltskosten sowie der Höhe des Streitwerts zusammen. Letzterer ist ein Viertel Deines Jahresgehalts. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren variieren von Fall zu Fall und können dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entnommen werden.

Im Gegensatz zu anderen Gerichten muss jede Partei in erster Instanz ihre Anwaltskosten selbst tragen – unabhängig davon, ob die Kündigungsschutzklage Erfolg hat oder nicht. Das soll sicherstellen, dass Du nicht die Gebühren der Gegenseite tragen musst, wenn Du den Prozess verlierst. Kommt es zu einer Einigung zwischen Dir und Deinem Arbeitgeber, entfallen die Gerichtskosten.

Was passiert nach einer Kündigungsschutzklage?

Hast Du für Deine Kündigungsschutzklage die Frist eingehalten und den anschließenden Prozess vor Gericht gewonnen, war die Kündigung Deines Arbeitgebers nicht wirksam. Dein Arbeitsverhältnis ist damit nicht beendet. Dein Arbeitgeber muss Dich also weiterbeschäftigen. Und: Hast Du in der Zeit bis zum Urteil nicht gearbeitet, kann es sein, dass Dich Dein Arbeitgeber dafür nachträglich vergüten muss.

Hat der Prozess das Vertrauensverhältnis zwischen Dir und Deinem Arbeitgeber beeinträchtigt, so dass ein Zusammenarbeiten nicht mehr zumutbar ist, setzt das Arbeitsgericht einen Zeitpunkt fest, an dem Dein Arbeitsvertrag geendet hätte, wenn Dir Dein Arbeitgeber wirksam gekündigt hätte. Das kannst sowohl Du als Kläger als auch das Unternehmen als Beklagter beantragen. Beantragst Du eine Auflösung des Vertrags, spricht Dir das Gericht in der Regel eine Abfindung zu.

Hast Du während des Prozesses bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden, kannst Du innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils gegenüber Deinem alten Arbeitgeber erklären, dass Du Deinen Job nicht mehr aufnimmst. Das kannst Du machen, ohne Nachteile, wie zum Beispiel eine Schadensersatzforderung, zu befürchten.

FAQs

Wie lange dauert es bei einer Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage dauert je nach Einigungsbereitschaft beider Parteien zwischen wenigen Wochen und mehr als einem Jahr. Je eher Du Deine Kündigungsschutzklage mit Einhaltung der Frist von 3 Wochen einreichst, desto eher kann das Verfahren beginnen. Kannst Du Dich beispielsweise bereits bei der Güteverhandlung einigen, ist der Fall nach einigen Wochen beendet. Kommt es dagegen zu einer Verhandlung vor Gericht und muss das Gericht ein finales Urteil fällen, ohne dass es zu einer Einigung kommt, kann die Klage weit über ein Jahr in Anspruch nehmen.

Wann hat man Recht auf Abfindung?

Per Gesetz hast Du bei einer Kündigungsschutzklage nur einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn Dich Dein Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt hat. Da der Prozess einer Kündigungsschutzklage jedoch darauf ausgelegt ist, dass Du Dich mit Deinem Arbeitgeber auf einen Kompromiss einigst, kommt es oftmals zur Zahlung einer Abfindung.

Wie hoch die Abfindung ausfällt, richtet sich primär nach

  • den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage,
  • Deinem Jahresgehalt und
  • Deiner Beschäftigungsdauer im Betrieb.

In der Regel kannst Du mit einer Abfindung rechnen, die bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegt. Das heißt: Hast Du beispielsweise in den letzten 10 Jahren bei Deinem Arbeitgeber 4.000 Euro brutto im Monat verdient, ist eine Abfindung von 20.000 Euro realistisch. Das ist jedoch nur eine grobe Orientierung. In Einzelfällen kann die Abfindung je nach Umständen und Verhandlungsgeschick auch deutlich höher ausfallen. Dabei gilt: Je größer Deine Chancen sind, die Kündigungsschutzklage zu gewinnen, desto eher wird Dein Arbeitgeber bereit sein, Dir eine höhere Abfindung zu zahlen.

Damit sich eine Abfindung für Dich finanziell lohnt, sollte diese höher liegen als die Anwaltsgebühren, die Du tragen musst. Das ist nicht relevant, wenn Du über eine Rechtsschutzversicherung verfügst. Diese übernimmt dann ohnehin die Prozesskosten.

Wann kann wegen Krankheit gekündigt werden?

Wegen Krankheit kann gekündigt werden, wenn Du unter das Kündigungsschutzgesetz fällst und aufgrund von Krankheit Deinen Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kannst. Das ist der Fall, wenn Du über 6 Wochen im Jahr wegen Krankheit bei Deiner Arbeitsstelle fehlst.

Wer hat einen besonderen Kündigungsschutz?

Einen besonderen Kündigungsschutz haben Arbeitnehmer, die besonders schutzbedürftig sind. Dazu zählen

  • Auszubildende,
  • Schwangere,
  • Schwerbehinderte,
  • Betriebsratsmitglieder,
  • Wehrdienstleistende,
  • Mütter nach der Entbindung und
  • Mütter und Väter, die Elternzeit nutzen.